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Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Objekt: Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 10.
Bandzählung:
10
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Kriegsanordnungen des stellvertretenden Generalkommandos I. Bayerischen Armeekorps.
  • Titelseite
  • Vorbemerkung.
  • I. Wirtschaftliche Maßnahmen.
  • 1. Maßnahmen auf landwirtschaftlichem und forstwirtschaftlichem Gebiete.
  • 2. Heu und Stroh.
  • 3. Bier.
  • 4. Verkehrsmaßnahmen.
  • 5. Maßnahmen aus Anlaß der Kohlennot.
  • 6. Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
  • II. Anordnungen polizeilicher Natur.
  • 1. Verschiedenes.
  • 2. Post und Ausfuhr.
  • 3. Paßwesen und Grenzübertritt.
  • Aufgehobene Anordnungen.
  • Nachtrag.
  • Verzeichnis der Anordnungen in zeitlicher Reihenfolge.
  • Sachverzeichnis.

Volltext

18 Fuhrleistung für Holzabfuhr. 
(Nr. 61 905/17. K. I.) Bekanntmachung betreffend 
Fuhrleistung für Holzabfuhr. (St. Anz. Nr. 129 
vom 6. Juni 1917.)1) 
Die stellv. Generalkommandos I., II., II. Armeekorps 
erlassen hiermit zur Erhaltung der öffentlichen Sicherheit 
auf Grund des Art. 4 Nr. 2 des Kriegszustandsgesetzes 
nachstehende Anordnung: 
1. Fuhrwerksbesitzer, die mindestens zwei zum schweren 
Zug geeignete Pferde oder Ochsen haben, sind in der Zeit 
zwischen Frühjahrsbestellung und Ernte verpflichtet, auf 
Aufforderung des für den Wohnsitz des Fuhrwerksbesitzers 
zuständigen Bezirksamtes, in München und in den anderen 
kreisunmittelbaren Städten des Bürgermeisters, für von 
diesen bezeichnete Behörden, Stellen, Personen und Firmen 
Holz aus benachbarten Wäldern, die nicht unbedingt im 
Amtsbezirk der auffordernden Behörde zu liegen brauchen, 
abzufahren. 
2. Die Bezirksämter und Bürgermeister setzen sich vor 
Erlaß der Aufforderung mit den einschlägigen Forstämtern 
ins Benehmen und erlassen die Aufforderung nur dann, 
wenn das Gespann für andere, dringende Zwecke der 
Kriegswirtschaft entbehrlich ist. 
3. Behörden, Stellen, Personen und Firmen, für die 
Fuhren gemäß Ziff. 1 geleistet werden, haben dafür eine 
angemessene, im Streitfall vom Bezirksamt (Bürgermeister) 
festzusetzende Vergütung zu zahlen. Hält der Fuhrwerks- 
besitzer die vom Bezirksamt (Bürgermeister) festgesetzte Ver- 
gütung nicht für genügend, so steht es ihm frei, seine 
höheren Ansprüche im ordentlichen Rechtswege geltend zu 
machen Das Bezirksamt (Bürgermeister) kann seine Auf- 
forderung (Ziff. 1) von der vorherigen Hinterlegung der 
von ihm festzusetzenden Vergütung abhängig machen. 
4. Zuwiderhandlungen gegen Ziff. 1 und Ziff. 3 
Satz 1 werden, wenn nicht die Gesetze eine schwerere Strafe 
androhen, mit Gefängnis bis zu einem Jahre, beim Vor- 
liegen mildernder Umstände mit Haft oder mit Geldstrafe 
bis zu 1500 4 bestraft. 
München, Würzburg, Nürnberg, den 5. Juni 1917. 
Die Kommandierenden Generäle: 
von der Tann. Pflaum. Könitz. 
½) Aufgehoben durch Bekanntmachung vom 12. Juli 1917 Nr. 113 335 K. 1.
	        

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