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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 12.
Volume count:
12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Kolonialrechtliche Entscheidungen.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Koloniale Literatur (XII.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

531 2 
„Der nach Maßgabe des gegenwärtigen Gesetzes 
zu zahlende Gesamtbetrag an Versorgungsgebühr- 
bissen für die zur Zeit des Inkrafttretens dieses Gesetzes 
den Kaiserlichen Schutztruppen angehörenden Per- 
sonen der Unterklassen darf nicht hbinter der Summe 
derjenigen Beträge zurückbleiben, welche ihnen im 
Falle der Pensionierung zur Zeit des Inkrafttretens 
dieses Gesetzes an Pension und Pensionserhöhung 
zugestanden haben würden. Bei Ermittlung dieser 
Beträge ist für Deckoffzziere das Dienstalter und der 
Dienstgrad zugrunde zu legen, welche sie bei Fort- 
setzung ihres Dienstverhältnisses in der Heimat er- 
reicht haben würden.= 
In dem vorstehenden zweiten Satze des § 74 Abs. 1 
ist der Wille der gesetzgebenden Faktoren klar zum 
Ausdruck gekommen, daß es bei Ermittlung der Be- 
träge für Deckoffiziere nicht auf die Beförderung bei 
der Schutztruppe, sondern auf die fiktive heimische Be- 
förderung ankommen solle. Die Worte des § 7 des 
Schutztruppengesetzes -nach ihrem Dienstalter und ihrer 
Charge-, auf denen die abweichende Auslegung in den 
  
  
  
Urteilen des Reichsgerichts beruhte, sind im zweiten 
Satze des § 74 Abs. 1 weggelassen. 
Hierdurch erledigen sich die von der Revision r 
heobenen Einwendungen, daß der zweite Satz des 
Abs. 1 keine Änderung des Schutztruppengesetzes, gch 
keine authentische Auslegung, “ lediglich eine 
Berechnungsart enthalte, und daß r noch das 
frühere Gesetz maßgebend sei. Der zbebr Satz ent- 
hält eine Rechtsnorm, die für Deckoffiziere den im 
ersten Satze des § 74 Abs. 1 gegebenen Anspruch ein- 
schränkt. Die Vorschriften des Schutztruppengesetzes 
vom 7./18. Juli 1896 sind, soweit sie die Versorgung 
der Personen der Unterklassen regeln, mit #usschluß 
der Vorschriften für Hinterbliebene am 4 
außer Kraft getreten (§ 76 Abs. 2 Nr. 8 dedl Mann- 
schaftsversorgungsgesetzes vom gi. Mai 1906). Der 
Einwand, daß der Ermittlung der fiktiven heimischen 
Beförderung hachiche Bedenken entgegenstehen, kann 
gegenüber dem klar erkennbaren Willen des Gesetzes 
nicht in Betracht kommen.“ 
Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen. 
Ständige Wirtschaftliche Kommission der Kolonial- 
verwaltung. 
Die „Ständige Wirtschaftliche Kommission 
der Kolonialverwaltung“, die vor zwei Jahren 
zur Begutachtung wirtschaftlicher Maßnahmen der 
Kolonialverwaltung ins Leben gerufen wurde, ist vom 
Staatssekretär Dr. Solf neu gestaltet worden. Die 
Kommission war für die mannigfaltigen wirtschaftlichen 
Fragen, die ihr unterbreitet werden sollen, zu klein 
und zu einseitig zusammengesetzt. 
Es gehörten ihr bisher und gehören ihr weiter 
an: drei Vertreter des Bankgeschäfts (Franzv. Mendels- 
sohn-Berlin, Dr. Salomonsohn-Berlin und Frhr. 
v. Oppenheim-Cöln)], vier Vertreter der Baumwoll= 
industrie und des Baumwollhandels (C. O. Langen- 
München-Gladbach, Georg E. Wiede-Chemnitz, E. S 
Claus-Plaue und E. Fabarius-Bremen), ferner je 
ein Vertreter der Leonischen Drahtindustrie (Chr. Seiler- 
Nürnberg), der Eisenindustrie (H. Bögele-Manmheim), 
des Warenhandels (J. Strandes-Hamburg) und der 
Reederei (E. Woermann-Hamburg). 
Bei der Neugestaltung ging der Staatssekretär 
von der Erwägung aus, daß in einem für ein Reichsamt 
zu schaffenden wirtschaftlichen Beirat möglichst alle 
Bundesstaaten vertreten sein müssen. Denn kolo- 
niale Interessen finden sich überall im Deutschen Reiche, 
in Süd= und Mitteldeutschland ebenso wie in Nord- 
deutschland. Bisher waren Preußen, Sachsen, Bayern, 
Baden und die Hansastädte vertreten. Nach den neuen 
Ernennungen werden in der Kommission außerdem 
vertreten sein: Württemberg, Hessen, Sachsen-Weimar, 
Oldenburg, Braunschweig und Sachsen-Altenburg. 
Durch die Ernenmungen soll aber nicht bloß eine 
möglichste Berücksichtigung der deutschen Bundesstaaten, 
sondern — soweit sich dies im Rahmen einer in der 
  
Anzahl ihrer Mitglieder begrenzten Kommission aus- 
führen läßt — auch eine möglichst vollständige 
Vertretung der für die Kolonien wichtigsten 
Zweige der Industrie und des Handels erzielt 
werden. Waren bisher in der Kommission nur ver- 
treten: das Bankgeschäft, die Baumwollindustrie und 
der Baumwollhandel, die Draht= und Eisenindustrie, 
der Warenhandel und die Reederei, so wird die Kom- 
mission künftig folgende Handels= und Industriezweige 
umfassen: Baumwollindustrie. Bankgeschäft, Maschinen- 
und Eisenindustrie, Diamanten= und Biisjonterie- 
Industrie, Olindustrie, Wollindustric, Kautschukindustrie, 
Hanfindustrie, chemische Industrie, Nahrungsmittel- 
industrie, Juteindustrie, Glasindustrie, Bergbau, 
leonische Drahtindustrie, Tabakindustrie, Warenhandel, 
Baumwollhandel, Holzhandel, Kohlenhandel, Reederei. 
Dazu kommt noch je ein Vertreter des Kolonial-Wirt- 
schaftlichen Komitees, der Deutschen Kolonialgesellschaft 
und der Ständigen Ausstellungskommission für die 
deutsche Industrie. 
Aber nicht bloß Handel und Industrie sind berück- 
sichtigt. Auch die Heranziehung von Vertretern der 
Landwirtschafr, die bioher in der Kommission ganz 
fehlten, schien geboten. Denn auch die Landwirtschaft 
hat an den wirtschaftlichen Beziehungen unserer Schutz- 
gebiete mit dem Mutterlande ein erhebliches Interesse. 
Für allgemeine wirtschaftspolitische Fragen und für be- 
sondere produktionstechnische Angelegenheiten hat die 
deutsche Landwirtschaft als begutachtende Organe der 
Kolonialverwaltung bereits die Kolonialkommission des 
Deutschen Landwirtschaftsrates und die Kolonial= 
abteilung der Deutschen Landwirtschaftsgesellschaft ge- 
schaffen. 
Zur Mitwirkung an den besonderen Aufgaben der 
Ständigen Wirtschaftlichen Kommission sind aus dem
	        

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