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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1913
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Volume count:
24
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1913
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 15.
Volume count:
15
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Anweisung zur Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-, Privat- und Gesellschaftslandmesser in Deutsch-Südwestafrika.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Amtlicher Teil.
  • Anweisung des Gouverneurs von Kamerun für die Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Privatlandmesser.
  • Verfügung des Gouverneurs von Kamerun wegen der Schaffung eines Strandamtes und der Bestellung eines Strandvogtes im Muni-Bezirk.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika, betr. die Bekämpfung gemeingefährlicher und übertragbarer Krankheiten.
  • Dienstanweisung des Gouverneurs von Deutsch-Südwestafrika für die Vermessungsverwaltung.
  • Anweisung zur Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-, Privat- und Gesellschaftslandmesser in Deutsch-Südwestafrika.
  • Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Neuguinea zu der Verordnung vom 26. Januar 1905, betr. die Erhebung einer Gewerbesteuer.
  • Änderung der Satzung der „Afrika-Marmor-Kolonialgesellschaft“ in Hamburg.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 667 e 
Differenzen sind in Rechnung zu ziehen. Der aus der viermaligen Messung ermittelte mittlere Fehler 
darf den Betrag 0,0025 /80,001 * nicht übersteigen. Der mittlere Fehler ist nach folgendem Bei- 
spiele in jedem Falle zu ermitteln: 
  
V in Zentimeter 72 
  
  
  
  
1. Messung 489,360 f ... + 72 51,8 
2. Messung 489,5253232 ... — 8,8 77,4 
3. Messung 489,48 m . —4,8 23,0 
4. Messung 489,37 m + 6,2 38,4 
— 13,6 190,6 
+ 13,4 
Mittel 489,432 m 
TM 12 
gestattet ist. 0, 0025 y.48 289 = 0,0025 28— T 0,067 m. 
4. Bei der Basisvergrößerung ist zu berücksichtigen, daß Fehler in den den zu über- 
tragenden Seiten gegenüberliegenden Winkeln um so größeren Einfluß auf die Genauigkeit der 
berechneten Seite haben, je spitzer die Winkel sind. Infolgedessen sind die Winkel nicht unter 
30 Grad zu wählen. Bei einem guten Theodoliten von 10 bis 20 Sekunden Nonienangabe genügt 
es, wenn die erwähnten Winkel bei einer Größe von 30 bis 40 Grad in 4, von 40 bis 50 Grad 
in 3 und über 50 Grad in 2 Doppelsätzen sorgfältig (gut zentrieren) beobachtet werden. 
5. Die trigonometrischen Punkte und Beobachtungsseiten sind so zu wählen, daß 
die zu vermessende Farm in maöglichst gleichseitige Dreiecke zerlegt wird, sich überschneidende 
Seiten vermieden werden und jeder Winkel meßbar ist. Ist die zu vermessende Farm an eine bestehende 
Triangulation anzuschließen, so hat die Winkelbeobachtung derart zu erfolgen, daß eine eventuelle 
Ausgleichungsrechnung — vergl. hierzu Koordinatenberechnung C1 — möglich ist. 
6. Die Beobachtung der Dreieckswinkel hat in zwei Doppelsätzen zu erfolgen, falls 
nicht nach Nr. 4 die Messung in 3 bzw. 4 Sätzen zu erfolgen hat. Der Widerspruch im Dreieck 
gegen 180 Grad darf nicht größer als 30“ sein. 
7. Azimutbestimmung. Auf mindestens einem Dreieckspunkte einer für sich vermessenen 
Farm ist noch das Azimut einer Dreiecksseite gegen den magnetischen Norden oder (unter Berück- 
sichtigung der Abweichung der Magnetnadel) gegen den genäherten geographischen Meridian zu 
bestimmen. 
8. Die Höhenmessungen, welche möglichst zahlreich auf verschiedenen Punkten einer 
Farm auszuführen sind, erfolgen mit Aneroidbarometern, welche, so oft sich eine Gelegenheit bietet, 
zu kontrollieren sind. 
9. Werden die Grenzen durch natürliche Objekte, wie Wege, Wasserläufe, Gebirgs- 
kämme usw. dargestellt, so müssen die Grenzen zwischen den trigonometrisch bestimmten Eckpunkten 
ausgenommen werden entweder durch Polygon= oder Bussolenzug. Gebirgskämme sollen eigentlich 
in ihrer vielgestaltigen Form nicht Grenzen sein, sondern in solchen Fällen nur die gerade Linie. 
10. Für die topographische Aufnahme der Farmen genügt im allgemeinen ein skizzen- 
haftes Eintragen der Wege, Flußläufe und Geländeformationen usw. Die diesbezüglichen Aufnahmen 
werden erleichtert und genügend genau durch Anschluß an die Dreieckspunkte, die zur Festlegung der 
Farmgrenzpunkte über die ganze Farm zerstreut sind. Auf die Aufnahme der Hauptwege und der 
Riviere, in denen Brunnen oder Dämme angelegt werden können, ist mehr Sorgfalt anzuwenden, 
diese können durch graphisches Einschneiden festgelegt und im Anschluß daran mit Bussole und 
Schrittmaß aufgenommen werden. Stellen, an denen Dämme gebaut werden können, oder ein 
Brunnenbau guten Erfolg verspricht, sind auf den den Vermessungsunterlagen beizufügenden Skizzen 
memtih zu machen. In diese Skizzen sind auch die nach Nr. 8 zu messenden Höhen schwarz ein- 
zuschreiben. 
B. Vermessungsunterlagen, welche den Kalserlichen Dermessungsämtern einzureichen sind. 
4 Die gemachten Aufnahmen sind für jede Farm gesondert in einem Heft als deren Ver- 
E“ (Vermessungsschriften und Grenzbeschreibungen) zu vereinigen. Diese Akten müssen 
enthalten: 2•
	        

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