Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Dienstanweisung für den Medizinalreferenten und für die Regierungsärzte.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Kaiserlicher Erlaß, betr. die Begnadigung von Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Kaiserliche Verordnung, betr. die Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Satzung der Landwirtschaftsbank für Deutsch-Südwestafrika.
  • Verfügung des Reichskanzlers wegen Abänderung der Verfügung, betr. die Ausübung der Gerichtsbarkeit im Schutzgebiete Deutsch-Neuguinea, vom 21. Dezember 1909.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Errichtung eines Bezirksgerichts in Moschi.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erteilung einer Sonderberechtigung an den Landesfiskus von Deutsch-Ostafrika zum ausschließlichen Schürfen und Bergbau auf Edel- und Halbedelsteine im Flußgebiet des Rowuma.
  • Verfügung des Reichskanzlers, betr. die Erweiterung der Befugnisse des Landesrats von Deutsch-Südwestafrika.
  • Bekanntmachung des Staatssekretärs des Reichs-Kolonialamts, betr. Veröffentlichung und Lieferung neuer Kartenwerke von Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Umwandlung der Bezirksnebenstellen Aruscha und Bismarckburg in Bezirksämter.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Kamerun, betr. Dienstanweisung für den Medizinalreferenten und für die Regierungsärzte.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea, betr. Verbot des Fischeschießens.
  • Änderung der Satzung der Moliwe-Pflanzungs-Gesellschaft zu Berlin.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 576 
festgesetzten Gebührnissen weder aus amtlichen Mitteln noch von Privatpersonen eine Vergütung 
beanspruchen. Dies gilt insbesondere von den Impfungen der Eingeborenen. 
§5 15. Für die Behandlung von Kranken in Regierungskrankenhäusern regeln sich die 
Honoraransprüche nach der Verfügung, betreffend den Betrieb der Regierungskrankenhäuser vom 
16. Oktober 1909 (Amtsbl. S. 271). 
§* 16. Für die Tätigkeit als Gerichtsarzt (§ 10) haben die Regierungsärzte Anspruch auf 
angemessene Vergütung, sofern eine zahlungspflichtige Person vorhanden ist. Die Vergütung wird 
von der die Tätigkeit in Anspruch nehmenden Behörde festgesetzt. Der Anspruch kann nur dem 
Fiskus gegenüber und erst dann geltend gemacht werden, wenn die Vergütung von dem Zahlungs- 
pflichtigen eingegangen sind. 
C. Dienstbetrieb. 
5 17. Für jeden Regierungsarzt wird jährlich ein vom Gouvernement zu genehmigender 
Wirtschaftsplan nach Anhörung des Medizinalreferenten ausfgestellt. 
Die Bezirkskassen haben innerhalb des Rahmens des Wirtschaftsplanes den Zahlungs- 
anweisungen des Regierungsarztes zu entsprechen. 
Für die Einhaltung des Wirtschaftsplanes sind der Regierungsarzt und der Kassenführer 
gemeinschaftlich verantwortlich. 
18. Die Verwaltung der medizinischen Einrichtungen und Vorräte liegt unter Aus- 
schaltung der örtlichen Verwaltungsbehörden den Regierungsärzten ob. Sie sind für deren Inven- 
tarisierung und Erhaltung verantwortlich. 
Die Ergänzung der Bestände erfolgt aus dem Sanitätsdepot in Duala. Anforderungen 
sind an dieses unmittelbar zu richten. 
§* 19. Bei Verabreichung von Medikamenten aus amtlichen Beständen haben die Re- 
gierungsärzte bzw. ihre Vertreter die Obliegenheiten eines Apothekers wahrzunehmen. 
20. Wegen des Betriebs der Regierungskrankenhäuser und der Abgabe von Arzneien 
an Private wird auf die darüber ergangene besondere Verfügung verwiesen. 
D. Persönliche Stellung. 
§ 21. Die Regierungsärzte sind dem Gouverneur unmittelbar unterstellt. 
§ 22. Als Beauftragter des Gouverneurs übt der Medizinalreferent die Aufsicht über den 
gesamten technischen Dienstbetrieb der Regierungsärzte, die ihnen obliegende Verwaltung der Ein- 
richtungen und Vorräte und über die zur Bekämpfung von Krankheiten zu ergreifenden, allgemeinen 
gesundheitlichen Maßnahmen aus. Hinsichtlich der Krankenbehandlung im einzelnen sind die Re- 
gierungsärzte unabhängig. 
§ 23. Die Regierungsärzte sind den Bezirksleitern nicht unterstellt. Sie haben sich in 
ihrer amtlichen Tätigkeit an die für das Schutzgebiet im allgemeinen und für den Bezirk, in welchem 
sie stationiert find, im besonderen geltenden, gesetzlichen und sonstigen Vorschriften sowie an die von 
dem Bezirksleiter aufgestellten Verwaltungsgrundsätze zu halten. Das letztere gilt insbesondere auch 
für den Verkehr mit den Eingeborenen. Handlungen, welche mit den hergebrachten Anschauungen 
der Eingeborenen im Widerspruch stehen und daher geeignet sind, Unruhe in die Bevölkerung zu 
tragen, find zu unterlassen oder, wenn sie vom gesundheitlichen und wissencchaftlichen Standpunkte 
aus notwendig erscheinen, nur nach eingeholter Zustimmung des Bezirksleiters zulässig. 
Wohnung und Wohnungseinrichtung sowie die sonst erforderlichen Diensträume werden den 
Regierungsärzten, soweit nicht besondere Räume ausdrücklich durch das Gouvernement für den Arzt 
bestimmt sind, durch den Bezirksleiter zugewiesen. Die für Verwaltung der Dienstgebäude und der 
Einrichtungen in denselben geltenden Vorschriften finden auf die Wohnungs= und Diensträume der 
Regierungsärzte Anwendung. Wegen Verwaltung der medizinischen Einrichtungen und Vorräte 
vgl. § 18 dieser Vorschrift. 
§* 24. Was den Schriftverkehr der Regierungsärzte anlangt, so haben sie alle Anträge 
und Anregungen, die die Verwaltungen, insbesondere die Gesundheitspolizei, betreffen, an die zu- 
ständige, örtliche Verwaltungsbehörde zu richten. 
Wird ihren Anträgen und Anregungen nicht stattgegeben, so können sie die Entscheidung 
des Gouverneurs anrufen. 
§ 25. Im übrigen berichten sie an den Gouverneur. Anzeigen von Seuchen find tele- 
graphisch zu erstatten. 
26. Zu Dienstreisen, welche nicht in dem alljährlich für jeden Bezirk einzureichenden 
allgemeinen Reiseplan vorgesehen und genehmigt sind, ist die vorherige Genehmigung des Gou-
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How many letters is "Goobi"?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.