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Der Friedensvertrag von Versailles

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Bibliographic data

fullscreen: Der Friedensvertrag von Versailles

Monograph

Persistent identifier:
friedensvertrag_versailles_1919
Title:
Der Friedensvertrag von Versailles
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Reimar Hobbing
Document type:
Monograph
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1919
DDC Group:
Politik
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German
Other titles:
Unter Hervorhebung der abgeänderten Teile mit Inhaltsaufbau, Karten und Sachregister.

Chapter

Title:
X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Anlage. Ausführungsbestimmungen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Der Friedensvertrag von Versailles
  • Title page
  • Blank page
  • Vorbemerkung.
  • Inhaltsübersicht.
  • Die Friedensbedingungen.
  • I. Teil. Völkerbundakte.
  • II. Teil. Grenzen Deutschlands.
  • 1. Mit Belgien.
  • 2. Mit Luxemburg.
  • 3. Mit Frankreich.
  • 4. Mit der Schweiz.
  • 5. Mit Österreich.
  • 6. Mit der Tschecho-Slowakei.
  • 7. Mit Polen.
  • 8. Mit Dänemark.
  • Die Grenzen Ostpreußens.
  • III. Teil. Politische Bestimmungen für Europa.
  • Erster Abschnitt. Belgien.
  • Zweiter Abschnitt. Luxemburg.
  • Dritter Abschnitt. Linkes Rheinufer.
  • Vierter Abschnitt. Saarbecken.
  • Fünfter Abschnitt. Elsaß-Lothringen.
  • Sechster Abschnitt. Österreich.
  • Siebenter Abschnitt. Tschecho-Slowakischer Staat.
  • Achter Abschnitt. Polen.
  • Neunter Abschnitt. Ostpreußen.
  • Zehnter Abschnitt. Memel.
  • Elfter Abschnitt. Die freie Stadt Danzig.
  • Zwölfter Abschnitt. Schleswig.
  • Dreizehnter Abschnitt. Helgoland.
  • Vierzehnter Abschnitt. Rußland und russische Staaten.
  • IV: Teil. Deutsche Rechte und Interessen außerhalb Deutschlands.
  • Erster Abschnitt. Deutsche Kolonien.
  • Zweiter Abschnitt. China.
  • Dritter Abschnitt. Siam.
  • Vierter Abschnitt. Liberia.
  • Fünfter Abschnitt. Marokko.
  • Sechster Abschnitt. Aegypten.
  • Siebenter Abschnitt. Türkei und Bulgarien.
  • Achter Abschnitt. Schantung.
  • V. Teil. Bestimmungen über die Land-, See- und Luftstreitkräfte.
  • Erster Abschnitt. Landstreitkräfte.
  • Zweiter Abschnitt. Seestreitkräfte.
  • Dritter Abschnitt. Luftstreitkräfte.
  • Vierter Abschnitt. Interalliierte Kontroll-Kommission.
  • Fünfter Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • VI. Teil. Kriegsgefangene und Grabstätten.
  • Erster Abschnitt. Kriegsgefangene.
  • Zweiter Abschnitt. Grabstätten.
  • VII. Teil. Strafbestimmungen.
  • VIII: Teil. Wiedergutmachungen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Anlage I. Schaden-Kategorien.
  • Anlage II. Die Kommission.
  • Anlage III. Ersatz der Schiffe.
  • Anlage IV. Wirtschaftliche Leistungen.
  • Anlage V. Kohlenlieferung.
  • Anlage VI. Farbstoffe usw.
  • Anlage VII. Kabel.
  • Zweiter Abschnitt. Sonderbestimmungen.
  • IX. Teil. Finanzielle Bestimmungen.
  • X. Teil. Wirtschaftliche Bestimmungen.
  • Erster Abschnitt. Handelsbeziehungen.
  • Zweiter Abschnitt. Verträge.
  • Dritter Abschnitt. Schulden.
  • Vierter Abschnitt. Eigentum, Rechte und Interessen.
  • Anlage. Ausführungsbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Verträge, Verjährung, Urteile.
  • Sechster Abschnitt. Gemischte Schiedsgerichte.
  • Siebenter Abschnitt. Gewerbliches Eigentum.
  • Achter Abschnitt. Soziale und staatliche Versicherungen in den abgetretenen Gebieten.
  • XI. Teil. Luftschiffahrt.
  • XII. Teil. Häfen, Wasserstraßen und Eisenbahnen.
  • Erster Abschnitt. Allgemeine Bestimmungen.
  • Zweiter Abschnitt. Schiffahrt.
  • Dritter Abschnitt. Eisenbahnen.
  • Vierter Abschnitt. Entscheidung von Streitfragen und Abänderung der Dauerbestimmungen.
  • Fünfter Abschnitt. Besondere Bestimmung.
  • Sechster Abschnitt. Bestimmungen über den Kieler Kanal.
  • XIII. Teil. Arbeit.
  • Erster Abschnitt. Organisation der Arbeit.
  • Zweiter Abschnitt. Allgemeine Grundsätze.
  • XIV. Teil. Sicherheiten für die Ausführung.
  • Erster Abschnitt. Westeuropa.
  • Zweiter Abschnitt. Osteuropa.
  • XV. Teil. Verschiedene Bestimmungen.
  • Anlage. Die Freizone von Hoch-Savoyen betreffend.
  • Sachregister.

Full text

des Abschnitts III nicht ausgesprochen ist, sowie zwischen den Angehörigen 
dieser Staaten gelten die Bestimmungen des Abschnitts III über die 
Währung, in der die Zahlung zu leisten ist, und über die Kosten des 
Wechselns und der Interessen sofern nicht die Regierung der beteiligten 
alliierten oder assoziierten Macht binnen sechs Monaten nach Inkraft- 
treten des gegenwärtigen Vertrages dem Deutschen Reiche mitteilt, daß 
die genannten Vorschriften nicht gelten sollen. 
                                                              § 15. 
        Die Bestimmungen des Artikels 297 und dieser Anlage finden 
Anwendung auf die Rechte des gewerblichen, literarischen und künstlerischen 
Eigentums, die in die Liquidation des Eigentums, der Rechte, Inter- 
essen, Gesellschaften oder Unternehmungen einbegriffen sind oder sein 
werden, die von den alliierten oder assoziierten Mächten oder auf Grund 
der Bestimmungen des Artikels 297, Paragraph b, in Anwendung der 
Ausnahmegesetzgebung des Krieges vorgenommen wird.                                                              
      F ü n f t e r   A b s c h n i t t. V e r t r ä g e , V e r j ä h r u n g, U rt e i l e. 
                                                      A r t i k e l 299. 
       a) Verträge, die zwischen den Angehörigen kriegführender Mächte 
abgeschlossen sind, sollen von dem Zeitpunkt an als aufgehoben gelten, 
in dem irgendwelche zwei Parteien in das Verhältnis der Feindschaft 
eintraten. Dies gilt jedoch nicht in bezug auf Geldschulden und andere 
Verpflichtungen zur Leistung in Geld, welche durch eine auf Grund 
der genannten Verträge vorgenommene Handlung oder Zahlung begründet 
sind. Vorbehalten bleiben ferner die in diesem Abschnitt und in der 
nachfolgenden Anlage vorgesehenen Ausnahmen und besonderen Be- 
stimmungen hinsichtlich bestimmter Verträge und Vertragsarten. 
      b) Von der Aufhebung gemäß diesem Artikel bleiben ferner aus 
geschlossen solche Verträge, deren Erfüllung im allgemeinen Interesse 
binnen sechs Monaten nach Inkrafttreten des gegenwärtigen Vertrags 
von den alliierten oder assoziierten Regierungen gefordert wird, deren 
Angehörige eine der Vertragsparteien ist. 
        Erwächst durch die Erfüllung derart aufrecht erhaltener Verträge 
infolge der veränderten Handelsverhältnisse einem der vertragschließenden 
Teile ein erheblicher Nachteil, so kann das in Abschnitt VI vorgesehene 
gemischte Schiedsgericht der geschädigten Partei eine angemessene Ent- 
schädigung zusprechen. 
         c) Mit Rücksicht auf die Verfassungs= und Rechtsbestimmungen der 
Vereinigten Staaten von Amerika, Brasiliens und Japans bleiben die 
Vorschriften dieses Artikels sowie des Artikels 300 und der Anlage zu 
diesem Abschnitt von der Anwendung auf Verträge zwischen Angehörigen 
dieser Staaten einerseits und deutschen Reichsangehörigen andererseits 
ausgeschlossen; desgleichen ist der Artikel 305 auf die Vereinigten 
Staaten von Amerika und deren Staatsangehörige nicht anwendbar. . 
      11*                                                                                                                              163
	        

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