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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Verfügung des Reichskanzlers, betr. Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf der Insel Feis.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Vertrag des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts mit der Deutschen Kolonialgesellschaft für Südwestafrika und der Deutschen Diamantengesellschaft über die Einführung der Diamantensteuer.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. Sonderberechtigung zum Abbau von Phosphatlagern auf der Insel Feis.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun zur Ergänzung der Kautschukzollbefreiungsordnung vom 1. August 1911.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 257 20 
schließliche Berechtigung erteilt, die auf der zur Palaugruppe gehörigen Insel Feis befindlichen 
Lager an organischen und unorganischen Phosphaten unter Beachtung der folgenden Bestimmungen 
auzusuchen und abzubauen: 
1. Das dem Abbau zu unterwerfende und für den Betrieb erforderliche Gelände wird, 
soweit es nach Lage der Eingeborenen-Verhältnisse angängig ist, auf Kosten der Gesellschaft, die auch 
die Abfindung der Eingeborenen zu bestreiten hat, für den Schutzgebietsfiskus zu Eigentum erworben 
und für die Dauer der vorliegenden Berechtigung der Gesellschaft zum Abbau und zur Nutzung für 
den Betrieb überlassen werden. Das Bezirksamt in Jap oder sein Beaustragter ist ausschließlich 
zuständig, die erforderliche Absindung der Eingeborenen oder sonstigen Berechtigten nach Art und 
Benag festzusetzen und die etwa im Interesse der Eingeborenen gebotenen Mahnahmen zu treffen. 
2. Die Gesellschaft hat unbeschadet der Bestimmungen unter Ziffer 1 an den Fiskus als 
Abgabe für jede ausgeführte Tonne Phosphat von 1000 kg in seinem Zustande zur Zeit der Ber- 
koifang 1,50 ., vom 1. Juli 1916 ab jedoch mindestens den Betrag von 10 000 ¼ im Jahre 
zu zahlen. 
Der mit Erhebung der Tonnengebühr beauftragte Beamte ist zur Einsicht in die im Insel- 
gebiet geführten Bücher der Gesellschaft sowie in die über die Verschiffung ausgestellten Papiere und 
zu allen anderen Handlungen berechtigt, welche zur Feststellung der zum Versand kommenden Mengen 
für notwendig erachtet werden. Über jede Verschiffung ist ihm ein Konnossement sowie ein vom 
Schiffsführer und einem Schiffsoffizier oder einem Angestellten des Reeders unterschriebener Ausweis 
zu übergeben. Sofern der Beamte zur Feststellung der Ausfuhr Reisen an Bord der Schiffe der 
Geiellschaft zu machen genötigt ist, muß ihm freie Fahrt und gegen ortsübliche Bergütung angemessene 
Verpflegung gewährt werden. Dem in dem Gesellschaftsstatut erwähnten Regierungskommissar steht 
es frei, zur Kontrolle der Rechnungslegung in die gesamten Bücher der Gesellschaft nebst den hierzu 
gehörigen Belegen Einsicht zu nehmen oder sie durch einen Dritten prüfen zu lassen. 
Die Tonnenabgabe wird bei der Ausfuhr der Phosphate fällig. Über die Zahlungsweise 
krift das Bezirksamt in Jap nähere Bestimmung. Soweit die Tonnenabgabe in einem Jahre die 
nach Abs. 1 zu zahlende Mindestsumme von 10 000 .X nicht erreicht hat, ist der Unterschiedsbetrag 
am 2. Januar des folgenden Jahres an die Bezirkskasse in Jap abzuführen. 
3. Dem Fiskus steht ein Anteil am Reingewinn zu, welcher wie folgt zu berechnen ist: 
Alljährlich am 31. Dezember ist nach kaufmännischen Gesichtspunkten unter Berücksichtigung 
der für AMktiengesellschaften geltenden Grundsätze des Handelsgesetzbuchs eine Bilanz aufzustellen. 
· Von dem verteilbaren Reingewinn nach Abzug eines Vortrags, welcher 1 v. H. des Kapitals 
nicht übersteigen darf, erhalten: 
a) die Aktionäre eine Vordividende von 8 v. H. und 
b) sodann von dem Rest als Gewinnanteil während der ersten 25 Jahre nach Aufnahme 
des Beriebes die Aktionäre 60 v. H., der Landesfiskus 40 v. H., vom 26. bis 
30. Jahre die Aktionäre und der Landesfislus je 50 v. H., vom 31. bis 35. Jahre 
die Aktionäre 40 v. H., der Landesfiskus 60 v. H. 
Die für den Fiskus sich ergebenden Beträge find spätestens vier Wochen nach Genehmigung 
der Bilanz durch die Generalversammlung bei der Kasse der Kolonialzentralverwaltung einzuzahlen. 
4. Die Ubertragung der vorliegenden Berechtigung auf andere als die Deutsche Südsee- 
Shosphat-Aktiengesellschaft in Bremen — auch nur der Auslbung nach — ist nur mit Genehmigung 
bes Reichs-Kolonialamts zulässig. Das Reichs-Kolonialamt oder der zuständige Gouverneur kann die 
tigung unbeschadet des Anspruchs des Fiskus auf die fälligen Abgaben für unwirksam erklären, 
vem diese lezteren länger als sechs Monate, nachdem der Jahresabschluß von der Generalversamm- 
ug genehmigt ist, rückständig find, oder die Gesellschaft den einmal eröffneten Betrieb länger als 
wei Jahre ruhen läßt oder nicht ordmungsmäßig fortführt, wobei die Zeit nicht eingerechnet wird, 
merhalb welcher politische Verwicklungen oder höhere Gewalt den Betrieb unmöglich machen. 
nerhalb der ersten zehn Jahre, vom Tage der Verleihung dieser Sonderberechtigung an gerechnet, 
gchtn der Gesellschaft frei, auf diese Sonderberechtigung zu verzichten, falls sie gleichzeitig in 
(quidation tritt. Die Berechtigung erlischt, wenn die Gesellschaft nicht innerhalb dreier Jahre vom 
ß0 der Verleihung dieser Berechtigung an den Betrieb ordnungsmößig eröffnet. Ein Anspruch 
us Schadloshaltung dem Fiskus gegenüber wird durch das Erlbschen nicht begründet. 
5. Die Aufnahme von Darlehen zu anderen Bedingungen als gegen handelslbliche Zinsen 
ud Proviflonen unterliegt der Genehmigung des Reichs-Kolonialamts. 
6. Bei einer Erhöhung des Gesellschaftskapitals dürfen die neuen Anteilscheine zu keinem 
Pringeren Kurswert als dem auf Grund der letzten Dividendenzahlung ermittelten und niemals 
1
	        

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