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Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1914
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXV. Jahrgang, 1914.
Volume count:
25
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1914
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 19.
Volume count:
19
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Neue Literatur (XIX.).
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Handwörterbuch der Württembergischen Verwaltung.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Verzeichnis der Mitarbeiter.
  • Index
  • Register (A-Z).
  • Aal - Azetylen.
  • Bachforelle - Buttermilch.
  • Carbid - Cholera.
  • Dachpappen - Durchgangsabgaben.
  • Ebenbürtigkeit - Explosionsmotoren.
  • Fabrik - Futterfischfang.
  • Gärtnerei-Betriebe - Gymnasien.
  • Haarzurichtereien - Hypothekentilgungsversicherung.
  • Jäger - Justizministerium.
  • Kabinett - Kurtaxen.
  • Lab - Lungenseuche.
  • Mädchenhandel - Mutung.
  • Nachbarliches - Nutzungsrechte.
  • Obdachlose - Ortsvorsteher.
  • Papiergeld - Prüfungskommision.
  • Quartierleistungsgesetz - Quittungskarten.
  • Rabbiner - Russisch.
  • Saatenstand - Syphilis.
  • Tabakbesteuerung - Typhus.
  • Uebereich - Ursprungszeugnis.
  • Vagabunden - Vorstellungslisten.
  • Wachstuchfabriken - Wutkrankheit.
  • Zahnärzte - Zweite Kammer.
  • Nachtrag.

Full text

Gemeindewaisenrat — Gemeingefährliche Krankheiten. 
Rgbl. 235, Art. 1 u. 2. Die akt. Militärpers. be- 
dürfen nach § 47 RMG. 2. 5. 74, Rl. 45, zur 
Annahme von Aemtern in der Verwaltung der 
politischen Gden der Genehmigung ihrer Dienst- 
vorgesetzten. Bez. des Eintritts von Kommu- 
nalbeamten in die bürgerl. Koll. s. Gde O. 
Art. 26 Abs. 4, 46 Abs. 1, 100 Abs. 2. — 3. Be- 
freiung von der unter 1. genannten 
Verpflichtungkann verlangt werden: 
a) wegen nachgewiesener körperl. Unfähigkeit; 
b) wegen zurückgelegt. 60. Lebensis; c) wenn der 
Gewählte bereits ein unter Z. 1 fallendes Amt 
versieht, während der Dauer dess. und nach dessen 
Versehung auf einen dieser Amtsdauer gleich- 
kommenden Zeitraum; d) wegen Unvereinbarkeit 
des geforderten Dienstes mit dem ökonomischen 
Fortkommen oder den Berufsverhältnissen des Ge- 
wählten. Zuständig ist der Gderat; im Falle der 
Ziff. d mit Zustimmung des Bü. Ueber das Be- 
schwerderecht vgl. Art. 17 Abs. 3 u. 4 GAG. — 
4. Wer die Annahme einer Wahl in die Gdekoll. 
ausdrücklich oder tatsächlich verweigert, obwohl er 
zu deren Annahme ges. verpflichtet ist und ihm 
genügende Entschuldigungsgründe nicht zur Seite 
stehen, kann zur Erfüllung dieser Verpflichtung 
durch Ungehorsamstrafen angehalten, auch, wenn 
wiederholte Ungehorsamstrafen fruchtlos bleiben, 
nach vorgängiger Androhung vom Gderat des 
ihm übertragenen Amtes und auf den Zeitraum, 
während dessen er dies Amt zu versehen gehabt 
hätte, seiner gdebürgerl. Wahl- und Wählbarkeits- 
rechte für verlustig erklärt werden. — 1 V. Die 
Pflicht zur Niederlegung von Gdeämtern, Ent- 
hebung auf Ansuchen, # Art. 19 GA#. Wer ein 
Gdeamt bekleidet, für das der Besitz des Gde- 
bürgerrechts i. Vbdg. mit den sonstigen Eigen- 
schaften, s. o. III. Bedingung ist, hat dass. nieder- 
zulegen, wenn er die Wählbarkeit verliert, s. o. 
III, oder durch geistige oder körperl. Gebrechen 
wenigstens ein Jahr lang von der Versehung 
seines Dienstes abgehalten worden ist. Die Ent- 
scheidung hierüber steht, vorbehältl. der Befugnis 
des Bezirksrats, bzw. in den großen und mittl. 
Städten der Kreisreg., die Niederlegung des Amts 
in diesen Fällen von Aufsichts wegen anzuordnen, 
dem Gderat zu. Bez. des Austritts aus Gderat 
und B. s. ferner Gde O. Art. 28. Abs. 1—3, 
Art. 46 Abs. 2 und Art. 71. Demj., der auf Grund 
ges. Verpflichtung ein Gdeamt bekleidet, o. IV, 
kann, auch wenn ihm ein ges. Befreiungsgrund 
nicht zur Seite steht, auf sein Ansuchen die Ent- 
hebung von diesem Amt aus dringenden Gründen 
durch den Gderat erteilt werden, sofern auch der 
BA. für die Gewähmung des Gesuchs sich aus- 
gesprochen hat. Bazille. 
Gemeindewaisenrat s. Freiwillige Gerichtsbar- 
keit Z. III. 
Gemeindewald s. Körperschaftswald. 
Gemeindewandergewerbesteuer s. Besteuerungs- 
rechte der Gemeinden II 8. 
Gemeingebrauch. Der G. ist ein öff. Genossen- 
schaftsrecht (Mitgliedschaftsrecht), das in der Zu- 
gehorigkeit zum Reich, zum Staat, zur bürgerl. 
oder kirchl. Gde begründet sein kann. Der G. hat 
317 
zum Gegenstand die Benützung einer öff. Sache, 
s. d., Bestand, Inhalt und Umfang des Rechts er- 
geben sich aus der Natur der zu benützenden Sache 
und aus den über diese Benützung ergangenen 
gesetzl. oder Verwaltungsvorschr. Der G. darf nicht 
so ausgeübt werden, daß andere von ihm aus- 
geschlossen werden. Das Recht auf Teilnahme am 
G. ist verfolgbar im Weg der Beschwerde vor den 
Verwaltungsbeh., weiterhin i. d. R. im Weg der 
Rechtsbeschw. und endlich in den gesetzl. festgelegten 
Fällen, s. Verwaltungsrechtpflege, im Weg des 
verwaltungsger. Parteistreitverfahrens (Sarwey, 
öff. Recht 501; Göz, Verw. 373). Die Ausübung 
des G. wird von der PolBeh. beaufsichtigt, Ueber- 
schreitungen sind i. d. R. strafbar und verpflichten 
u. U. zum Schadenersatz gegenüber etwaigen 
Sonderberechtigten, z. B. gegenüber den Fischerei- 
berechtigten, Württ Z. 06 179. — Im übr. s. die 
einzelnen öff. Sachen, wie Wasserrecht III. A., Weg- 
polizei I. IV: Wegrecht A, C, -D, u. a., auch Gde- 
Anstalten. Haller. 
Gemeingefährliche Krankheiten. G. 30. 6. O0, 
RGBl. 306, sind Aussatz (Lepra), Cholera (asia- 
tische), Fleckfieber (Flecktyphus), Gelbfieber, Pest 
(orientalische Beulenpest), Pocken (Blattern). Lan- 
desrechtl. Vorschr. über die Bekämpfung anderer 
Kr. werden durch dies G. nicht berührt, § 48. V.= 
Best.: MV. 23. 5. 10, Rgbl. 261. — K I. All- 
gemeines: # Die Ausführung des G. und der 
Einzelanordnungen überwacht der Rchsk. Er sorgt 
für die Einheitlichkeit von Maßregeln, die meh- 
rere Bst. betreffen, unb versieht in dringenden 
Fällen die Landesbeh. unmittelbar mit Anwei- 
sungen. Im übr. sind Abwehr= und Unter- 
drückungsmaßregeln Sachen der Landesreg. Zu- 
ständigkeit und Aufbringung der Kosten regelt 
sich nach Landesrecht. Die Beh. der Bst. unter- 
stützen sich gegenseitig. Den ärztl. Dienst überträgt 
das G. „beamteten Aerzten“, das sind Ae., die 
vom Staat oder mit seiner Zustimmung angestellt 
sind, in W. ist der für den O# ez. zuständige b. UM. 
der OArzt. Dem Min J. ist jedoch vorbehalten, 
auch andere Ae. mit den Verrichtungen eines b. A. 
zu betrauen. Die dem allg. Gebrauch dienenden 
Einrichtungen der Wasserversorgung und Kanali- 
sation werden vom OAl. überwacht, die Gden 
haben gesundheitsgefährl. Mißstände zu beseitigen, 
sie können nach ihrer Leistungsfähigkeit zur Her- 
stellung von solchen Einrichtungen, sofern sie zum 
Schutz gegen g. Kr. erforderlich sind, angehalten 
werden, G. § 35; Min JE. 23. 9. 04, Abl. 419. — 
1 II. Anzeigepflicht. 1 Erkrankung und Todesfall 
an Aussatz, Chol., Fleckf., Gelbf., Pest, Pocken, 
jeder Fall, der den Verdacht dieser Kr. erweckt, 
und jeder Aufenthaltswechsel Erkrankter sind der 
Ortspolbeh. des Aufenthaltsorts oder Sterbcorts 
anzuzeigen. Landesrechtl. Best. über weiter- 
gehende Anzeigepflicht berührt das G. nicht. Zur 
Anzeige ist verpflichtet: 1. der zugezogene A., 
2. der Haushaltungsvorstand, 3. jeder sonst mit der 
Behandlung oder Pflege des Erkr. Beschäftigte, 
4. der, in dessen Wohnung crder Behausung der 
Erkrankungs= oder Todesfall sich ereignet, 5. der 
Leichenschauer. Die Verpflichtung der unter 2—5 
Genannten tritt nur ein, wenn ein früher ge-
	        

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