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Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

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Bibliographic data

fullscreen: Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 7.
Volume count:
7
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Lehrbuch des Deutschen Staatsrechts.
  • Title page
  • Prepage
  • Vorwort
  • Inhaltsverzeichnis
  • Index
  • Einleitung. Die Grundbegriffe des Staatsrechts.
  • I. Staat und Staatenverbindung. § 1.
  • II. Der Einheitsstaat.
  • III. Die Staatenverbindungen.
  • IV. Das Staatsrecht. § 15 - 18.
  • Erster Teil. Geschichte des deutschen Staatsrechtes.
  • Erstes Buch. Die Zeit des alten deutschen Reiches.
  • Zweites Buch. Die Zeit des Rheinbundes. §§ 35 - 37.
  • Drittes Buch. Die Zeit des Deutschen Bundes.
  • Viertes Buch. Die Gründung des Deutschen Reiches.
  • Zum dritten und vierten Buch. Literatur des deutschen Staatsrechts seit Gründung des Deutschen Bundes. § 70.
  • Zweiter Teil. Das heutige deutsche Staatsrecht.
  • Einleitung.
  • Erstes Buch. Der Herrschaftsbereich.
  • Zweites Buch. Die Organe.
  • Erster Abschnitt. Die Organisation der Staaten.
  • Einleitung. § 82.
  • Erster Unterabschnitt. Die konstitutionell-monarchischen Staaten.
  • Einleitung. § 83.
  • Erstes Kapitel. Der Monarch.
  • Zweites Kapitel. Der Landtag.
  • 1. Rechtliche Stellung des Landtages. § 96.
  • 2. Zusammensetzung des Landtages. §§ 97 - 102.
  • 3. Die Sitzungsperioden des Landtages. § 103.
  • 4. Die Geschäftsformen des Landtages. § 104.
  • 5. Die persönliche Stellung der Landtagsmitglieder. § 105.
  • Drittes Kapitel. Die Staatsbehörden und Kommunalverbände.
  • Zweiter Unterabschnitt. Die Freien Städte. § 119.
  • Zweiter Abschnitt. Die Organisation des Deutschen Reiches und der reichsunmittelbaren Gebiete.
  • Dritter Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Beamten.
  • Drittes Buch. Die Funktionen.
  • Viertes Buch. Rechtsverhältnisse der Untertanen.
  • Nachtrag
  • I. Staatsrechtliche Reformen und Reformbestrebungen während der Kriegszeit.
  • II. Ursachen und Ausbruch der Revolution.
  • III. Die Anfänge des neuen Staatsrechts.
  • Kleine Nachträge und Berichtigungen.
  • Sachverzeichnis.

Full text

Die Organe. $ 101. 393 
Staaten®. Außerdem sind neben den aus allgemeinen Wahlen hervor- 
gegangenen Vertretern der Bevölkerung zuweilen oft besondere 
Repräsentanten einzelner Stände und Klassen vor- 
handen®. Dazu kommen in einzelnen kleineren Staaten Mitglieder, 
welche vom Landesherrn entweder auf Lebenszeit oder für die 
jedesmalige Legislaturperiode berufen werden”, 
8 101. 
Die Bestimmungen über das Wahlverfahren sind sehr 
verschieden. 
Die Wahl ist entweder eine direkteoderindirekte. Bei 
richtenden direkten Staats-, Gemeinde-, Kreis-, Bezirks- und Provinzialsteuern 
in drei Abteilungen geteilt, und zwar in der Art, daß auf jede Abteilung 
ein Dritteil der Gesamtsumme der Steuerbeträge aller Urwähler fällt. Für 
jede nicht zur Staatseinkommensteuer veranlagte Person ist ein Betrag von 
3 Mark zum Ansatz zu bringen. Die nicht zu einer Staatssteuer veranlagten 
Urwähler wählen in der dritten Abteilung. Verringert sich infolgedessen 
die auf die erste und zweite Abteilung entfallende Gesamtsteuersumme, so 
findet die Bildung dieser Abteilungen in der Art statt, daß von der übrig- 
bleibenden Summe auf die erste und zweite Abteilung je die Hälfte entfällt. 
Wo direkte Gemeindesteuern nicht erhoben werden, treten an deren Stelle 
die vom Staate veranlagte Grund-, Gebäude- und Gewerbesteuer. Jede 
Abteilung wählt ein Dritteil der zu wählenden Wahlmänner. 
6 Herzogtum S..Altenburg (WG. 8$ 10—13), wo aber die Berechnung 
der Steuern für den ganzen Wahlbezirk, Fürstentum Lippe (WG. vom 
19. Okt. 1912 $$ 3—7), wo sie für das ganze Land erfolgt und Fürstentum 
Waldeck, wo die Wahlmänner nach Maßgabe der Bestimmungen für die 
Gemeinderäte gewählt werden (vgl. $ 101 N. 9), Wald. WG. $ 3 (G. vom 
2. Aug. 1856) u. $ 5. 
6 Eine besondere Vertretung der Höchstbesteuerten ordnen an das 8.- 
Weim. WG. & 2, 25, 28, S.-Mein. WG. Art. 1 u. 2, S.-Alt. WG. $ 1, 9, 
Braunschw. G. über Zusammensetzung des Landtages 5 4 u. 5, WG. 
& 30—48, Anh. WG. v. 27. April 1913 88 1, 35, Schw.-Sondh. WG. $ 1, 7—9, 
chw.-Rud. GG. $ 12ff. (G. vom 16. Nov. 1870, die anderweite Abänderung 
des Grundgesetzes betr.), WG. $ 1, Reuß j. L. WG. $$ 1 u. 11; eine Ver- 
tretung der Rittergutsbesitzer und Besitzer anderen gebundenen Grundbesitzes 
die Reuß ä. L. Verf. 3 53 (G. vom 18. Mai 1913). In dem Landtage von 
Reuß di L. hat der Besitzer des Reuß-Köstritzer Paragiates einen ständigen 
Sitz (WG. $ 11), Im braunschweigischen Landtage besteht eine besondere 
(2) Vertretung der evangelischen Kirche (G. über Zusammensetzung des Land- 
tages $ 4), außerdem auch der Großgrundbesitzer (4), der gewerbetreibenden (3), 
der wissenschaftlichen Berufsstände (4) und der höchstbesteuerten Einkommen- 
steuerpflichtigen (5). Im Landtage von Schaumburg-Lippe sind: 1 Vertreter 
des inländischen ritterschaftlichen Grundbesitzes, 1 Vertreter der Prediger 
und 1 Vertreter der in amtlicher Stellung befindlichen Juristen, Mediziner, 
Schulmänner sowie der Arzte, Anwälte und examinierten Privatlehrer 
(Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 14). In Weimar entsenden besondere Abgeordnete: 
5 die größeren Grundbesitzer, 5 die übrigen Höchstbesteuerten, 1 der Senat 
der Uuiversität Jena, je 1 die Handels-, die Handwerks-, die Landwirtschafts- 
und die Arbeitskammern. Ahnlich gibt es im Anhalter Landtag 8 Vertreter 
der meistbesteuerten Grundbesitzer, 5 der meistbesteuerten Handels- und 
Gewerbetreibenden und je 1 der Handels-, der Landwirtschafts-, der Hand- 
werks- und der Arbeitskammern. 
* Anh. WG. vom 27. April 1913 $ 1, Schw.-Sondh. WG. 88 1—8, Reußä.L. 
Verf. $ 53 (G. vom 18. Mai 1913), Schaumb.-Lipp. Verf. Art. 14. 
G. Meyer-Anschäütz, Deutsches Staatsrecht. I. 7. Aufl. 23
	        

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