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Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 8/9.
Volume count:
8/9
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Personalien.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin.
  • Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1916 (3)

Full text

Nr. 19. 1916. 95 
.. . . .- . - s- 
urch eine beim Königlich Preußischen Kriegsministerium gebildete Bewertung 
stelle * Seine wird zubächst grundsätzlich eine gütliche Einigung über den über 
nahmepreis mit dem Eigentümer der beschlagnahmten Gegenstände angestrebt werden. 
Soweit eine gütliche Einigung nicht zustande kommt, erfolgt die Preissfestsetzung durch 
das Neichs-Schiebegericht gemäß §5 2 und 3 der Bekanntmachung über die Sicher- 
stellung von Kriegsbedarf. 
5 10. 
Meldepflichtige Gegenstände. 
Maeldepflichtig sind die am Stichtage vorhandenen Gesamtvorräte der in der 
Übersichtstafel näher bezeichneten Gegenstände, sofern die Bestände die in der Über- 
sichtstafel angegebenen Mindestvorräte überschreiten. · 
Werden die Mindestvorräte (§ 0) nachträglich überschritten, so sind die Gesamt- 
vorräte unverzüglich auf den vorgeschriebenen Meldescheinen anzumelden. 
Die von Militär= oder Marinebehörden zurückgewiesenen Gegenstände sind nach 
erfolgter endgültiger Zurückweisung unverzüglich unter Angabe der Gründe der Zurück- 
weisung von dem anzumelden, der die Gegenstände zurückerhalten hat. 
Alle Zugänge zu den beschlagnahmten Lagerbeständen werden jeweils am 1. und 
16. eines jeden Morhats, erstmalig am 15. März 1916, meldepflichtig. 
Meldepflichtig sind insbesondere auch die Gegenstände, über welche die in § 5, 
Ziffer 3, Abs. 1 bezeichneten Lieferungs= oder Herstellungsverträge mit einer deutschen 
Heeres= oder Marinebehörde bestehen. Dagegen sind nicht meldepflichtig die übrigen 
gemäß § 5 von der Beschlagnahme ausgenommenen Gegenstände. 
Soweit graue, feldgraue und graugrüne Militärmannschaftstuche bereits auf 
Grund der Bekanntmachung W. I. 1/5. 15. K.R.A. mittels Meldescheins 1 als beschlag- 
nahmt angemeldet sind, sind sie nicht erneut anzumelden. 
5 11. 
Meldepflichtige Personen. 
Zur Meldung verpflichtet sind alle natürlichen und juristischen Personen, ferner 
alle wirtschaftlichen Betriebe, sowie öffentlich rechtliche Körperschaften und Verbände, 
die Eigentum oder Gewahrsam an meldepflichtigen Gegenständen (§ 10) haben, oder 
bei denen sich solche unter Zollaufsicht befinden. « 
Vorräte, die sich am Stichtage (§ 12) nicht im Gewahrsam des Eigentümers be- 
finden, sind sowohl von dem Eigentümer als auch von demjenigen zu melden, der sie an 
diesem Tage in Gewahrsam hat (Lagerhalter usp.). 
Alle die, welche meldepflichtige Gegenstände in Gewahrsam haben, ohne Eigen- 
tümer zu sein, brauchen nur die von ihnen verwahrten Mengen sowie die Eigentümer 
anzugeben, aber nicht die übrigen Spalten des Meldescheins auszufüllen. 
Die nach dem Stichtage eintreffenden, vor dem Stichtage aber schon abgesandten 
Vorräte sind nur von dem Empfänger zu melden. 
Neben demjenigen, der die Ware in Gewahrsam hat, ist auch derjenige zur Mel- 
dung verpflichtet, der sie einem Lagerhalter oder Spediteur zur Verfügung eines 
Dritten übergeben hat.
	        

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Gesetzblatt-Jahrgang

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