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Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Contents: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Volume count:
28
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 13/14.
Volume count:
13/14
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus den Archiven des belgischen Kolonialministeriums.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)
  • Title page
  • Contents
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/5. (3/5.)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Amtlicher Teil.
  • Gesetz, betreffend Herabsetzung von Mindeststrafen des Militärstrafgesetzbuchs.
  • Allerhöchster Befehl über die Geltung der Kriegsgesetze.
  • Ausführungsbestimmungen des Kriegsministeriums zu vorstehendem Gesetz und Allerhöchstem Befehl über die Geltung der Kriegsgesetze.
  • Ausführungsbestimmungen des Reichskanzlers mit Ausdehnung auf die Angehörigen der Kaiserlichen Schutztruppen.
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 24a. (24a)

Full text

W 177 20 
Seine Majestät der Kaiser und König haben Allergnädigst geruht, dem bisherigen 
Sekretär beim Kaiserlichen Gouvernement von Deutsch-Ostafrika Gustav Behmer den Roten Adler- 
Orden vierter Klasse und dem bisherigen Geheimen Kanzleidiener im Reichs-Kolonialamt Wilhelm 
Körner das Allgemeine Ehrenzeichen zu verleihen. 
Der Expedient, Rechnungsrat Häusler im Reichs-Kolonialamt ist zum Rendanten der 
Kolonial-Hauptkasse ernannt worden. 
  
  
nnnnenn). ichtamtlicher Teil U 
Das deutsche und das englische koloniale RKriegsziel. 
Der Staatssekretär des Reichs-Kolonialamts 
Dr. Solf hat am 7. Juni bei einer vaterländi- 
schen Feier der Deutschen Kolonial-Gesellschaft in 
beipzig folgende Rede über das deutsche und 
englische koloniale Kriegsziel gehalten: 
Der Abteilung Leipzig der Deutschen Kolonial= 
Gesellschaft danke ich für die festliche Veranstaltung 
des heutigen Abends zu Ehren der deutschen 
Kolonien und den Leipzigern dafür, daß Sie 
durch das zahlreiche Erscheinen Ihren Sympathien 
für die koloniale Sache Deutschlands deutlichen 
Ausdruck gegeben haben. Mit großer Genug- 
luung habe ich die warmen und erhebenden 
Worte vernommen, die soeben Herr Missions- 
direktor Paul dem Wirken und Leiden der helden- 
mütigen Verteidiger unserer Kolonien gewidmet 
hat. In der Tat, es sind Helden, unsere deut- 
schen Brüder sowohl wie ihre farbigen Schutz= 
genossen. Keiner hätte ohne den andern das 
leisten können, was für alle Zeiten ein besonderes 
Ruhmesblatt in der Geschichte des Weltkrieges 
ausmachen wird. 
Die Ausführungen meines verehrten Herrn 
Vorredners sind gleichsam der Auftakt zu dem, 
was ich Ihnen zu sagen habe. Der Herr Vor- 
kedner hat wohl gefühlt, was ich auf dem Herzen 
habe, und hat Sie in seinen Wendungen darauf 
vorbereitet, daß der Grundton meiner Ansprache 
nur ein tiefer Groll, eine starke Entrüstung über 
die letzten Kundgebungen britischer Staatsmänner 
sein kann. Gegenüber allem dem, was man in 
England von der Zertrümmerung unserer Ko— 
lonien und unseres Welthandels letzthin gesagt 
hat, will ich gleich am Anfang betonen, daß die 
Regierung einig ist mit dem deutschen Volk in 
sestester Entschlossenheit, unsere koloniale 
  
Zukunft sicherzustellen. Das wollen Sie 
ersehen aus dem, was der Herr Reichskanzler in 
seinen verschiedenen Reden über die koloniale 
Seite der in diesem Weltringen zu erstreitenden 
Sicherheiten für die zukünftige, ungestörte und 
friedliche Entwicklung des deutschen Volkes wieder- 
holt betont hat. Ich erinnere an seinen Aus- 
spruch, daß unsere Siege auf dem Kontinent uns 
unseren Kolonialbesitz wieder sichern und der 
deutschen Unternehmungslust eine neue fruchtbare 
Tätigkeit eröffnen werden. Unser koloniales 
Programm ist klar und einfach: Wir wollen 
unseren Kolonialbesitz wiederhaben und 
wollen diesen Besitz nach Möglichkeit zu einem 
widerstandsfähigen und wirtschaftlich leistungs- 
fähigen Gebilde ausgestalten. Gleichzeitig wollen 
wir der künftigen Gefährdung des europäischen 
Friedens entgegen wirken, die in der von unseren 
Gegnern im großen Stile geplanten Militarisie- 
rung Afrikas droht. 
Erfreulicherweise ist das ganze deutsche Volk 
mit diesem Programm einverstanden. Bei allen 
Parteien hat man die Notwendigkeit eines eigenen 
deutschen Kolonialbesitzes anerkannt, tritt man für 
die Fortsetzung der deutschen Kolonialpolitik ans 
wirtschaftlichen und politischen Gründen ein. An 
dieser erfreulichen Übereinstimmung wird nichts 
dadurch geändert, daß zur Erreichung des Zieles 
der eine diesen, der andere jenen Weg vorschlägt 
und für den gangbareren hält. Die Lehren, die 
uns der Krieg in kolonialwirtschaftlicher und 
kolonialpolitischer Hinsicht gegeben hat, sind doch 
zu eindringlich gewesen. Gleichzeitig möchte ich 
daran erinnern, wie wir schon vor dem Kriege, 
und zwar in klarer Erkenntnis der Bedeutung 
eines zusammenhängenden Kolonialbesitzes für die
	        

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