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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 11.
Volume count:
11
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XI.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 490 2# 
von Handel und Gewerbe im Sudan, kundgemacht 
worden, worin folgende Steuersätze vorgesehen sind: 
Es werden erhoben bei einem jährlichen Ge- 
winne von: 
abis 56 äigunpt. Pfund- . 50 Tarif-Piaster 
mehr als 8 4 49 pt. Pfund 
- - - - 
- - - 150 - - 2 - - 
- - 150 = 200 = - 5 - - 
- -200-300 · - 8 - 2 
2800 -400 - - .12 - 
-2400 -2500 - - . 16 = - 
l ·: 500 = 600 = - 20 - - 
: .600 ägypt. Pfund 4 v. H. des 
Gewinns. 
Betriebe mit einem jährlichen Gewinne von weni- 
ger als 24 ägypt. Pfund sind steuerfrei. 
  
Columbien. 
Ausfuhrzoll für Kautschuk. 
Laut Mitteilung im Board of Trade Journal ist 
für Kautschuk ein Ausfuhrzoll von 7 v. H. des Wertes 
festgesetzt worden. 
Südafrikanische Union. 
Vorschriften für die Einfuhr von Käuten oder 
umn aus Deutsch-Ostafrika 
Laut Felannemachung Nr. 388 vom 3. März 1913 
hat der Generalgouverneur auf Grund der ihm durch 
Abschnitt 281 des Viehseuchengesetzes vom Jahre 19117) 
beigelegten Befugnis bestimmt, daß die Einfuhr von 
Häuten oder Fellen aus Deutsch-Ostafrika in das Gebiet 
der Südafrikanischen Union nur mit besonderer Ge- 
nehmigung, des obersten Veterinärbeamten der Union 
gestattet 
(Thbe ion of South Africa Government Gazette.) 
Vorschriften für die Ausfuhr von Früchten. 
Das Landwirtschaftliche Departement der Süd- 
afrikanischen Union hat unter dem 11. November 1912 
durch Bekannmmachung Nr. 1546 Bestimmungen für die 
Ausfuhr von Früchten erlassen, die am 1. Dezember 
1912 in Wirksamkeit getreten sind. 
Es wird eine fakultative Untersuchung, wie sie bis 
dahin nur in Kapstadt bestand, für zur Ausfuhr be- 
stimmte Früchte eingeführt. Sie findet vorläufig in 
den Häfen Kapstadt, Port Elizabeth und Durban statt, 
East London keine Kühlhausanlagen besitzt. 
ie untersuchungswbeamten haben die Versender 
eun die Fehler bei der Verpackung, falsche Benennung 
der Fruchtsorten unde- falsche Zeichnung der Kisten auf- 
merksam zu machen und gegebenenfalls anzugeben, 
warum die zur Untersuchung angemeldeten Früchte 
nicht in der richtigen Beschaffenheit für den Versand 
waren oder warum sie von der Ausfuhr ausgeschlossen 
worden sind. 
Die Versender haben das Recht, 
suchung der Früchte zugegen zu sein. 
Die Bestimmungen der neuen Verordnung sind in 
den meisten Punkten mit den früheren Bestimmungen 
der Verordnung 481/1911 für die Kapprovinz gleich. 
Danach hat jeder Ausführer von Früchten, der seine 
Sendung einer staatlichen Untersuchung unterwerfen 
bei der Unter- 
  
" Vol., . Kol. Bl.“ 1912, S. 31. 
  
will, einen Antrag schriftlich einzureichen und gleich- 
zeitig die Schutzmarke anzugeben, mit welcher er seine 
Kisten zu zeichnen beabsichtigt. 
Jede Fruchtkiste wird nach Prüfung des Inhaltes 
von dem Beamten mit einem Stempel versehen, der 
das Wappen der Südafrikanischen Union mit der Um- 
schrift „Passed by Covernment Inspector“ enthält. Die 
Gebühr beträgt 71 Schilling für je 40 Kubikfuß für 
Kisten, von denen 25 auf 1 Tonne und darunter gehen, 
und 1 Schilling 6 Pence für alle Kisten, von denen 
über 2 25 auf 1 Tonne ge 
Kisten, welche vom Infpertor als nicht geeignet 
zur Ausfuhr zurückgewiesen werden, werden dem Aus- 
führer wieder zur Verfügung gestellt. 
Der Versender hat die Kühlraumgebühren zu be- 
zahlen und auch selbst für den Verkauf in Europa 
zu sorgen. 
Jede Kiste muß an einer Seite mit den Unter- 
scheidungsmerkmalen des Versenders und — mit Aus- 
nahme von Trauben, Melonen, Orangen, Naartjes und 
Mangos — mit der Gradbezeichnung extra ausgewählt 
(xtra seleeted) oder ausgewählt (s ected), der Art und 
Anzahl der Früchte gezeichnet sein. 
Birnen, Pfirsiche, Nektarinen, Pflaumen und Apri- 
kosen müssen in Seidenpapier oder anderes passendes 
apier eingeschlagen sein. 
e Früchte müssen erstklassig frei von Beschädi- 
gungen gleichmäßig ausgewählt und sortenrein sein. 
Jede Kiste darf nur eine Sorte Früchte enthalten. 
Jede Sendung muß vor der Verschiffung 48 Stun- 
den in einem Gefrierraum untergebracht gewesen sein. 
Wird hierfür nicht ein Regierungs-Gefrierraum benutz, 
so hat die Beförderung vom Gefrierraum zum Schiff 
in Kühlwaggons zu geschehen. 
Die vorgeschriebenen Größen der einzelnen Frucht- 
sorten sind gegen das vorige Jahr teilweise etwas 
herabgesetzt worden. Auch ist eine ganze Anzahl Sor- 
ten, welche im vorigen Jahre noch versuchsweise für 
die Ausfuhr zugelassen wurden, in der neuen Ver- 
ordnung ausgeschlossen worden. 
(Nach einem Berichte des lasmirtschaftichen 
Sachverständigen in Kapstadt. 
  
Südnigeria. 
Vorschriften für die Durchfuhr von Waren. 
Nach einer Mitteilung des „Nigeriun Customs and 
Trade Journal“ vom 17. März 1913 sind die Zollvor- 
schriften für Südnigeria u. a. dahin abgeändert worden, 
daß für Waren, die behufs Durchfuhr nach französischem 
Gebiete mit der nigerischen Eisenbahn nach Kano be- 
fördert werden, alle Kosten für entstandene Dienst- 
leistungen von dem Warernversender zu tragen sind. 
Die Waren sind auf dem kürzesten Wege durch britisches 
Gebiet durchzuführen. 
Waffen, Munition und Spirituosen, die der Fran- 
zösischen Regierung gehören, können, wenn sie ver- 
schlossen und von dem Zollbeamten an der Katsena- 
grenze untersucht sind, durchgeführt werden. Die Durch- 
fuhr von Waffen usw., die Privatpersonen gehören, ist 
gesetzlich nicht zulässig. 
Crhe Board of Trade Journal.) 
#“
	        

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