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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9.
Volume count:
9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialrechtliche Entscheidungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Neue Literatur (IX.).
  • Verkehrs-Nachrichten.
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 413 20 
müssen glaubte, die Annuitäten dieser 50 Mill. Fr. 
der Kongokolonie zur Last gelegt, die infolgedessen den 
Dienst dieses Kapitals allein zu tragen habe. Ferner 
gäbe es in Belgien Monumentalbauten, die dem Staat 
gehörten, aber aus den Einkünften oder der Anleihe 
es Kongostaates gebaut worden seien, darunter das 
Museum von Tervneren, dessen Verwaltungskosten 
noch heute der Kolonie zur Last fielen. & be 
Kongo Belgien nicht nur kein Geld gekostet, sondern 
solches in reichem Maße eingetragen und trage ihm 
noch weiter solches ein. Und ein großer Teil der vor 
der Annexion kontrahierten Kolonialschuld, für deren 
Zinsendienst der Kongo aufzukommen habe, rühre aus 
Ausgaben her, welche in Belgien und für Belgien ge- 
macht worden seien. So sei es denn kein Wunder, daß 
das Budget des Kongo, auf diese Weise überbürdet, 
  
amten gesteigert hätten. Die Antorität der Vor- 
gesetzten scheine durch eine übereilte Spezialisicrung 
der Dienstzweige zu leiden, und die zweijährigen 
Dienstperioden seien dem regelmäßigen Gange des 
Dienstes nachteilig. 
Der übergang vom alten zum neuen Regime habe 
sich schließlich nicht überall ohne Schwierigkeiten und 
Erschütterungen durchführen lassen. Er sei vor allem 
zu schnell vor sich Legangen. Die Kontrolle sei nicht 
ausreichend, und Verluste seien die Folge gewesen. 
Auch habe die intensive Neuorganisation manche un- 
vorhergesehene Ausgaben im Gefsolge gehabt, welche 
alle zu Lasten des ordentlichen Etats gegangen seien, 
so die Ausgaben für die Organisation in neuen Ge- 
bieten, Inspektions= und Erkundungsreisen u. dal. 
mehr. 
  
  
  
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nicht sehr glänzgend sei. Er könne daher keinen Grund 
zu Besorgnissen oder gar anik, wie sie selbst 
mehrere der Kolonialpolitik günstig gesinnte Zeitungen 
verbreitet hätten, sehen. 
Was nun weiter die wirkliche Lage der Kolonie 
angehe, so müsse man mit allen Mitteln die Her- 
stellung des Gleichgewichts des Budgets betreiben. Wie 
er dargelegt habe, erkläre sich die schlechte Finanglage 
#um guten Teil durch die Belastung zugunsten des 
kutlerlandes und die Folgen der Aufgabe des alten 
Domanialsystems. Eine Reihe von anderen Gründen 
lsei vorhanden, könnte aber abgestellt werden. 
So habe die ehemalige Verwaltung die Besetzung 
gewisser entsernter Gegenden berbschesi z. B. die 
czirke Kwango, Ubangi, Ituri, Süd-Kasai und vor 
allem von Katangga, dessen Verwaltung dem Co- 
mit special übertragen war. Die Einrichtung einer 
Intensiveren Verwaltung in diesen Teilen habe erheb- 
sche einmalige Kosten verursacht. Ferner habe die 
feordnnng der Verhältnisse der Beamten große 
dehrausga en zur Folge gehabt. Es seien die Dienst- 
nrrioden verkürzt, die Gehälter erhöht und die An- 
prüche auf Pensionen sichergestellt worden. Er müsse 
allerdings feststellen, daß diese Verbesserungen weder 
ie Leistungen noch den Eifer der Mehrheit der Be- 
  
  
Man sage, das Heilmittel für die gegenwärtigen 
Schwierigkeiten auf dem Gebiete der Verwalkung liege 
in der Dezentralisation, und daß man dem General- 
gouverneur weitergehende Rechte geben müsse. Er 
ebe zu, daß das derzeitige Regime viel zu zentra- 
istisch sei, aber das Heilmittel müsse zur richtigen 
Zeit angewendet werden, wenn es nicht schaden solle. 
Durch Studienkommissionen, welche er zum Kongo 
abgesandt habe, sei er genau unterrichtet. Die Winke, 
welche ihm dadurch zuteil geworden seien, fänden ihren 
Niederschlag in dem Budget für 1914 und werden 
ihre Wi F immer gründlicher 
irkungen in der Folge 
zeigen. Das Beamlenwesen sei noch in verschiedener 
Richtung verbesserungsfähig. Man müsse die Beamten 
dazu bringen, sich ganz der Kolonie zu widmen, ihre 
ganze Karriere in Afrika zu machen. Einer längeren 
Karriere werde natürlich auch eine höhere Pension ent- 
sprechen, welche dem Beamten hinreichende Garantien 
für seine Ruhezeit biete. Notwendig sei die Ab- 
schaffung der zweijährigen Dienstperioden, deren Ein- 
führung ein Fehler vom Standpunkt der Verwaltung 
sowohl wie von dem der Finanzen gewesen sei. Sie 
seien 3u lurz, zumal wenn man bedenke, daß sich für 
eine Reihe von Beamten, die zwei oder gar drei Mo- 
nate brauchten, um sich auf gewisse entlegene Posten
	        

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