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Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1916
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916.
Volume count:
27
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 24.
Volume count:
24
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVII. Jahrgang, 1916. (27)
  • Title page
  • Einteilung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1. (1)
  • Stück Nummer 2/3. (2/3)
  • Stück Nummer 4/5. (4/5)
  • Stück Nummer 6/7. (6/7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12/13. (12/13)
  • Stück Nummer 14/15. (14/15)
  • Stück Nummer 16/17. (16/17)
  • Stück Nummer 18/19. (18/19)
  • Stück Nummer 20/21. (20/21)
  • Stück Nummer 22/23. (22/23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die völkerrechtswidrige Gefangennahme und Wegführung der friedlichen weißen Bevölkerung in Kamerun und Togo.
  • Post, Telegraphie und Telephon im Belgischen Kongo.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.

Full text

278 
richten, wenn sie in ihrer Note vom 1. November 
1915 (S. 47 der genannten Correspondence) 
erklärt, daß die in der deutschen Note vom 
31. Mai 1915 Nr. III. C 13208 behaupteten 
Tatsachen „vollständig unwahr“ seien. Die wei- 
tere Erklärung, es könne sich bei der Verletzung 
des Privateigentums nur um Plünderungen von 
seiten der Eingeborenen und an solchen Plätzen 
handeln, die von den Deutschen verlassen, aber 
von den englisch-französischen Streitkräften noch 
nicht im Besitz genommen seien, steht angesichts 
des eidlichen Zeugenmaterials mit dem wirklichen 
Gang der Dinge in vollem Widerspruch. 
Bei dem Vorgehen der Feinde handelt 
es sich nicht um vereinzelte Fälle von 
Ausschreitungen. Vielmehr haben sie unter 
englischem Oberbefehl an allen Stellen, 
wo sie von Togo und Kamerun Besitz er- 
griffen, durchweg die gleichen Gewalt- 
tätigkeiten gegen alles Deutsche verübt. 
Ihre Absicht ging dahin, die von Deutschen 
an der Westküste Afrikas geleistete Arbeit 
und Kultur planmäßig zu vernichten. 
Anhang. 
Angaben von deutschen Männern und Frauen 
zu den „Auszügen auf S. 44, 45, 46 der Cor- 
respondence relative to the alleged JII-Treat- 
ment of German Subjects captured in the 
Cameroons vom November 1915“. 
J. 
Gießen, den 21. Mai 1916. 
Die angeführten Worte rühren nicht von mir her. 
Ich kann heute nicht mehr feststellen, ob sie dem Zu- 
sammenhang nach richtig wiedergegeben sind. Es hat 
uns Schwestern völlig fern gelegen, aus eigenem An- 
trieb oder Wunsch dem Mr. Powl eine Quittung in 
Gestalt eines schriftlichen Dankes für angemessenes 
Verhalten uns gegenüber in die Hand zu drücken; wir 
wurden vielmehr am Schlusse unserer Internierung 
kurz vor unserer Uberführung nach Fernando Po von 
einem Engländer, der täglich zu uns kam und sich als 
Arzt ausgab, ausgefordert, dies zu tun. Es ist mir 
noch in guter Erinnerung, daß wir uns dagegen 
sträubten, daß uns darauf von deutscher Seite der Nat 
gegeben wurde, es doch zu inn, da wir im Falle einer 
Weigerung vielleicht nicht fortgelassen würden, und am 
Ende gar in französische Gefangenschaft kämen: so 
wurde uns vorher von den Engländern gesagt, als 
wir energisch die Zumutung zurückwiesen, einen Schwur 
zu leisten, nach dem wir im Falle einer Rückkehr nach 
Deutschland für die Dauer des Krieges nicht im Dienste 
des Roten Kreuzes tätig sein durften. 
Kolonialschwester Emmy Güngerich. 
  
Il. 
Troppau, den 22. Mai 1916. 
Schwester Aune von For, die die Zeilen schrieb, 
wird genauer wissen, wie sie lauteten. Schwester 
Anne hat aber bestimmt deutsch geschrieben, nicht 
englisch. Mr. Powl ein Dankschreiben zu geben, wurde 
uns von einem englischen Arzt, Dr. Briscoc, sehr nahe- 
gelegt. Ich glaube nicht, daß uns von selbst auch nur 
der Gedanke gekommen wäre; wir fanden ihn eigen- 
artig. 
Schwester Marie Reinecke. 
III. 
St. Quentin, den 21. Mai 1916. 
Das erwähnte Schreiben mußten wir unter- 
zeichnen; es wurde von uns verlangt: es war kein Akt 
der Dankbarkeit. 
Schwester Anne von Forx. 
IV. 
St. Luentin, den 27. Mai 1916. 
Zu diesem Dank wurden wir gezwungen. 
Schwester Luise Alm. 
V. 
St. Ouentin, den 21. Mai 1916. 
Ich wurde gezwungen, meine Unterschrift zu 
einigen anerkemenden Worten über meine gute Be- 
handlung zu geben. An den Wortlaut des Schreibend 
erinnere ich mich nicht genau; doch scheint mir das 
„Dear A-’r. Powl“ unwahrscheinlich, da es meiner em- 
pörten Stimmung über die Zumutung nicht entsprach. 
Dieses Dankschreiben ist ein Gegenstück zu dem For- 
mular, in dem wir unterzeichnen mußten, daß wir — 
freiwillig — nach Fernando Po gehen wollten, ge- 
trieben durch die Drohung, daß man uns sonst nach 
Cotonou bringen würde. 
Heuny Techel, 
Schwester vom Roten Kreuz für die Kolonien. 
VI. 
Ingalin, den 28. Mai 1916. 
Wir waren meiner Erinnerung nach vom 12. bis 
15. Oktober 1914 in Duala interniert. Am Tage der 
Freilassung verlangte der Political Ofsicer von Duala- 
Mr. Powl, durch seinen Untergebenen, ich glaube, er hieß, 
Briscoc, die Unterschrift der von den Engländern in 
der erwähnten Correspondenece veröffentlichten Be- 
scheinigung. Wir haben die Unterschrift gegeben, weil 
die Unterzeichnung uns als unbedingt erforderlich 
für die bevorstehende Freilassung hingestellt wurde. Die 
Bescheinigung begog sich nur auf diese letzten Tage 
meiner Internierung. 
Prof. Dr. Werner, 
Oberstabsarzt, 
Korpshygieniker, Beslidenkorps.
	        

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