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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 14.
Bandzählung:
14
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der summarischen Gerichtsbarkeit.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. weitere Vergebung der Landungsbetriebe in Swakopmund und Lüderitzbucht.
  • Verordnung des Gouverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der summarischen Gerichtsbarkeit.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Abänderung des Zolltarifes vom 20. Mai 1908.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Prämien für Vertilgung von Raubzeug.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. Einfuhr von Klauenvieh.
  • Änderung der Satzung der Deutschen Agaven-Gesellschaft zu Berlin.
  • Änderung der Satzungen der Pomona-Diamanten-Gesellschaft.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

614 20 
Verordnung des Couverneurs von Kamerun, betr. die Gebühren auf dem Gebiet der 
summarischen Gerichtsbarkeit. 
Vom 8. Mai 1913. 
(Amtsbl. 1913. r. 17, S. 2221.) 
Auf Grund der §§ 1 und 2 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenen-Rechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird mit Zustimmung des Reichskonzlers (Reichs-Kolonial- 
amts) verordnet, was folgt: 
§ 1. Gerichtsgebühren für Ausübung der summarischen Gerichtsbarkeit durch die örtlichen 
Verwaltungsbehörden werden sowohl in Strafsachen als in bürgerlichen Rechtssachen, nicht jedoch bei 
Verhängung von Disziplinarstrafen und Strafen im Verwaltungszwangsverfahren erhoben. . 
8 2. Die regelmäßige Gebühr in Strafsachen beträgt für jeden zu Strafe verurteilten 
Angeklagten 20 M. 
Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr in Strafsachen bis zum Betrage von 
1 /4 ermäßigen, wenn die regelmäßige Gebühr im Verhältnis zur begangenen Straftat und ver- 
hängten Strafe unverhältnismäßig hoch ist. 
Der erkennende Richter kann die regelmäßige Gebühr bis auf 50 ¾ erhöhen, wenn der 
Verurteilte zahlungsfähig ist und die Erhöhung mit Rücksicht auf die besondere Bedeutung des Straf- 
falles oder auf den Umfang des durch ihn veranlaßten Verfahrens angemessen erscheint. 
Die Ermäßigung oder Erhöhung der Gebühr ist im Urteil auszusprechen. 
§ 3. In bürgerlichen Rechtssachen wird bei einem Streitwert bis zu 50 ¾ eine Gebühr 
von 5 ¼, bei einem Streitwert bis zu 100 eine Gebühr von 10 “ und für je weitere an- 
gefangene 50 ./ Streitwert eine Gebühr von weiteren 5 /4 erhoben. Für Weiberstreitigkeiten wird 
eine Gebühr von 20.“ erhoben. 
Der erkennende Richter kann die Gebühr in besonderen Fällen auf die Hälfte ermäßigen. 
§ 4. Der Gouverneur kann anordnen, daß für einen Bezirk oder für Teile desselben oder 
für einzelne Stämme oder für sonstige Gemeinschaften eines Bezirks oder für bestimmte Rechtssachen 
die im § 3 festgesetzte Gebühr nicht oder nur teilweise erhoben oder in bestimmtem Maße erhöht wird. 
§5 5. Für die behäördliche Beihilfe zur Zwangsvollstreckung wird die Hälfte der Sätze des 
§ 3 erhoben. . 
§6.anürgcrlichenRechtsfachenundZwangsvollftreckuagsiachenistvoInKlägek,bei 
Anzeigen wegen leichter Körperverletzung und Beleidigung vom Anzeigenden die Gebühr vor Ver- 
handlung der Sache vorschußweise zu zahlen. 
Bei zahlungsunfähigen Parteien soll der Richter in geeigneten Fällen von der vorschuß- 
weisen Erhebung der Gebühr absehen (Armensachen). ê*#• 
5 7. Die Verordnungen, betreffend Gebührensätze für das summarische Gerichtsverfahren, 
vom 3. Juni 1897 (Kol. Bl. S. 538) und 22. Juli 1904 (Kol. Bl. S. 630) werden aufgehoben. 
§* 8. Diese Verordnung tritt sofort in Kraft. 
Buea, den 8. Mai 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
In Vertretung: 
Meyer. 
Verordnung des GCouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bildung eines 
Landwirtschaftsrats für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 27. Mai 1913. 
(Amtsblatt 1913, Nr. 13, S. 170 ft.) 
Auf Grund des § 1 Ziffer 1 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der 
Verwaltung und die Eingeborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südseeschutzgebieten, vom 
3. Juni 1908 (Reichs-Gesetzbl. S. 397) wird hiermit verordnet, was folgt: 
§ 1. Für das Schutzgebiet Deutsch-Südwestafrika wird ein Landwirtschaftsrat gebildet. 
Der Landwirtschaftsrat hat seinen Sitz in Windhuk.
	        

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