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Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

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Bibliographic data

fullscreen: Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Inhaltsverzeichnis.
  • I. Abteilung. Das Deutsche Reich.
  • II. Abteilung. Die Bundesstaaten.
  • Herzogtum Anhalt.
  • Großherzogtum Baden.
  • Königreich Bayern.
  • Herzogtum Braunschweig.
  • Freie Hansestadt Bremen.
  • Freie und Hansestadt Hamburg.
  • Großherzogtum Hessen.
  • Fürstentum Lippe.
  • Freie und Hansestadt Lübeck.
  • Großherzogtum Oldenburg.
  • Königreich Preußen.
  • Fürstentum Reuß ä. L.
  • Fürstentum Reuß j. L.
  • Königreich Sachsen.
  • Herzogtum Sachsen-Altenburg.
  • Herzogtümer Sachsen-Coburg und Gotha.
  • Herzogtum Sachsen-Meiningen.
  • Großherzogtum Sachsen-Weimar-Eisenach.
  • Fürstentum Schaumburg-Lippe.
  • Fürstentum Schwarzburg-Rudolstadt.
  • Fürstentum Schwarzburg-Sondershausen.
  • Fürstentümer Waldeck und Pyrmont.
  • Königreich Württemberg.
  • III. Abteilung. Elsaß-Lothringen.
  • Nachträge.
  • Index
  • Sachregister.
  • Advertising

Full text

96 Baden. 
Selbständige Anträge. 
5 39. Die selbständigen Anträge sollen in der Reihenfolge zur Ver- 
handlung kommen, in welcher sie eingegangen sind. Alle Anträge, welche 
innerhalb der ersten zehn Tage einer Tagung eingegangen sind, gelten 
als gleichzeitig eingebracht. Uber die Reihenfolge gleichzeitig eingebrachter 
Anträge hat der Präsident sich mit dem Hause zu verständigen. Erfolgt 
eine Verständigung nicht, so entscheidet das durch den Präsidenten zu 
ziehende Los. 
40. Selbständige Anträge können zunächst an eine Kommission 
verwiesen oder sofort im Hause beraten werden. 
41. Jeder selbständige Antrag kann zurückgezogen, jedoch von 
jedem anderen Mitgliede wieder ausgenommen werden. Er bedarf als- 
dann der Unterstützung von weiteren zwei Mitgliedern. 
Resolutionen. 
§ 42. Resolutionen können zu jedem Titel des Voranschlags und 
zu jeder Vorlage eingebracht werden. Sie sind mit diesen zur Verhandlung 
zu stellen. 
Interpellationen. 
#6 43. Interpellationen an die Regierung werden von dem Präsi- 
denten der Regierung mit der Anfrage mitgeteilt, ob und wann sie die 
Interpellation beantworten werde. 
. An die Beantwortung der Interpellationen kann sich eine 
sofortige Besprechung anschließen. 
Durch Beschluß der Kammer kann die sofortige Besprechung auch 
dann zugelassen werden, wenn die Regierung die Beantwortung ab- 
lehnt oder sich zwar zur Beantwortung der Interpellation bereit erklärt, 
aber einen Zeitpunkt für die Beantwortung nicht bestimmt oder die 
Frist auf länger als 14 Tage bemessen hat. Beschließt in einem solchen 
Falle die Kammer, daß in die sofortige Besprechung der Interpellation 
nicht eingetreten werden soll, so muß sie den Zeitpunkt bestimmen, an 
welchem innerhalb der nächsten 14 Tage die Besprechung zu erfolgen hat. 
45. Im Anschluß an die Besprechung können Anträge gestellt 
werden. Sofern sich diese Anträge nicht auf den Ausspruch beschränken, 
daß die Behandlung der den Gegenstand der Interpellation bildenden 
Angelegenheit durch die Regierung der Anschauung der Kammer ent- 
spreche oder nicht entspreche, muß die Abstimmung um drei Tage ver- 
schoben werden. 
Kurze Anfragen. 
§* 46. Vor Eintritt in die Tagesordnung kann ein Abgeordneter 
eine Anfrage an die Regierung richten. 
Anfragen an die Regierung müssen sich auf die Bezeichnung der 
Angelegenheit, über die Auskunft verlangt wird, beschränken. 
Eine Besprechung des Bescheids der Regierung ist unzulässig. 
Die Anfrage ist spätestens am Tage vorher dem Präsidenten schrift- 
lich einzureichen, der sie sofort an das zuständige Ministerium weitergibt.
	        

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