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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 10/11.
Volume count:
10/11.
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
II. Kamerun.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Deutsch-Neuguinea.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Neue Literatur. VI.
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 239 20 
Die verbündeten Streitkräfte haben 
von Anbeginn des Krieges an undiszi- 
plinierte Eingeborene bewafsnet und als 
Hilfsvölker gegen unsere Truppen ver- 
wendet. (Beweis Anlage 6.) Den dort an- 
geführten Fällen könnten zahllose weitere ange- 
fügt werden. Wenn schließlich auch deutscher- 
seits Hilfsvölker herangezogen wurden, so trifft 
auch hierfür die Verantwortung lediglich unsere 
Gegner, die uns zur Vergeltung zwingen. 
IV. Ich muß entschieden in Abrede stellen, 
daß in unseren Reihen fechtende Eingeborene 
vergiftete Waffen führen. Beweise für diese Ihre 
Behauptung sind nicht gegeben. Die Behauptung 
der englischen Oberleitung, daß Eingeborene, die 
in unseren Reihen kämpfen, vergiftete Waffen 
führen, hat mir indessen Anlaß gegeben, die 
Waffen erneut untersuchen zu lassen. Vergiftete 
Waffen sind nicht gefunden. Daß die Führung 
von Buschflinten mit gehacktem Eisen und Steinen 
völkerrechtlich unzulässig ist, wird auch englischer- 
seits nicht in Abrede gestellt werden können. 
Trotzdem fechten zahlreiche, mit diesen in Artikel 23 
des Vierten Abkommens der Zweiten Haager 
Friedenskonferenz verbotenen Waffen ausgerüstete 
Eingeborene in den englischen und französischen 
Reihen. Es kann nicht bestritten werden, daß 
die übliche Ladung eines Buschgewehrs in seiner 
Wirkung die des Pfeilgifts an Grausamkeit bei 
weitem übertrifft. 
Des Weiteren ist einwandfrei festgestellt, daß 
englische und französische Truppen mit Dum- 
Dums-Geschossen verschiedener Art ausgerüstet sind. 
Die Beweise find in meinen Händen. Der als 
Parlamentär in Nsanakang anwesend gewesene 
englische Stabsoffizier hat auch nicht in Abrede 
stellen können, daß die englischen Truppen mit 
Dum-Dums-Geschossen versehen sind. Er hat den 
Gebrauch dieser völkerrechtlich verbotenen Geschosse 
nur damit zu entschuldigen versucht, daß diese 
verbotenen Patronen aus den Beständen zur 
Unterdrückung von Eingeborenen-Unruhen her- 
rührten. Im übrigen verweise ich auf Anlage 1, 
Ziffer 16 bis 18. 
Jch habe es bisher für nutzlos gehalten, 
wegen aller dieser zahlreichen Verletzungen des 
Völkerrechts förmlich Protest zu erheben, da ich 
von der Annahme ausgehen mußte, daß diese 
Auswüchse afrikanischer Kriegführung von der 
englischen Oberleitung gewollt seien. 
Wenn jetzt Euer Hochwohlgeboren durch Ihr 
Schreiben zu erkennen geben, daß auch englischer- 
seits man gewillt ist, das Völkerrecht zu achten, 
so benutze ich gern die Gelegenheit, Ihnen eine 
kleine Auslese der zahllosen Rechtsbrüche 
zur Kenntnis zu bringen, die England 
  
und Frankreich in diesem Kriege sich fort- 
gesetzt zu Schulden kommen lassen, und 
lege hiermit gegen alle die Ausschreitungen der 
englisch-französischen Kriegführung, die schwere 
Verletzungen des durch feierliche Verträge auch 
englischerseits anerkannten internationalen Rechts 
enthalten, feierlich Verwahrung ein. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Ebermaier. 
An 
den Oberbefehlshaber der englischen 
und französischen Streitkräfte an der 
Küste von Kamerun, Herrn 
Brigadier-General C. M. Dobell 
Duala- 
— "r r— 
Anlage 1. 
Zusammenstellung einzelner völkerrechts- 
widriger Handlungen englischer und 
französischer Truppen. 
1. In Viktoria hat am 3. Oktober 1914 
der Kapitän Hughes der „Ivy“ in der Woermann- 
Faktorei eigenhändig verschlossene Behältnisse er- 
brochen und daraus Zigarren, Zigaretten und 
Schaumwein ohne Bezahlung entnommen. Der 
erste Offizier Hughes der „Ivy“ hat zur 
selben Zeit aus Privatwohnungen Uhren 
und silberne Becher mitgenommen. 
Hiergegen ist — wie aus Anlage 2 ersicht- 
lich — der stellvertretende Bezirksamtmann von 
Viktoria bereits am 10. Oktober 1914 bei dem 
Kommandanten der „Jvy“ vorstellig geworden. 
Antwort ist bisher nicht erfolgt. 
2. Das Privatvermögen der Katho- 
lischen Mission in Deido ist Mitte Oktober 
1914 beschlagnahmt worden. Den Bätern 
und Brüdern dieser Mission wurde an Bord der 
„Kamerun" ihr persönliches Eigentum weg- 
genommen. Ich verweise auf den anliegenden 
Protest der Missionsangehörigen vom 16. Ok- 
tober 1914. 
3. Bei der Besetzung Edeas haben die 
Truppen der Verbündeten verschlossene 
Koffer und Schränke aufgebrochen und 
ihres Inhalts beraubt. Nicht einmal das 
Eigentum der Kultusgemeinschaften wurde 
geschont: so wurden in der Kirche der Katho- 
lischen Mission die Tabernakeltüren und die Altar- 
tische zerschlagen, Marmorstatuen zerbrochen und 
seidene Tücher zerschnitten. Die Oberin der Ka- 
tholischen Mission wurde von einem farbigen 
Soldaten in Gegenwart eines weißen Vorgesetzten, 
der lachend zusah, in rohester Weise am Schleier 
gerissen und mit dem Messer bedroht. 
228 
5)
	        

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