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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3.
Volume count:
3
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Polizeitruppe für Deutsch-Ostafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Amtlicher Teil.
  • Allerhöchste Verordnung, betr. die Anwendung der Vorschriften des Preußischen Gesetzes über den Waffengebrauch des Militärs vom 20. März 1837.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die strafrechtlichen und Disziplinarverhältnisse der farbigen Angehörigen der Kaiserlichen Polizeitruppe für Deutsch-Ostafrika.
  • Maß- und Gewichts-Ordnung für Deutsch-Ostafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Ergänzung der Zollverordnung vom 18. Juni 1903.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun wegen Abänderung der Verordnung, betr. den Handel mit geistigen Getränken und deren Ausschank im Schutzgebiet Kamerun, vom 30. September 1910.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung für das Schutzgebiet Kamerun vom 1. August 1911.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zu der Verordnung vom 5. November 1912, betr. Ergänzung der Zolltarifverordnung vom 1. August 1911.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Verbot gewisser Kreditgeschäfte im Gummihandel (sog. Trustgeschäfte).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

81 
Bei der Strafausmessung dient als Anhalt, daß 8 Monate Kettenhaft einem Jahre Ge- 
sungnis, zwei Monate Kettenstrafe sechs Monaten Festungshaft und bei Gefängnis bis zu sechs 
Wochen und bei Haft ein Tag mittleren Arrest einem Tage Gefängnis-hzw. Haft entsprechen. 
Wo die allgemeinen Strafgesetze Geldstrafe androhen, kann an deren Stelle Arrest oder 
Prügelstrafe treten. " 
- §4.NebenKettenstrafekannaufEntfeknungausdekPolizeitrnppeerkanntwerdea.Neben 
der Arreststrafe kann vom Gouverneur die Entfernung vom Dienstgrade verfügt werden. 
§8 5. Neben Freiheitsstrafe kann auf Prügelstrafe bis zu 2025 Hieben erkannt werden. 
5 6. Vorgesetzte der farbigen Angehörigen der Polizeiabteilungen der Bezirksämter, Resi- 
denturen usw. sind der Gouverneur, der Polizei-Inspekteur, die Inspektions-Offiziere, der Bezirks- 
amtmann oder Resident bzw. deren Vertreter und die Polizeiwachtmeister. 
Vorgesetzter der zu einer Nebenstelle usw. kommandierten Mannschaften ist der Nebenstellen- 
vorsteher oder sein Vertreter, Vorgesetzte der im Stationslazarett verwandten Mannschaften find der 
Sanitätsoffizier (bzw. Regierungsarzt) und Sanitätsunterofflzier; ferner sind die Feuerwerksoffiziere 
und Unteroffiziere, Zahlmeister und Unterzahlmeister, Büchsenmacher usw. Vorgesetzte der in ihrem 
Dienstzweig verwendeten Mannschaften. « 
. 87. Sobald der nachste mit Disziplinarstrafgewalt ausgestattete Vorgesetzte durch eine An- 
zeige oder auf anderem Wege von dem Verdacht einer gerichtlich zu verfolgenden strafbaren Handlung 
Kenntnis erhält, hat er, soweit nötig, durch ein Ermittelungsverfahren den Tatbestand festzustellen. 
Der Vorgesetzte hat das Ermittelungsverfahren tunlichst selbst vorzunehmen. Nötigenfalls kann er 
einen ihm unterstellten Gouvernementsangehörigen mit dem Ermittelungsverfahren beauftragen. 
Ob die Ermittelungen schriftlich oder mündlich vorzunehmen sind, bleibt dem Ermessen des 
das Ermittelungsverfahren Führenden überlassen. Bildet eine mit dem Tode, mit Zuchthaus oder 
mit einer anderen Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren bedrohte Handlung den Gegenstand der 
Untersuchung, so sind die Ermittelungen schriftlich vorzunehmen. · 
4 38 8. Die Ermittelungen find nach Schluß dem Bezirksamtmann oder Residenten des Be- 
schuldigten oder bei seiner Abwesenheit dem Vertreter zu übersenden oder zu melden. 
Dieser bestimmt: 
1. ob das Verfahren einzustellen ist, oder .- 
2. ob die strafbare Handlung nach Maßgabe der gesetzlichen Bestimmungen im Disziplinar 
wege geahndet werden soll, oder 
3. ob ein gerichtliches Verfahren anzuordnen ist. » »« 
BetkifftdieBeschuldigaaqlediglicheineUbörtretung(§1Abf.3R.Str.G.B.),iokaan 
nach vorausgegangenem Ermittelungsverfahren der Bezirksamtmann oder Resident in den Grenzen 
der ihm zustehenden Disziplinarstrasgewalt (Abschnitt II § 2) durch schriftliche Strafverfügung Arrest 
ues Prügelstrafe festsetzen. Ein Einspruch gegen diese Strafverfügung steht dem Beschuldigten 
icht zu. « " 
Die dem Bezirksamtmann oder Residenten zustehenden Rechte kann dieser für eine Bezirks- 
nebenstelle dem Vorsteher derselben übertragen, falls dieser ein Beamter der Klasse 7 ist oder einer 
höheren Besoldungsklasse angehört, und falls an dessen Amtssitze das Personal für vorschriftsmäßige 
Besetzung des Gerichts (§ 11) vorhanden ist. Dasselbe gilt für den Beamten, der den Bezirks- 
amtmann vorübergehend vertritt (Dienstreise). Der betreffende Beamte darf Strafverfügungen nur 
mnuerhalb der Grenzen der ihm zustehenden Disziplinarstrafgewalt festsetzen. 
§ 9. Beim Polizeidepot, bei jedem Bezirksamt oder Refidentur und im Falle des § 8 
Absatz 3 bei der Bezirksnebenstelle wird ein Gericht gebildet. 
Dieses Gericht ist zuständig für alle Farbigen des Befehlsbereichs. 
5 10. Ordnet der in § 8 bezeichnete Vorgesetzte ein gerichtliches Verfahren an, so hat er 
dem Beschuldigten hiervon Kenntnis zu geben und ihn aufzufordern, etwaige Verteidigungs= oder 
Beweisanträge mit Angabe der Beweismittel (Zeugen usw.) zu stellen. 
Demnächst befiehlt der Vorgesetzte den Zusammentritt des Gerichts zur Hauptverhandlung 
und beraumt diese an. · 
§11.DasGerichtfetztsichzuiqmmenaus: 
1. dem in § 8 bezeichneten Vorgesetzten als Vorsitzenden, « 
2. zwei weißen Gouvernementsangehörigen oder zur Zivilverwaltung abkommandierten 
Schutztruppenangehörigen, · « «""«.. 
3. drei farbigen Angehörigen der Polizeitruppe, unter ihnen der älteste anwesende Dienst- 
grad und tunlichst ein Angehöriger der Rangklasse des Angeschuldigten. 
Im Notfall genügt die Beiziehung eines deutschen Beisitzers neben den farbigen Beisitern.
	        

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