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Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1913
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913.
Bandzählung:
24
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1913
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 19.
Bandzählung:
19
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Amtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXIV. Jahrgang, 1913. (24)
  • Titelseite
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verbot der Jagd auf Nashörner im Ngorongoro-Kessel.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. die Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb.
  • Abänderung der Ausführungsbestimmungen des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika zur Verordnung, betr. Erhebung von Abgaben für den Gewerbebetrieb, vom 3. Januar 1908.
  • Verordnung des Gouverneurs von Togo, betr. Anlage von Wildschongebieten.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Togo, betr. Einrichtung von Wildschongebieten.
  • Erklärung der Hanseatischen Minen-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Konzessionsgebiet.
  • Erklärung der Otavi Minen- und Eisenbahn-Gesellschaft (Deutsche Kolonialgesellschaft) in Berlin, betr. Einführung der Kaiserlichen Bergverordnung vom 8. August 1905 in ihr Bergsonderrechtsgebiet.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Volltext

W 842 20 
ist mit Ausnahme der Nordostseite durch die Steilwände des Ngorongoro-Kraters-Grenzstein 1 bis 3 
und 7 bis 12, auf der Nordostseite von einer durch die künstlichen Grenzzeichen Nr. 3, 4, 5, 6 und 7 
gebildete Linie begrenzt. Die Bezirksnebenstelle in Aruscha gibt auf Wunsch über die Lage dieser 
Grenzpunkte nähere Auskunft. 
Daressalam, den 25. Januar 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Verordnung des Couverneurs von Deutsch-Ostofrika, betr. die Erhebung von Kbgaben 
für den Gewerbebetrieb. 
Vom 16. Juli 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913, Nr. 38, S. 102.) 
Auf Grund des § 15 des Schutzgebietsgesetzes (Reichs-Gesetzbl. 1900, S. 813), der §§ 1 
Nr. 2 und 3 der Kaiserlichen Verordnung, betreffend die Einrichtung der Verwaltung und die Ein- 
geborenenrechtspflege in den afrikanischen und Südsee-Schutzgebieten, vom 3. Juni 1908 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 397)') und des § 5 der Verfügung des Reichskanzlers vom 27. September 1903“") 
wird hiermit verordnet, was folgt: 
Artikel 1. 
1. An den Absatz 2 des & 9 der Verordnung, betreffend die Erhebung von Abgaben für den 
Gewerbebetrieb, vom 7. Dezember 1907 ist als dritter Satz anzufügen: 
„Von der Veranlagung zur Gewerbesteuer find europäische Gewerbetreibende 
innerhalb der Auslegungsfrist durch schriftliche Benachrichtigung, die farbigen Steuerpflichtigen 
in ortsüblicher Weise in Kenntnis zu setzen.“ 
2. Hinter Absatz 3 des § 9 wird als neuer Absatz eingefügt: 
„Bei verspätet eingelegten Berufungen kann durch Beschluß der Obereinschätzungs- 
kommission die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand unter den Voraussetzungen der 
§§# 233, 234 ff. der Z. P. O. bewilligt werden.“ 
Artikel 2. 
Vorstehende Anderungen treten am 1. Januar 1914 in Kraft. 
Daressalam, den 16. Juli 1913. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Schnee. 
Kbänderung der AKusführungsbestimmungen des GCouverneurs von Deutsch-Ostafrika 
zur Verordnung, betr. die Erhebung von Kbgaben für den Gewerbebetrieb,) 
vom 3. Januar 1908.“) 
Vom 16. Juli 1913. 
(Amtl. Anz. für DOA. 1913. Nr. 38, S. 102.) 
1. An Stelle des Absatzes 8 der Ausführungsbestimmungen zu § 6 der Verordnung vom 7. De- 
zember 1907 tritt folgende Vorschrift: 
„Alle innerhalb des Schutzgebietes belegenen gewerbesteuerpflichtigen Unternehmungen 
oder Gewerbebetriebe derselben natürlichen oder juristischen Person (Gesellschaft usw.) werden 
nach näherer Bestimmung des Gouverneurs von der Einschätzungskommission eines Ver- 
waltungsbezirks zur Gewerbesteuer veranlagt; unterhält eine natürliche oder juristische Person 
(Gesellschaft usw.) nur innerhalb eines Verwaltungsbezirks verschiedene steuerpflichtige Be- 
triebe, so find letztere als ein steuerpflichtiges Gewerbe zur Steuer zu veranlagen.“ 
Lel „D. Kol. Bl.“ 1908, 617. 
D. Kol. Bl.- 1908, S. 509f. 
*# det „D. Kol. Bl.“ 1908, S. 377 f.
	        

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