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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bestimmungen über das Verfahren der Ablieferung der von den Kaiserlichen Gerichten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee zu Freiheitsstrafen Verurteilten nach Preußen.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Amtlicher Teil.
  • Verfügung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts zur Durchführung der Invaliden- und Hinterbliebenenversicherung in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee.
  • Bestimmungen über das Verfahren der Ablieferung der von den Kaiserlichen Gerichten in den Schutzgebieten Afrikas und der Südsee zu Freiheitsstrafen Verurteilten nach Preußen.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Abänderung der Verordnung über den Schiffsverkehr auf den Reeden des Schutzgebiets Togo vom 6. Februar 1909. (Hafenordnung.)
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 302 20 
1. Auf Beschwerden nach § 1422 der Reichsversicherungsordnung hat in entspreche der 
Anwendung des §9 1785 Abs. 1 (§8.1638) g. a. O. das Versicherungsamt des letzten Wohnsttzes fder 
Beschäftigungsortes des Versicherten im Reiche zu entscheiden. Die Beschwerdefrist (§ 128 Abi. 1 
a. u. O.) gilt als gewahrt, wenn die Beschwerde bei den Ausgabestellen der Schutzgebiete (Bekannt= 
machung des Reichskanzlers vom 8. Januar 1912, Zentralbl. S. 8, abgedruckt im Kol. Bl. 192, 
S. 1037) rechtzeitig eingegangen ist. 
2. Das Verfahren der Feststellung der Leistungen der Invaliden= und Hinterbliebenen- 
versicherung regelt sich auch für die Schutzgebiete nach den §58 1613 ff. der Reichsversicherungs- 
ordnung, insbesondere ist nach §5 1637, 1638, 1614 a. a. O. zur Entgegennahme des Antrages 
und Vorbereitung der Sache das Bersicherungsamt des letzten Wohnsitzes oder Beschäftigungsertes 
im Reiche zuständig. Die Gouverneure werden jedoch mit der vorläufigen Entgegennahme der 
Anträge auf Leistungen und der vorläufigen Unterfuchung des Sachverhalts betraut. Die An- 
träge find mit dem Ergebnis der nach § 1617 a. a. O. anzustellenden Erhebungen unverzüglich an 
das zuständige Versicherungsamt weiterzugeben. · 
Die Gouverneure können mit der Entgegennahme der Anträge und vorläufigen Untersuchung 
auch die ihnen nachgeordneten Behörden allgemein oder in einzelnen Fällen beauftragen. Allgemeine 
Anordnungen dieser Art sind öffentlich bekannt zu machen. 
3. In den Schutzgebieten werden Versicherungsmarken der Landesversicherungsanstalt Berkin 
k5verkauft werden und zwar durch die Postanstalten in Daressalam (Deutsch-Ostafrika), Windhul 
(Deutsch-Südwestafrika), Duala (Kamerun), Lome (Togo), Rabaul (Deutsch-Neuguinea) und Avpia 
(Samoa). 
Versicherte, die nicht in den Bezirken jener Postanstalten wohnen, können Marken durch 
Bermittlung der Postanstalt ihres Wohnsitzes unter gleichzeitiger Zahlung des Wertbetrages bestellen. 
Berlin, den 15. März 19183. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts. 
Solf. 
Beftimmungen über das Verfahren der Abllekerung der von den Kaiserlichen Gerichten 
in den Schutzgebleten Rfribas und der Südsee Ju Freibeitsftrofen Verurteltten noch 
Dreußen. 
Bom 17. Juni 1912. 
1. Die von den Kaiserlichen Schutzgebietsgerichten erkannten Freiheitsstrafen werden, soweit sie nicht 
in einem Schutzgebietsgefängnis volstreckt werden können, ohne Rücksicht auf die Stoats- 
angehbrigkeit des Berurteilten, in Preußen vollstreckt. 
2. Die Entscheidung darüber, ob ein Berurteilter zur Strafvollstreckung nach Preußen abzuliefern 
ist, steht dem Kaiserlichen Gouvernement zu. 
Bei der Entscheidung ist davon auszugehen, daß die Vollstreckung innerhalb des Schug- 
gebiets im allgemeinen schon wegen der mit einer Ablieferung verbundenen Kosten den Vorzug 
verdient. Die Ablieferung darf daher nur dann verfügt werden, wenn sie unter Berücksichtigung 
der örtlichen Verhältnisse, insbesondere der Besetzung des Gefängnisses, der Art und Dauer der 
Strafe, des Gesundheitszustandes des Berurteilten oder aus anderen schwerwiegenden Gründen 
notwendig erscheint. Sie darf nicht verfügt werden, wenn sie für einen im Schutzgebiet in 
festen Erwerbsverhältnissen befindlichen Berurteilten besondere außerhalb des Strafzweckes liegende 
Hörten mit sich bringen würde, die in keinem Verhältnis zur Dauer der Strufe stünden. Ferner 
hat sie zu unterbleiben, wenn dadurch die Erreichung des Strofzweckes gefährdet werden würde, 
also insbesondere wenn die Dauer der Stwafvollstreckung nach der Einlieferung in die preußische 
Strafanstalt oder das preußische Gefängnis so kurz sein würde, daß sie auf den Verurteilu#n 
keine erziehliche Wirkung ausüben könnte. « *-1 
3. Die Beförderung hat zweckmäßig auf einem deutschen Dampfer (soweit möglich einem Reichspen 
oder Transportdampfer) stattzusinden. Wenn in Ausnahmefällen aus besonderen Gründen ein 
andere Art der Beförderung zweckmäßig erscheint, so ist zunächst die Genehmigung des Neichs 
lanzlers (Reichs-Kolonlalamts) einzuholen, dem zugleich die für den etwa zu stellenden Durch- 
lieferungsantrag erforderlichen Schriftstücke vorzulegen sind.
	        

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