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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 5.
Volume count:
5
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Kolonialeisenbahn-Verkehrsordnung für die Eisenbahnen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Ermächtigung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Neuschaffung, Verlegung und Aufhebung von Verwaltungsbehörden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Abwehr und Unterdrückung der Lungenseuche (Lungenseuche-Verordnung)
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Lungenseuche-Verordnung.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. die Einfuhr und den Handel mit denaturiertem Branntwein, vom 5. November 1912.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. die Ergänzung des Zolltarifs B, Liste der vom Einfuhrzoll befreiten Gegenstände.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch- Neuguinea, betr. Abänderung des Tarifs zur Zollverordnung, vom 10. Juni 1908.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

212 20 
(2) Die Verjährung beginnt bei Beschädigung oder Minderung mit dem Ablaafe des 
Tages, an dem abgeliefert ist, bei Verlust oder bei Uberschreitung der Lieferfrigst mit dem 
Ablaufe der Lieferfrist. 
(3) Die Verjährung wird durch die schriftliche Anmeldung des Anspruche bei der 
Eisenbahn gehemmt. Ergeht auf die Anmeldung ein abschlägiger Bescheid, so länft die Ver- 
jäbrungefrist von dem Tage ab weiter, an dem die Eisenbahn ihre Entscheidung dem Anmel- 
denden schriftlich bekannt macht und ihm die der Anmeldung etwa angeschlossenen Beweis- 
stücke zurückstellt. Weitere Gesuche, die an die Eisenbahn oder an die vorgesetzten Behörden 
gerichtet werden, hemmen die Verjährung nicht. 
(4) Wegen der Unterbrechung der Verjährung bewendet es bei den allgemeinen 
gesetzlichen Vorschriften. 
(5) Die im Abs. (1) bezeichneten Ansprüche können nach der Vollendung der Ver- 
jährung nur aufgerechnet werden, wenn vorher der Verlust, die Minderung, die Beschädigung 
oder die Dberschreitung der Lieferfrist der Eisenbahn angezeigt oder die Anzeige an sie ab- 
gesendet worden ist. Der Anzeige an die Eisenbahn steht es gleich, wenn gerichtliche Beweis- 
aufnahme zur Sicherung des Beweises beantragt oder wenn in einem zwischen dem Absender 
und dem Empfänger oder einem späteren Erwerber des Gutes wegen des Verlustes, der Minderung, 
der Beschädigung oder der Fristüberschreitung anhängigen Rechtsstreite der Eisenbahn der 
Streit verkündet wird. 
(6) Die Vorschriften dieses Paragraphen fioaden keine Anwendung, wenn die Eisenbahn 
den Verluet, die Minderung, die Beschädigung oder die Fristüberschreitung Atzlich herbei- 
geführt hat. Sie fladen ferner keine Anwendung auf Rückgriffsansprüche der Eisenbahnen 
untereinander (§ 100). 
8 99. Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage. 
(1) Zur Geltendmachung der Rechte aus dem Frachtvertrage gegenüber der Eisenbahn 
ist nur der befagt, dem das Verfügungsrecht über das Gut zusteht (vergleiche aber §§ 60 
und 70). 
(2) Aubergerichtliche Aneprüche eind sehriftlich bei- der nach § 100 zuständigen 
Eisenbahn geltend zu machen. War der Frachtbrief dem Empfünger übergeben, so ist er vor- 
zulegen. Handelt es sich um eine Entschlädigung wegen Verlustes, Minderung oder Beschädigung, 
20 ist eine Bescheinigung über den Wert des Gutes beizufügen. 
(3) Die Ekisenbahn hat die Ansprüche mit tunlichster Beschleunigung zu prüfen und 
den Antragsteller, wenn keine Verständigung erfolgt, schriftlich zu bescheiden. 
S 100. Haftung mehrerer an der Beförderung beteiligter Eisenbahnen. 
(I) Die Versandbahn hbaftet für die Ausführung der Beförderung bis zur Ablieferung 
des Gutes an den Empfäkuger, ohne Rücksicht darauf, ob nur eigene oder auch fremde Strecken 
benutzt werden. 
(2) Jede nachfolgende Bahn tritt dadurch, daß sie das Gut mit dem ursprünglichen 
Frachtbrief annimmt, diesem gemäß in den Frachtvertrag ein und übernimmt die selbständige 
Verpflichtung, die Beförderung nach dem Inhalte des Frachtbriefs auszufübhren. 
(3) Die Ansprüche aue dem Frachtvertrage können jedoch — unbeschadet des Rück- 
griffe der Bahnen untereinander — im Wege der Klage nur gegen die Versandbahn oder gegen 
die Bahn, die das Gut zuletzt mit dem Frachtbrief übernommen hat, oder gegen die Bahn, 
auf deren Strecke sich der Schaden ereigvet hat, gerichtet werden. Unter diesen Bahnen hat 
der Kläger die Wahl. Das Wablrecht erlischt mit Erbebung der Klage. 
(4) Durch Widerklage oder Anfrechnung können Ansprüche aus dem Frachtvertrag 
auch gegon eine andere Bahn geltend gemacht werden, wenn deren Klage sich auf denselben 
Frachtvertrag gründet. 
(5) Hat auf Grund dieser Vorschriften eine der beteiligten Bahnen Schadeneersatz 
geleistet, so steht ihr der Rückgriff gegen die Bahn zu, die den Schaden verschuldet bat. 
Kann diese nicht ermittelt werden, ao haben die beteiligten Bahnen den Schaden nach dem 
Verhältois ihrer Streckenlängen, wit denen sie an der Beförderung beteiligt sind, gemeinsem 
zu tragen, soweit nicht festgestellt wird, daßt der Schaden nicht auf ibren Strecken entstanden 
ist. Die Befognis der Eisenbahnen, über den Röckgriff im voraus oder im einzelnen Falle 
andere Vereinbarongen zu treffen, wird hierdurch nicht berührt.
	        

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