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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
24
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Amtlicher Teil.
  • Verordnung des Reichskanzlers, betr. die Erhebung einer Bergsonderrechtssteuer im deutsch-südwestafrikanischen Schutzgebiete.
  • Bedingungen für die Ausschreibung südwestafrikanischer Diamanten.
  • Grundlagen der der Diamanten-Regie gemäß Ziffer 18 der Ausschreibungsbedingungen zustehenden Gewinnbeteiligung.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Herausgabe eines Ergänzungsheftes zum Tarif für die ostafrikanischen Eisenbahnen vom 1. Juni 1912.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun zur Verordnung, betr. das Wandergewerbe.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Ein- und Ausfuhrplätze sowie die Zollstellen.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Ermächtigung zum Erlaß von Strafbescheiden.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. den öffentlichen Verkehr in den Bezirken Sokode-Bassari und Mangu-Jendi.
  • Verzeichnis der militärischen Unternehmungen der Polizeitruppen im Sinne der Urkunde, betr. Stiftung einer Kolonial-Denkmünze, vom 13. Juni 1912.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

10. 
11. 
13. 
14. 
348 0 
Bewerber, welche die Sicherheit nicht in der vorbezeichneten Weise spätestens bis 
zum 15. Mai 1913, mittags 12 Uhr, stellen, werden nicht berücksichtigt. 
. Als Grundlage für die Bewerbung gelten 
a) ein vom 20. Mai 1913 an im Geschäftshause der Regie bereit gehaltener Posten von 
5000 Karat, der in sorgfältigster Weise als Durchschnittsprobe dem zuletzt eingetroffenen 
Shipment entnommen ist, 
b) eine genaue Sortierungsliste dieser von der Regie in üblicher Weise sortierten Durchschnittsprobe, 
e) ein Verzeichnis sämtlicher in Betracht kommenden Basispreise. 
Es steht den Bewerbern frei, die Durchschnittsprobe und den übrigen Teil des Shipments 
einer Besichtigung zu unterziehen. Während der Dauer der Ausschreibung bleibt das volle 
Shipment, aus dem die Durchschnittsprobe entnommen ist, gesondert aufbewahrt. 
Für die Besichtigung der 5000 Karat und Vergleich mit dem gesamten Shipment wird jedem 
Bewerber eine Frist von drei Werktagen gewährt. Die Reihenfolge, in welcher die einzelnen 
Bewerber die Besichtigung vornehmen, wird durch das Los bestimmt, welches im Anschluß an 
die Offnung der Anmeldungen und Prüfung der zu stellenden Sicherheit von 1000 000 
am 15. Mai 1913 durch den Vorstand der Diamanten-Regie in den Räumen der letzteren ge- 
zogen wird. Sämtliche Bewerber haben das Recht, der Losziehung beizuwohnen. 
Die Besichtigung findet in den Räumen der Diamanten-Regie werktäglich in den Stunden von 
9 Uhr vormittags bis 4 Uhr nachmittags im Beisein von Beamten der Diamanten-Regie statt. 
Dem ersten ausgelosten Bewerber stehen die Tage vom 20. Mai bis einschließlich 22. Mai 1913, 
dem nächsten die darauffolgenden drei Werktage usw. zur Verfügung. 
Nach Beendigung der Besichtigung durch den letzten Bewerber sind die Angebote innerhalb 
einer Frist von fünf Tagen in versiegeltem Kuvert an die Diamanten-Regie zu richten. Der 
Zeitpunkt, von welchem die Frist von fünf Tagen zu laufen beginnt, wird den sämtlichen Be- 
werbern am Tage der Losziehung mittels eingeschriebenen Briefes von der Diamanten-Regie 
bekanntgegeben. Später einlaufende Angebote werden nicht berücksichtigt. 
. In den Angeboten ist für die ausgeschriebene Menge ein einziger Preis für das Karat anzu- 
geben. Die Abrechnung jedes Shipments erfolgt nach der tatsächlichen Beschaffenheit im Ver- 
hältnis zu diesem Preise. Siehe Ziffer 14 Absatz 2. 
Die Offnung der Angebote findet am nächsten Werktag nach Ablauf der für die Einreichung 
festgesetzten Frist in Gegenwart eines der Herren Reichskommissare in den Räumen der 
Diamanten-Regie statt. · 
Der Zuschlag wird innerhalb fünf Tagen nach Offnung der Angebote, vorbehaltlich der Ge- 
nehmigung des Reichs-Kolonialamts, demjenigen Bewerber erteilt, der den höchsten Preis ge- 
boten hat, doch ist die Regie berechtigt, im Einvernehmen mit dem Reichs-Kolonialamt auch 
einem anderen Bewerber den Zuschlag zu erteilen oder sämtlichen Bewerbern den Zuschlag 
zu versagen. 
. Der Bewerber, welcher den Zuschlag erhält, hat innerhalb einer Woche eine Sicherheit von 
4 000 000 .Xx (in Worten vier Millionen Mark) zugunsten der Diamanten-Regie zu hinterlegen. 
Die Sicherheitsleistung hat in der unter Ziffer 4 angegebenen Weise zu erfolgen. Die bereits 
bestellte Sicherheit in Höhe von 1 000 000 K ist anzurechnen. 
Ist diese Sicherheit geleistet, so ist der Abschluß zwischen der Regie und dem Bewerber, 
der den Zuschlag erhalten hat, für die ausgeschriebene Menge zustandegekommen. 
Wird die Sicherheit nicht innerhalb der Woche geleistet, so verfällt die gemäß Ziffer 4 
gestellte Sicherheit zugunsten der Diamanten-Regie, welche über die 1 000 000 Karat Diamanten 
anderweit verfügen kann. Der Bewerber bleibt zum Ersatz des bei der anderweiten Vergebung 
entstehenden Mindererlöses verpflichtet, soweit dieser die Höhe der verfallenen Sicherheit über- 
steigt. 
Die Durchschnittsprobe von 5000 Karat wird nach Beendigung der Besichtigung im sortierten 
Zustand verschlossen und mit dem Siegel des Reichs-Kolonialamts versehen. - 
Der Ubernehmer hat das Recht, jederzeit eine Besichtigung und einen Vergleich der 
Durchschnittsprobe mit den zur Ablieferung kommenden Shipments zu verlangen. 
Die Regie hat dem Übernehmer, sobald ein Shipment ablieferungsbereit ist, Anzeige zu machen- 
Die Abnahme hat innerhalb fünf Tagen nach Erhalt der Anzeige zu erfolgen. 
Über jedes Shipment hat die Regie eine Rechnung aufzustellen, wobei für die Bewertung 
die von den Bewerbern besichtigten 5000 Karat unter Berücksichtigung der in Ziffer 5 erwähnten 
Preisliste zugrunde zu legen sind. Für diejenigen Größen und Qualitäten, die in dem zur
	        

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