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Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
25
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 13.
Volume count:
13
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderungen der Satzung der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914. (25)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2. (2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8. (8)
  • Stück Nummer 9. (9)
  • Stück Nummer 10. (10)
  • Stück Nummer 11. (11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13. (13)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung des Reichs-Kolonialamts, betr. Änderungen der Satzung der Diamanten-Regie des südwestafrikanischen Schutzgebiets.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika. betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Verlegung der Bezirksnebenstelle in Schirati nach Musoma.
  • Verordnung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Abänderung der Ausführungsbestimmungen zur Zollverordnung vom 13. Juni 1903.
  • Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Ostafrika, betr. Eröffnung eines Hauptzollamts in Kigoma und betr. die Zollstelle in Bagamojo.
  • Verordnung des Gouverneurs von Samoa, betr. die im Schutzgebiet Samoa ansässige eingeborene Besatzung der Küstenfahrzeuge.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 14. (14)
  • Stück Nummer 15. (15)
  • Stück Nummer 16. (16)
  • Stück Nummer 17. (17)
  • Stück Nummer 18. (18)
  • Stück Nummer 19. (19)
  • Stück Nummer 20. (20)
  • Stück Nummer 21. (21)
  • Stück Nummer 22. (22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 606 2 
§ 4, Abs. 2: Zur Erfüllung dieser Aufgaben ist die Gesellschaft berechtigt, auch andere 
Rechtsgeschäte jeder Art abzuschließen, Zweigniederlassungen im südwestafrikanischen Schutzgebiet 
sowie im Deutschen Reich zu errichten, auch die Vertretung fremdländischer Diamanten-Verkaufs- 
unternehmungen für das Gebiet des Deutschen Reiches und des südwestafrikanischen Schutzgebiets 
zu übernehmen. 
§5 10, Abs. 6 (neu eingeschoben zwischen Abs. 5 und dem bisherigen Abs. 6): Die Anteile 
dürfen nur mit Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) weiterverkauft werden. Die 
Genehmigung soll nicht versagt werden, falls die Anteile an Diamantenförderer unter Beachtung des 
Grundsatzes verkauft werden, daß die Verteilung der Geschäftsanteile auf die einzelnen Förderer etwa 
dem Verhältnis der Förderungshöhe entsoricht. Falls ein Förderer den Abbau dauernd einstellt 
oder seine Anteile abzugeben beabsichtigt, ist er verpflichtet, seine Anteile den übrigen Förderern 
gegen Zahlung des in § 50 Absatz 3 der Satzung vorgesehenen Entgelts zum Kauf anzubieten. 
5 110, Abs. 7 (bisher Abs. 6): Die Umschreibung eines Anteiles im Stammbuch auf den 
Namen des neuen Erwerbers darf der Vorstand nur vornehmen, nachdem ihm die zu dem Verkauf 
erforderliche Genehmigung des Reichskanzlers (Reichs-Kolonialamts) nachgewiesen ist und wenn er 
keinen Zweifel hegt, daß der neue Erwerber deutscher Reichsangehöriger ist, oder, wenn eine offene 
Handelsgesellschaft oder eine Kommanditgesellschaft Erwerberin ist, daß deren sämtliche persönlich 
haftenden Gesellschafter deutsche Reichsangehörige sind, oder, wenn eine Aktiengesellschaft, Kommandit- 
gesellschaft auf Aktien, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Kolonialgesellschaft, Genossenschaft, Gewerk- 
schaft oder ein eingetragener Verein den Anteil erworben hat, daß diese ihren Sitz im Deutschen 
Reiche oder in einem deutschen Schutzgebiete haben. Der Vorstand ist befugt, die Umschreibung von 
dem Nachweise dieser Eigenschaft des Erwerbers abhängig zu machen. 
8 12, Satz 1: Sind Anteilscheine, Zwischenscheine, Gewinnanteilscheine oder Erneuerungs- 
scheine infolge einer Beschädigung oder Verunstaltung zum Umlaufe nicht mehr geeignet, jedoch in 
ihren wesentlichen Teilen noch dergestalt erhalten, daß ihr wesentlicher Inhalt und die Unterscheidungs- 
merkmale noch erkennbar sind, so hat der Vorstand gegen Einreichung der beschädigten oder ver- 
unstalteten Urkunden neue gleichartige Urkunden auszufertigen und dem Berechtigten auszuhändigen. 
23: Die Organe der Gesellschaft sind der Vorstand, der Aufssichtsrat und die Haupt- 
versammlung. 
§24, Abs. 1: Der Vorstand besteht aus einer oder mehreren Personen. Er wird auf 
Grund eines Beschlusses der Hauptversammlung vom Aufsichtsrat in notarieller Verhandlung bestellt. 
Der Aufsichtsrat ist berechtigt, die Bestellung zum Mitgliede des Vorstandes jederzeit unbeschadet des 
Anspruchs auf die vertragsmäßige Vergütung zu widerrufen. 
§*25, Absl. 2, Satz 1: Der Vorstand ist der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, die Be- 
schränkungen einzuhalten, welche in dieser Satzung oder durch Beschlüsse des Aufsichtsrats oder der 
Hauptversammlung für den Umfang seiner Befugnisse, die Gesellschaft zu vertreten, festgesetzt sind. 
§ 30: Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens acht von der Hauptversammlung zu wählenden 
Mitgliedern. Für jedes Mitglied des Aussichtsrats ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen. Für 
die stellvertretenden Mitglieder finden die in der Satzung für die Mitglieder getroffenen Bestimmungen 
siunngemäße Anwendung. Zu Mitgliedern des Aussichtsrats können nur männliche deutsche Reichs- 
angehörige gewählt werden, welche weder durch behördliche Anordnungen in der Verfügung über 
ihr Vermögen beschränkt, noch gerichtlich und rechtskräftig wegen einer strafbaren Handlung ver- 
urteilt sind, die nach deutschem Recht die Aberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich 
ziehen kann. 
Mit dem Schlusse jeder Hauptversammlung, welche die Jahresbilanz eines abgelaufenen 
Geschäftsjahres festsetzt, scheiden von den Mitgliedern jedesmal so viele aus, daß die Amtsdauer 
jedes einzelnen Mitgliedes spätestens mit dem Schlusse der zweiten ordentlichen Hauptversammlung 
nach seiner Wahl endet. Bis die Reihe im Austritt durch die Amtsdauer bestimmt ist, entscheidet 
darüber das Los 6 
Mit dem Austritt des Mitgliedes ist gleichzeitig der Austritt seines Stellvertreters verbunden. 
Die ausscheidenden Mitglieder bzw. Stellvertreter sind wieder wählbar. Scheiden Mitglieder des 
Aufsichtsrats oder deren Stellvertreter vor Ablauf ihrer Amtsdauer aus, so ist in der nächsten Haupt- 
versammlung eine Ersatzwahl vorzunehmen. Das als Ersatz eintretende Mitglied wird für den Rest 
der Amtsdauer des ausgeschiedenen Mitgliedes gewählt.
	        

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