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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (9. März 1915.)
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 122 20 
In gleicher Weise ist es anderen, sich durchaus 
ruhig verhaltenden Frauen und männlichen Mit- 
gliedern der Zivilbevölkerung ergangen. 
In ähnlicher Weise wie der Bezirksamtmann 
find auch der Vertreter des Bischofs, der höchste 
Postbeamte und der höchste Zollbeamte der Kolonie 
behandelt worden. 
Frauen sind auf der Straße angehalten, aus 
ihren Betten mit dem Bajonett von schwarzen 
Soldaten aufgetrieben worden und nur mit dem, 
was sie auf dem Leibe trugen, wegtransportiert 
worden. 
Ich erspare mir alle weiteren Einzelheiten 
und wiederhole nochmals, daß ich mit dieser 
kurzen Darstellung der beanstandeten Vorgänge 
nur bezwecke, daß die Interessen der Deutschen 
in Duala durch verspäteten Protest ihrer diplo- 
matischen Vertretung nicht beeinträchtigt werden. 
Ich bitte Euer Exzellenz, deren gütige Zusage zu 
erfüllen und diesen Protest dem Auswärtigen Amt 
weiterzugeben. Ich kann noch erwähnen, daß ich 
und mit mir meine Landsleute den Eindruck ge- 
habt haben, daß die vorerwähnten Vorgänge in 
erster Linie auf die Befehle zurückzuführen sind, 
die der französische Offizier, welcher den Abtrans- 
port am 28. September leitete, getroffen hat.“ 
„Auch der Gouverneur von Kamerun selbst hat 
gegen die Vorkommnisse in Duala bei dem 
Generalgouverneur von Nigerien in Lagos 
mit folgendem Schreiben vom 26. November 1914 
Verwahrung eingelegt: 
Man berichtet mir, daß in Duala weiße Frauen 
und Kinder zu Kriegsgefangenen gemacht und 
gegen ihren Willen nach englischen und franzö- 
sischen Kolonien weggeführt worden seien. Es 
verlautet sogar, daß selbst Wöchnerinnen und 
schwangeren Frauen nicht die Zeit gelassen sei, 
das Notwendigste für sich und die Kinder mit- 
zunehmen. Auch sei den fortgeschafften Kriegs- 
gefangenen nicht die Zeit gelassen worden, das 
zurückgelassene Eigentum gegen Raub und Plün- 
derung zu sichern. Die zurückgelassene Habe soll 
geplündert sein. Sofern diese von hier aus nicht 
näher nachprüfbaren Angaben auf Wahrheit be- 
ruhen sollten, protestiere ich gegen diese Verletzung 
der Bestimmungen der Artikel 43, 46 und 47 
des vierten Abkommens der zweiten Haager 
Friedenskonferenz. Unter Berufung auf die gleichen 
Bestimmungen darf ich die Erwartung aussprechen, 
daß den an anderen Wohnplätzen des Schutzge- 
bietes bei deren Besetzung durch die verbündeten 
Streitkräfte ansässig getroffenen weißen Frauen 
und Kindern, welche das Schutzgebiet zu verlassen 
wünschen, die Abreise nach Fernando Poo unter 
Mitnahme ihres beweglichen Eigentums nicht ver- 
  
wehrt und ihnen die Beschaffung von Trägern 
ermöglicht wird. 
Ich darf weiter der Erwartung Ausdruck 
geben, daß die Truppenbefehlshaber in den be- 
setzten Orten in der Behandlung der Gebäude 
und landwirtschaftlichen Betriebe die Bestimmungen 
der Artikel 55 und 56 des bezeichneten Abkommens 
beachten werden. · 
Ebermaier, 
Kaiserlicher Gouverneur von Kamerun.“ 
Einen weiteren Protest gegen das Auf— 
treten der Feinde bei der Besetzung Edeas hat 
der Gouverneur von Kamerun in seiner Eigen— 
schaft als Generalkonsul für die spani- 
schen Besitzungen im Golf von Guinea an 
den Oberbefehlshaber der englisch-fran- 
zösischen Streitkräfte an der Kamerunküste, 
Brigadier-General Dobell in Duala, durch 
folgendes Schreiben vom 8. Dezember 1914 richten 
lassen: 
„Herr General! 
Einige in meinem Anmtsbezirk befindliche 
Deutsche haben mir mitgeteilt, daß bei der Be- 
setzung von Edea die Truppen der Verbündeten 
ihr Privateigentum zerstört, insbesondere ver- 
schlossene Koffer und Schränke aufgebrochen und 
ihres Inhalts beraubt haben. Nicht einmal das 
Eigentum der Kultusgemeinschaften ist geschont 
worden; so wurden z. B. in der Kirche der Ka- 
tholischen Mission die Tabernakeltüren und die 
Altartische zerschlagen, Marmorstatuen zerbrochen 
und seidene Tücher zerschnitten. 
An diesen Akten haben sich sowohl farbige 
Soldaten, die unter der Aufsicht von Weißen 
standen, als auch weiße (französische) Soldaten 
beteiligt. 
Das Verhalten der Truppen gegenüber den 
friedlichen Bewohnern des Ortes wird gekenn- 
zeichnet, wenn ich erwähne, daß die Oberin der 
genannten Mission von einem farbigen Soldaten 
in rohester Weise am Schleier gerissen und mit 
einem Messer bedroht worden ist, während ein 
Weißer lachend dabei stand. 
Dieses Verhalten der unter Ihrem Kommandd 
stehenden Truppen, Herr General, widerspricht 
den Bestimmungen der vierten Haager Konvention 
vom 18. Oktober 1907, namentlich den Artikeln 46 
und 47 des Annexes dazu. JIch sehe mich daher 
genötigt, dagegen zu protestieren und bin über- 
zeugt, daß auch Sie jene Vorfälle mißbilligen. 
Im Interesse der in meinem Amtsbezirk be- 
findlichen Deutschen, die noch weiteres Privat- 
eigentum in den besetzten Gebietsteilen — Duala, 
Edea, Buea — besitzen, darf ich Sie daher er- 
suchen, mir mitzuteilen:
	        

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