Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Volume count:
28
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 3/5.
Volume count:
3/5.
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
V. Besitzungen in der Südsee.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)
  • Title page
  • Contents
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/5. (3/5.)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Der Krieg in den deutschen Schutzgebieten.
  • I. Deutsch-Ostafrika.
  • II. Kamerun.
  • III. Togo.
  • IV. Südwestafrika.
  • V. Besitzungen in der Südsee.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 24a. (24a)

Full text

G 90 2eO 
der Betrieb vorläufig wenigstens weiter zu gehen, 
und die Pflanzer konnten auch bisher ihre Er- 
zeugnisse absetzen. Die britische Verwaltung hat 
ihre Absicht, die ausgedienten chinesischen Arbeiter 
in die Heimat zurückzuschicken, bisher nicht aus- 
geführt, und die Pflanzer durften mit den Chinesen 
neue Kontrakte, zum Teil allerdings nur auf sechs 
Monate, eingehen. Die Löhne find natürlich 
wesentlich höher geworden, sie bewegen sich zwischen 
35 und 60 /4 pro Monat. Das eine Zeitlang 
verbreitete Gerücht, daß Nashornkäfer und Kakao- 
krebs die Existenz der Pflanzungen ernstlich bedroht 
und zum Teil so gut wie vernichtet hätten, hat 
sich erfreulicherweise nicht bestätigt. Allerdings 
haben beide Schädlinge, wie auch in anderen 
Jahren, den Pflanzungen Einbuße getan, zumal 
1915 eine ungewöhnlich lange Regenzeit herrschte, 
doch scheinen die Schädigungen im allgemeinen 
über das gewohnte Maß nicht erheblich hinaus- 
gegangen zu sein. Die Nachrichten über das 
Gedeihen der Pflanzungen lauten deshalb auch 
im allgemeinen zuversichtlich. 
Die leitenden britischen Beamten im Schutz- 
gebiet sind die gleichen geblieben. Neue Klagen 
über die schon vor längerer Zeit erheblich ver- 
minderte Besatzungstruppe sind hier nicht bekannt 
geworden. 
An Verordnungen sind seit dem letzten Bericht 
ergangen: 
1. Eine Verordnung betreffend die chinesischen 
Kontraktarbeiter. Sie enthält verschiedene Ande- 
rungen gegenüber dem früheren Zustande und setzt 
einen Mindestlohn für die chinesischen Kontrakt- 
arbeiter von 35 sh pro Monat fest. 
2. Durch Proklamation Nr. 26 vom 18. März 
sind mit Wirkung vom 1. April 1916 folgende 
Ausfuhrzölle festgesetzt worden: 
a)Auf Kopra 10 Sh per Tonne, 
tb) . Kakao 40 Oq 
)Kautschuk 1½ d per Pfund, 
() = Erzeugnisse aus einem der obigen 
Produkte ein Zoll, der nach Maßgabe der 
auf dem Rohmaterial lastenden Abgabe 
festzusetzen ist. 
Durch Verordnung Nr. 27 vom 17. März 
ist endlich noch ein ausführliches Verbot ergangen, 
die erwähnten Produkte nach anderen als britischen 
Häfen oder solchen der Alliierten zu verschiffen. 
4. Mit Verordnung vom 1. August 1916 sind 
bezüglich des örtlichen Handels mit Kopra neue 
Bestimmungen in Kraft gesetzt worden. Es darf 
nur reife Kopra zubereitet und diese erst dann in 
Handel gebracht werden, wenn sie ordnungsmäßig 
getrocknet ist. Der Verkauf von grüner, verdor- 
bener oder unreiner Kopra ist bei Strafe verboten. 
S 
" 
(- 
  
Alle Kopra muß vor dem Verkauf durch die zu- 
ständigen Inspektoren besichtigt und über die 
erfolgte Besichtigung eine Bescheinigung ausgestellt 
werden. Vom 1. September 1916 ab ist der 
Koprahandel nur noch mit schriftlicher, behördlicher 
Erlaubnis gestattet. Auf die Ausfuhr von Kopra 
nach dem Auslande bezieht sich die Verordnung 
nicht. Hierfür bleiben die bestehenden Be- 
stimmungen in Kraft. 
5. Die Verordnung vom 4. August 1916 er- 
klärt es für ungesetzlich, Ansprüche aus Forde- 
rungen zu verfolgen, für welche Hypotheken oder 
sonstige hypothekarische Sicherheiten gestellt worden 
sind. Ausnahmen sind nur mit Genehmigung des 
Attorney General von Neuseeland zulässig. 
6. Eine Verordnung vom 30. August 1916 ver- 
fügt, daß die Kosten für alle Straßen und Wege, 
die von der britischen Administration ausgebaut 
werden, von den Anliegern zu tragen sind. 
7. Eine Bekanntmachung vom 1. September 
1916 bestimmt, daß niemand Samoa ohne Paß ver- 
lassen oder ohne Paß in das Schutzgebiet zurückkehren 
darf, der das 15. Lebensjahr zurückgelegt hat. 
8. Die Bekanntmachung vom 26. September 
1916, betreffend die Kontrolle über den Verkauf von 
alkoholischen Getränken, verbietet das „Freihalten“ 
anderer Personen mit solchen Getränken. 
9. Eine Verordnung vom 7. Oktober 1916 for- 
dert die Anmeldung allen feindlichen Eigentums in 
Händen von in Samoa ansässigen britischen Unter- 
tanen und die Anmeldung alles Eigentums bri- 
tischer Einwohner von Samoa, das sich in feind- 
lichen Händen befindet. 
Die Einnahmen im Schutzgebiet haben für das 
Finanzjahr 1915/16 betragen an: 
1. Zöllen 33 695 S&l 9 Sh 4 d, 
2. Steuern und Lizeuzen 13093 8 - 
3. aus verschiedenen son— 
stigen Einnahmen. 950-- 19 8 
zusammen 47 739 S 17Sh 7 d, 
was einer Gesamteinnahme von nahezu einer 
Million Mark entspricht. Der Voranschlag für 
1914 beirug 1 190 320 . Ein Ausweis über 
die in der gleichen Zeit geleisteten Ausgaben ist in 
den bisherigen Veröffentlichungen nicht enthalten. 
In der Zeit vom 1. April bis 30. September 
1916 sind folgende öffentliche Abgaben und Ge- 
fälle eingegangen: 
Einfuhrzölle 13 50 K ösh 2ed, 
Ausfuhrzölle . 3967- 8 7 
Steuern und Gebühren 1 227= 9# 10 
verschiedene Einnahmen 557-15 5 
zusammen 19 302 LK 198h—d, 
also rund 400 000 Mark.
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

How much is one plus two?:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.