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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 16/17.
Volume count:
16/17
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Besitzungen in der Südsee.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. VIII.
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 340 20 
„Die Deutschen haben Samoa seit mehr als 
14 Jahren verwaltet, wie man sagen kann, in 
einer mustergültigen Art, und infolge davon be- 
trachten die Eingeborenen mit großer Achtung die 
meisten der Regierungsbeamten. Im Falle irgend- 
welcher Unruhen wird es schwer sein, vorauszu- 
sagen, welche Partei die Eingeborenen ergreifen 
würden. Es unterliegt keinem Zweifel, daß alle 
solche, welche in der Nähe der deutschen Plantagen 
wohnen, in dem unerschütterlichen Glauben leben, 
daß die augenblickliche Zurückweisung Deutschlands 
nur von vorübergehender Natur ist und daß 
Deutschland sehr bald Samoa wieder einnehmen 
und besetzen wird. 
Es gibt keinen Deutschen in Samoa, welcher 
glaubt, daß Deutschland untergeht; sie alle glauben, 
daß Großbritannien und deren Verbündete ent- 
schieden geschlagen werden und daß sie ganz un- 
geheure Kriegsentschädigung an Deutschland werden 
zahlen müssen. Dieses ist nicht „Bluff“, sondern 
es ist der absolute, feste, unerschütterliche Glaube 
fast aller der intelligentesten und fähigsten Deutschen, 
welche in Samoa leben. Es unterliegt keinem 
Zweifel, daß alle kräftigen Männer nur darum 
nicht abfahren, weil die Engländer sie hindern. 
Sie würden sonst für ihre eigene Rechnung Samoa 
verlassen, um sich am Kriege zu betätigen.“ 
Drei Verordnungen, die der britische Admi- 
nistrator erlassen hat, sind noch der Erwähnung 
wert. Diese haben in der von der englischen 
Behörde selbst herausgegebenen deutschen über- 
setzung folgenden Wortlaut: 
Proklamation Nr. 14. 
1. Es wird hiermit bekannt gemacht, daß 
vom 10. Mai 1915 ab der Geschäftsverkehr in 
den unter militärischer Okkupation befindlichen 
Gebieten von West-Samoa nur nach britischen 
Werten abgewickelt werden muß. 
2. Absatz 1 der Proklamation Nr. 3, wonach 
Banknoten im Werte von 5 bis 100 /7, die von 
der Deutschen Reichskasse oder Reichsbank ausge- 
geben sind, als gesetzliche Zahlungsmittel einge- 
führt sind, wird aufsgehoben, vom 26. April ab 
9 Uhr vormittags. 
3. Absatz 2 der Proklamation Nr. 3, dem- 
gemäß es verboten ist, Gold= oder Silbermünze 
irgendeiner Art auszuführen, oder Banknoten 
außer solchen einer Britischen Bank, Firma oder 
Regierung einzuführen, bleibt in Kraft. 
Außerdem ist es nach dieser Verordnung streng 
verboten, deutsche oder österreichische Münze 
irgendeiner Art einzuführen. 
Jedermann, der irgendeiner Verletzung dieses 
Abschnittes der Proklamation schuldig befunden 
wird, wird nach dem Kriegsgesetze und Kriegs- 
gebrauche streng bestraft werden. 
  
4. Deutsche Banknoten und Kassenscheine im 
Werte von 5 bis 100 .KMl können gegen Samoa- 
Noten oder Britische Münze eingewechselt werden 
bei der Hauptkasse für Personen wohnhaft in 
Upolu, Manono oder Apolima, oder bei der Ver- 
waltung in Matautu, Savaii, für Personen wohn- 
haft in Savait vom 26. April von 9 Uhr vor- 
mittags bis zum 1. Mai 1915 12 Uhr mittags. 
Deutsche Gold-, Silber= und Nickelmünze kann 
eingewechselt werden bei den obigen Stellen bis 
zum 8. Mai 1915 12 Uhr mittags. 
Sämtliche Einwechselungen werden zum Satze 
von 20,60 & für K 1 Samoa-Noten oder 
Britische Münze im Werte von & 1 gemacht. 
Die Hauptkasse behält sich das Recht vor, den 
Wechselverkehr abzuwickeln vermittels Samoa- 
Noten oder Britische Gold-, Silber= oder Bronze- 
münze, wie es ihr ausführbar erscheint. 
5. Die Samoa-Noten, die zum Werte von 
L 5 und 2 1 ausgegeben find, find nur in den 
unter militärischer Okkupation befindlichen Gebieten 
von West-Samoa gültig, und diese Noten kann 
man nicht gegen Münze einwechseln (ausgenommen 
nach Belieben der Hauptkasse) bis zu dem Kriegs- 
ende. 
6. Proklamation Nr. 5, die sich auf die Aus- 
gabe von Schecks durch die Hauptkasse bezieht, 
wird hiermit zurückgezogen. 
7. Postanweisungen werden an dem Postamt 
Apia gegen britische Banknoten oder Münze vom 
1. Mai 1915 an angenommen. Nähere Auf- 
klärung hierüber wird vom Postamt erteilt. 
8. Jedermann, der von dem 26. April 1915 
an beim Geschäftsverkehr mit Samoanern oder 
Chinesen deutsche Werte gebraucht, ist strafbar. 
9. Die Hauptkasse von Apia wird für das 
Publikum geschlossen in allen Geschäften außer 
die Einwechselung deutscher Werte bis zum 
10. Mai 1915. 
Gegeben Apia, den 19. April 1915. 
Robert Logan, Colonel, 
Administrator of Samoa. 
God save the King. 
* m 
r— 
British Military Occupation of Samoa. 
Bekanntmachung Nr. 15. 
Handel mit dem Feind. 
Bezugnehmend auf das Verbot des Handels 
mit dem Feind, welches durch eine Bekannt- 
machung Seiner Majestät König Georg V. im 
Buckingham-Palast am 5. August 1914 erlassen 
worden ist, und auf Bekanntmachungen und Ver- 
ordnungen, die das gleiche Verbot zum Gegen- 
stand haben, sollen von heute ab die folgenden 
Verordnungen für das Gebiet von Deutsch-Samoa,
	        

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