Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 5.
Bandzählung:
5
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

E 211 20 
(3) Die aus diesen Bestimmungen sich ergebenden Ansprüche können auch neben 
etwaigen Ansprüchen wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung des Gutes geltend 
gemacht werden. 
(4) Die Haftung der Eisenbahn iet ausgeschlossen, wenn die Fristüberschreitung von 
einem Ereignisse herrührt, das die Eisenbahn weder herbeigeführt hat noch abzuwenden 
vermochte. 
(5) Wegen der Fälle, in denen voller Ersatz zu leisten iet, vergleiche § 95. 
5 95. Schadensersatz bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Eisenbahn. 
Ist der Schaden durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit der Eisenbahn herbeigeführt, 
so ist in allen Fällen der volle Schaden zu ersetzen. 
5 96. Verwirkung der Ersatzansprüche. 
Werden Gegenstände, deren Beförderung nach gesetzlicher Vorschrift oder aus Gründen 
der öfflentlichen Ordhung verboten ist oder die von der Beförderung ausgeschlossen oder nur 
bedingungeweise zor Beförderung zugelassen sind, unter unrichtiger Bezeichnung aufgegeben 
oder werden die für diese Gegenstände vorgesehenen Sicherheitsmaßregeln vom Absender unter- 
laseen, so ist die Haftung der Eisenbahn auf Grund des Frachtvertrags ausgeschlossen. 
1 
%Erlöschen der. Ansprüche nach Bezahlung der Fracht und Abnahme des 
utes. 
(1) Ist die Fracht nebst den sonst auf dem Gute haftenden Forderungen bezahlt und 
4% Gut abgenommen, so sind alle Ansprüche gegen die Eisenbahn aus dem Frachtvertrag 
erloschen. 
(2) Hiervon sind ausgenommen: 
1. Entschädigungsansprüche für Schäden, die durch Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit 
der Eisenbahn herbeigeführt sind; 
2. Entschädigungeansprüche wegen Dberschreitung der Lieferfriet, wenn sie spätestens 
am dreißigsten Tage, den Tag der Abnahme nicht mitgerechnet, bei einer der 
nach § 100 in Anspruch zu nehmenden Eisenbahnen schriftlich angebracht werden; 
3. Entschädigungsansprüche wegen solcher Mängel, die nach § 82 oder § 83 vor der 
Abnahme des Gutes festgestellt worden sind oder deren Feststellung entgegen 
der Vorschrift im § 82 durch Verschulden der Eisenbahn unterblieben ist; · 
.Entschädigungsansprächewogensolches-Mängel,dioboidotdhashwoäasokljch 
nicht erkennbar waren, wenn der Berechtigte unverzüglich nach der Entdeckung 
und spätestens binnen einer Woche nach der Abnahme entweder schriftlich bei 
der Eisenbahn eine nach § 82 vorzunebmende Untersuchung oder bei Gericht die 
Besichtigang des Gutes durch Sachverständige beantragt und beweist, daß der 
Mangel in der Zeit zwischen der Annahme und der Ablieferung entstanden ist. 
Ist der Eisenbahn der Mangel unverzüglich nach der Entdeckung und binnen der 
bezeichneten Frist angezeigt, so genügt es, wenn die Festetellung unverzüglich 
nach dem Zeitpunkte beantragt wird, bis zu dem der Eingang einer Antwort der 
Eisenbahn unter regelmäßigen Umständen erwartet werden darf. 
Ansprüche wegen zu Unrecht erhobener Frachtzuschläge und unrichtiger Berech- 
nung von Fracht und Gebühren. 
(3) Der Empfänger kann die Abnahme des Gutes auch nach Annahme des Frachtbriefe 
und Bezahlung der Fracht so lange ablehnen, bis seinem Antrag auf Feststellung der bebanp- 
teten Mängel stattgegeben ist. Vorbehalte nmei der Abnahme des Gutes sind nur wirksam, 
Venn sie unter Zustimmung der Eisenbahn gemacht und. 
· (4) Wenn von mehreren im Frachtbriefe verzeichneten Gegenständen einer Sendung 
bei der Ablieferung einzelne fehlen, so kann sie der Empfönger in der Empfangsbescheinigung 
a fehlend aufführen. 
— 
8. Verjährung der Ansprüche gegen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung 
oder Beschldigung des Gutes oder vegen (berschreitung der Lieferfrist. 
(1) Die Ansprüche ggen die Eisenbahn wegen Verlustes, Minderung oder Beschkdigung 
des Gutes oder wegen Cberschreitung der Lieferfrist verjähren in einem Jahre.
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext PDF
TOC
Mirador

Diese Seite

PDF Bild Vorschau Bild Klein Bild Mittel Bild Master ALTO TEI Volltext Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie lautet die vierte Ziffer in der Zahlenreihe 987654321?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.