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Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1915
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
26
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1915
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 1/2.
Volume count:
1/2
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
III. Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVI. Jahrgang, 1915. (26)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Deutsch-Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. I.
  • Stück Nummer 3. (3)
  • Stück Nummer 4. (4)
  • Stück Nummer 5. (5)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8-9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11.)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13.)
  • Stück Nummer 14/15 (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19.)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)

Full text

W 30 20 
erwähnten Firmen werden Wein und Bier 
den europäischen Agenten frei abgegeben, und 
zwar je nach Bedarf. 
10. Alle Personen, die im Besitze der Ladenschlüssel 
der in Nr. 8 erwähnten Firmen sind, müssen sie 
innerhalb sechs Stunden nach Veröffentlichung dieser 
Verordnung an den Kommandanten abliefern. Ge- 
schieht dies nicht, so können die Türen mit Gewalt 
geöffnet werden, sofern es notwendig erscheint. 
11. Pässe und Erlaubnisscheine kann man von 
dem Kommandanten erhalten von 10 bis 11 Uhr vor- 
mittags und von 3 bis 4 Uhr nachmittags. 
12. Wenn irgendeiner dringend ärztliche Hilfe 
während der Nacht braucht und keinen Erlaubnisschein 
für das Betreten der Straßen hat, so soll er zur 
Poligeistation (Woermann-Linie) gehen oder einen 
Boten senden: von hier wird ihn oder den Boten ein 
Polizist zum Arzte begleiten. 
13. Hausbesitzer haben dafür zu sorgen, daß ihre 
Gehöfte und Grundstücke rein und sauber sind; die 
Gesundheitspoligei wird das kontrollieren, soweit es 
ihr notwendig erscheint. 
14. Die britischen Beamten ausgenommen, darf 
niemand Angriffs= oder Verteidigungswaffen irgend- 
welcher Art besinen; wer jetzt noch solche bei sich hat, 
muß sie sofort dem Kommandanten abliefern. 
15. Alle Flaggen sind von den Fahnenstangen zu 
entfernen, ausgenommen diejenigen Häuser, welche von 
britischen Beamten als Wohn= oder Amtsgebäude be- 
zogen sind. 
16. Mit Ausnahme der britischen Beamten darf 
niemand Telegraph oder Telephon gebrauchen; und 
jeder, der im Besitze von Telegraph. Telephon, draht- 
losem Telegraph, Signalflaggen und Signallampen 
oder anderen Signalapparaten ist, muß diese inner- 
halb sechs Stunden nach Veröffentlichung dieser Ver- 
ordnung dem Leiter des Signalamts (Postgebäude) 
ausliefern. 
17. Jeder Verstoß gegen obige Verordnung wird 
sofort und streng bestraft. 
18. Jeder, der versucht, dem Feinde irgendwelche 
Mitteilungen, mit welchen Mitteln auch immer, zu 
machen, oder wer anderen darin beisteht, wird nach 
Entscheidung des Rriegsgerichtes k. H. hingerichtet. 
19. Wer ertappt wird beim Gebrauch von GEisen- 
bahnen, Telegraphen, Telephonen oder anderen Ver- 
kehrsmitteln des britischen Militärs, oder wer anderen 
darin beisteht, wird nach Entscheidung des Priegs- 
gerichtes k. H. hingerichtet. 
20. Je nach Notwendiglkeit werden Verordnungen 
erlassen und an dem Amtsgebände des Kommandanten 
(Dotel Kaiserhof), an der Poligeistation (Woermann- 
Linie) und an der Post befestigt werden. 
Cs ist Pflicht aller Einwohner Lomes, diese Ver- 
ordnung kennen zu lernen, und Unkenntnis dieser ver- 
öffentlichten Verordnung gilt nicht als Entschuldigungs- 
grund. 
gez. D. Bettington, 
Rommandant. 
Bureau des Kommandanten in Lome, 
den 15. August 1914.“ 
Auch eine Bekanntmachung über Ein- 
fuhrzölle haben die Engländer in Lome erlassen. 
Wenn auch der § 8 der mitgeteilten Verord- 
nung manchen deutschen Firmen große Schwierig- 
keiten bereitet, ihre Vermögenswerte frei zu be- 
  
kommen, so muß doch anerkannt werden, daß die 
Engländer sich im allgemeinen gegenüber den 
Handels= und Pflanzungsbetrieben in Togo ein- 
sichtiger und entgegenkommender verhalten haben 
als die Franzosen. Ein Privatbericht sagt 
darüber: 
„Uberall da, wo die Franzosen hin- 
gekommen sind, wurde schauderhaft ge- 
plündert, während die Engländer meistens gute 
Zucht gehalten haben. Alle Pflanzungen, die 
östlich der Atakpamebahn liegen, sollen 
ausgeraubt sein.“ 
Nach einer Notiz in der „Westminster Ga- 
zette“ vom 7. November d. Is. ermunterte das 
englische Handelsamt bereits die britischen Kauf- 
leute, ihren Handel auf Togo auszudehnen. 
Wir erkennen in dieser Maßnahme wiederum 
das emsige Bestreben der Engländer, die Kriegs- 
lage nach Möglichkeit für die Hebung ihres 
eigenen Handels und die geschäftliche Unter- 
drückung wirtschaftlicher Konkurrenten auszunutzen. 
Im Anschluß an die Schlußsätze des Ab- 
schnittes Togo in der ersten Mitteilung sei hier 
noch folgendes erwähnt: · 
Die von der Kolonial-Verwaltung im Inter- 
esse einer angemessenen Behandlung der 
gefangenen Deutschen unternommenen Schritte 
haben bisher dazu geführt, daß die britische Re- 
gierung auf unsere Vorstellungen geantwortet hat, 
sie habe das Erforderliche veranlaßt, um Frauen, 
Kinder und Kranke nach Europa zu verbringen. 
Die Stellungnahme der französischen Regierung 
zu dieser Frage ist noch nicht bekannt geworden. 
(Abgeschlossen am 20. Dezember 1914.) 
M 
IV. Deutsch-Südwestafrika. 
Wie bereits in der ersten Veröffentlichung 
erwähnt wurde, schien das von der britisch- 
südafrikanischen Regierung geplante Vorgehen 
gegen Südwestafrika durch die Aufstandsbewegung 
der Buren in der Union vorläufig ins Stocken 
geraten zu sein. So liegen denn auch, ab- 
gesehen von dem Gefecht bei Garub ((. u.), 
Nachrichten über weitere Zusammenstöße von 
Truppen der Union mit unserer Schutztruppe 
nicht vor. 
Allerdings berichtet eine Londoner Reuter- 
meldung über ein früheres Gefecht bei Sand- 
fontein an der Südgrenze des Schutzgebiets; 
jedoch geht aus der Darstellung nicht hervor, 
ob jenes Gefecht überhaupt gegen deutsche 
Truppen oder nicht etwa gegen eine aufständische 
Burenabteilung geliefert wurde. Die betreffende
	        

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