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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (9. März 1915.)
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 120 20 
Menschenmaterial (schätzungsweise 10 000 bis 
12 000 schwarze Soldaten) nicht ausbleiben. 
Dabei fällt noch der überlegene Vorrat an 
Waffen, Munition und sonstigem Kriegs- 
material, der fortlaufend ergänzt werden kann, 
mit ausschlaggebend ins Gewicht. Trotzdem kann 
das bisherige Ergebnis der feindlichen Unter- 
nehmungen als von entscheidender Bedeutung 
nicht angesehen werden. Die Widerstandskraft 
und Ausdauer der heldenmütigen Verteidiger 
Kameruns sind noch lebendig und nicht über- 
wlinden. 
Im Interesse einer geregelten Ver— 
proviantierung der Bewohner des Schutz- 
gebiets hat der Gouverneur verschiedene 
Kriegsmaßnahmen getroffen. 
So erging u. a. am 20. August 1914 eine 
Verordnung, in welcher die Ausfuhr von Lebens- 
mitteln jeglicher Art, mit Ausnahme Mundvorrats 
zum eigenen Bedarf, von Heiz= und Feuerungs- 
material, Schmiermaterial für materielle Anlagen 
und Beleuchtungsmaterial, aus dem Schutzgebiet 
verboten worden ist. 
Weiter ist am 18. September 1914 in einem 
Runderlaß der gesteigerte Anbau von Nah- 
rungsmitteln angeordnet worden. Danach sind 
in größerem Umfang Verpflegungsfarmen anzu- 
legen. Neben der Anlage amtlicher Farmen, auf 
denen sowohl Nahrungsmittel für Europäer als 
auch für Eingeborene anzubauen sind, sollen auch 
die Eingeborenen zur selbständigen Anlage von 
Verpflegungsfarmen angehalten werden. 
Um der Erregung und Neigung zu Ausschrei- 
tungen und Rohheiten vorzubengen, die sich bei 
den Eingeborenen, zumal wenn durch falsche 
Nachrichten noch aufgereizt, unter der Wirkung 
des Alkohols bis zum offenen Aufstand steigern 
können, war schon durch Verordnung vom 9. August 
1914 der Verkauf von alkoholischen Ge- 
tränken an Eingeborene verboten worden. 
Da mit Plünderung an den von uns zurräu- 
menden Plätzen des Schutzgebiets zu rechnen war, 
ist später das Alkoholverbot gegenüber Ein- 
geborenen dahin ergänzt worden, daß die Be- 
schlagnahme und Vernichtung der in den 
Handelsniederlassungen der gefährdeten Bezirke 
lagernden Bestände an für den Gebrauch der Ein- 
geborenen bestimmten alkoholischen Getränken 
angeordnet wurde. 
In Ajoshöhe ist ein Kriegsgefangenen- 
lager eingerichtet. 
Die Engländer haben begonnen, die Ver- 
waltung des von ihnen besetzten Kameruner Ge- 
biets mit Maßnahmen für den Handel einzu- 
leiten. Ende Dezember 1914 ist vom englischen 
Kolonialministerium die Liverpooler Handels- 
  
kammer verständigt worden, daß die Operationen 
in Kamerun so weit gediehen seien, um den Hafen 
von Duala für den Handelsverkehr freizugeben; 
für die Wareneinfuhr bleibe vorläufig der bisherige 
deutsche Zolltarif in Kraft. Der Handel komme 
nur für die von den Verbündeten besetzten Ge- 
biete der Kolonie in Betracht und sei naturgemäß 
mit dem Feinde verboten; für die Einfuhr von 
Lebensmitteln sei besondere Erlaubnis des Oberst- 
kommandierenden in Duala erforderlich. 
Ob auf diese Einladung außer den beiden, 
bisher in Duala ansässigen englischen Firmen 
noch weitere den Handel dort aufnehmen werden, 
ist bei der gegenwärtigen, für die Feinde noch 
unsicheren militärischen Lage im Schutzgebiet und 
bei der Behinderung der englischen Handels- 
schiffahrt, die derzeit durch den Seekrieg in 
Europa eingetreten ist, wenig wahrscheinlich. 
. 
Aus unseren früheren Veröffentlichungen über 
die Kriegsereignisse in den Schutzgebieten ist be- 
kannt, welche empörenden Handlungen sich am 
27. September 1914 und in den folgenden Tagen 
die vereinigten Engländer und Franzosen bei und 
nach der Ubergabe von Duala haben zuschulden 
kommen lassen und einer wie demütigenden und 
rücksichtslosen Behandlung die Deutschen und ihr 
Eigentum in Duala trotz der Zusicherung, Leben 
und Eigentum zu schützen, durch die Feinde aus- 
gesetzt waren. Gegen dieses geradezu planmäßig 
böswillige Auftreten der Feinde hat ein Ober- 
beamter des Bezirksamts Duala, als er 
wenige Tagenach dem Fall Dualas nach Lagos in die 
Gefangenschaft gekommen war, bei dem General- 
gouverneur von Nigerien, Sir F. Lugard, 
zuerst mündlich Verwahrung eingelegt und 
diesem Schritt durch einen schriftlichen 
Protest besonderen Nachdruck verliehen. 
Dieses Schriftstück sei hier dem Wortlaut nach 
anhangsweise wiedergegeben. 
„Als hier anwesender Vertreter der politischen 
Verwaltung der Kolonie Kamerun halte ich mich 
für verpflichtet, von der mir von Ener Erxzellenz 
in der Audienz vom 2. Oktober erteilten Erlaubnis 
Gebrauch zu machen und Euer Erzellenz eine 
Darstellung der Vorgänge nach der Ubergabe 
Dualas zu unterbreiten. Diese Darstellung wird 
und muß zunächst nur eine sehr kurze sein. Eine 
weitere Ausführung wird vorbehalten. Ich werde 
mich jeder Kritik enthalten und nur eine Dar- 
stellung des objektiven Tatbestandes geben; ich 
fühle mich aber, um jedes für die deutsche Re- 
gierung nachteiliges Präjudiz zu vermeiden, ver- 
pflichtet, in meiner eingangs erwähnten Eigen- 
schaft namens und in Vertretung des abwesenden 
und nicht erreichbaren Kaiserlichen Gouverneurs
	        

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