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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 6.
Volume count:
6
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Besitzungen in der Südsee.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten. Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Anhang. Bedingungen der Kapitulation von Deutsch-Neuguinea. (9. März 1915.)
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

G 145 20 
Händlerstationen alles seinen gewohnten Gang 
weitergehe. Die Mission vom Heiligen Geist 
war zeitweilig von ihrem Hauptsitz St. Michael, 
Alexishafen, nach dem Nordbezirk Eitape über- 
gesiedelt, wird aber inzwischen wohl wieder ihren 
Betrieb in St. Michael ausgenommen haben. 
Was das Schicksal der deutschen An- 
siedler im alten Schutzgebiet anbelangt, so darf 
auf Grund der Besitzergreifungs-Proklamation an- 
genommen werden, daß diejenigen Deutschen, die 
nicht mit einem der Gefangenentransporte nach 
Australien weggebracht wurden, wieder ungehindert 
ihrer bisherigen Beschäftigung haben nachgehen 
können, sofern sie den vorgeschriebenen Neutrali- 
tätseid geleistet haben. Die „Government Gazette“ 
(Amtsblatt) enthält in ihrer Nummer 2 vom 
1. November v. Is. eine offenbar erschöpfende 
Liste aller derjenigen Deutschen, die bis dahin 
nach Australien deportiert worden waren. 
AKuhang. 
1. Bedingungen der Kapitulation von 
Deutsch-Neuguinea. 
(Ubersetzung.) 
Verhandelt am 17. September 1914 zwischen 
dem Obersten William Holmes D. S. O. V. D., 
Brigade-Kommandeur, Befehlshaber der austra- 
lischen Expeditionstruppe von kombinierten Marine- 
und Landtruppen, namens Seiner Allergnädigsten 
Majestät König Georg V., als erster Vertrags- 
partei und Herrn E. Haber, stellvertretendem 
Gouverneur der deutschen Besitzungen, bekannt 
als Deutsch-Neuguinea, namens der Kaiserlich 
deutschen Regierung, als zweiter Vertragspartei. 
In Erwägung, daß die hauptsächlichen Zentren 
von Deutsch-Neuguinea besetzt sind von über- 
mächtigen Streitkräften unter dem Befehl des ge- 
nannten Obersten Holmes 
und in Erwägung, daß der genannte stell- 
vertretende Gouverneur keine Ermächtigungen 
besitzt, irgendwelche Teile der deutschen Besitzungen, 
welche sich unter seiner Verwaltung befinden, zu 
übergeben, daß er aber angesichts der gedachten 
Besetzung durch die gedachten übermächtigen 
Streitkräfte bereit ist, eine Versicherung abzugeben, 
daß der militärische Widerstand gegen diese Be- 
setzung in Deutsch-Neuguinea sofort aufhören soll, 
werden nunmehr die folgenden Bedingungen 
zwischen den gedachten Vertragsparteien feierlich 
vereinbart: 
1. Der Name Deutsch-Neuguinea umfaßt die 
gesamten deutschen Besitzungen im Stillen Ozean, 
welche bisher von Rabaul aus durch den ge- 
nannten stellvertretenden Gouverneur namens der 
Kaiserlich deutschen Regierung verwaltet worden 
  
sind. Die gedachten Besitzungen werden hiernach 
als „die Kolonie“ bezeichnet. · 
2. Jeder militärische Widerstand gegen die 
militärische Besetzung der Kolonie wird sofort 
aufhören. 
3. Die deutschen und eingeborenen Streit- 
kräfte, welche sich jetzt im Felde befinden, sollen 
in Herbertshöhe am 21. September um 10 Uhr 
vormittags übergeben werden. Militärische Ehren 
werden zugesagt. 
4. Wenn der gedachte stellvertretende Gouver= 
neur sein Wort gibt, an dem gegenwärtigen 
Kriege direkt oder indirekt nicht mehr teilzunehmen, 
wird seiner Rückkehr nach Deutschland nichts in 
den Weg gelegt werden. Dieses Wort soll aber 
den gedachten stellvertretenden Gouverneur nicht 
abhalten, der Kaiserlichen Regierung in Berlin 
solche Ratschläge zu geben, die er für geeignet 
hält mit Rücksicht auf Friedensbedingungen. 
5. Diejenigen Offiziere der bewaffneten Macht 
im Felde, welche Offiziere der deutschen regu- 
lären Armee sind, sollen in der üblichen Weise 
als Kriegsgefangene behandelt werden. Die- 
jenigen Offiziere der genannten bewaffneten Macht, 
welche nicht Offiziere der deutschen regulären 
Armee sind, deren Beruf vielmehr ein ziviler ist, 
werden gegen Leistung des Neutralitätseides für 
die Dauer des gegenwärtigen Krieges freigelassen 
werden und die Erlaubnis erhalten, zu ihren 
Heimstätten und ihren ordentlichen Berufen zu- 
rückzukehren, ausgenommen, wenn solche Berufe 
amtliche sind, in welchem Falle die Bestimmungen 
der §§ 10 und 11 Anwendung finden sollen. 
6. Da der stellvertretende Gouverneur ver- 
sichert, daß keine der weißen Unteroffiziere und 
Mannschaften, welche jetzt im Felde stehen, zu 
der deutschen regulären Armee gehören, sollen 
diese weißen Unteroffiziere und Mannschaften 
gegen Leistung des Neutralitätseides freigelassen 
werden und die Erlaubnis erhalten, ihre gewöhn- 
liche Beschäftigung wieder aufzunehmen, ausge- 
nommen wie vorstehend. 
7. Da die Sicherheit der weißen Bevölkerung 
in gewissem Umfange von dem Vorhandensein 
eingeborener Polizei abhängt, welche jetzt einen 
Teil der deutschen Streitkräfte im Felde bildet, 
so soll die eingeborene Polizei, wenn sie zu- 
friedenstellend befunden wird, in die militärische 
Verwaltung übertragen werden. 
8. Da die Verwaltung der Kolonie während 
der militärischen Besetzung von dem britischen 
Militärbefehlshaber geführt wird, soll alles Geld 
und alles Eigentum der bisherigen Verwaltung 
dem genannten Brigadekommandeur Oberst 
Holmes ausgehändigt werden. 
9. Mährend der gedachten militärischen Be- 
setzung sollen die örtlichen Gesetze und gewohn-
	        

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