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Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 19/20.
Volume count:
19/20
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)
  • Title page
  • Table of contents
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/5. (3/5.)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Literatur-Bericht.
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 24a. (24a)

Full text

G 260 20 
Nationale Gesetzgebende Körperschaft Vorschläge über 
die Wiederinkrastteonng oder die Aufhebung des Gesetzes 
nach seinem Wissen und bestem Ermessen zu machen. 
Abschnitt 4. Das gegenwärtige Gesetz soll nach 
seiner Annahme und Bestätigung unmiltelbar ver- 
öffentlicht und zur allgemeinen Kenntnis und Durch- 
führung in Handausgaben verbreitet werden. 
Miederländisch -Indien. 
Betriebsergebnisse der Rubber Cultuur 
Maatschappij, Amsterdam, im Jahre 1916. 
Nach dem lehzten Jahresberichte der „Rubber Cul- 
tuur Mnatschappil“, Amsterdam, für 1916 ist diese Ge- 
fellschaft das größte Gumminnternehmen in 
Niederländisch-Indien. Der Ertrag von Gummi be- 
trug 1913 noch nicht 500 000 Pfund und hatte sich 
1916 auf mehr als 3 Millionen Pfund gehoben, also 
mehr als versechsfacht. Das Kapital der Gesellschaft 
beträgt 6.7 Millionen fl. Verteilt wurden 10916 
16 v. H. Dividende gegenüber 14 im Jahre 1915 und 
0 v. H. im Jahre 1914. - 
(Bericht des Kaiserl. Generalkonsulats in Amsterdam.) 
Dortugiesische Kolonien. 
Zoll-, Handels= und Schiffahrtsbegiehungen 
von Portugiesisch-Ostindien zu dem Mutter- 
land und den übrigen portugiesischen 
Kolonien. 
In der durch Verordnung der Portugiesischen Re- 
gierung Nr. 3266 vom 27. Juli 1917 eingeführten 
Verfassung für die portugiesische Provinz Ostindien 
ist u. ua. in Artikel 69 bestimmt: 
Bei der Festsetzung von Bestimmungen über die 
Handelsbeziehungen zwischen dem Mutterland und der 
Provinz (Portugiesisch-Ostindien) sowie zwischen dieser 
und den übrigen überseeischen Provinzen sind, unbe- 
schadet der internationalen Abmachungen, die folgenden 
Vorschriften zu beachten: 
a) Die im Mutterland oder in den übrigen über- 
seeischen Provinzen ergeugten Waren genießen bei der 
Einfuhr nach Indien eine vom Generalgouverneur 
  
  
unter Zustimmung des Regierungsrats festzusetzende 
Follerwwähignnn. die nicht geringer als 50 v. H. der 
Zölle des geltenden Tarifs sein darf; umgekehrt ge- 
nießen die in der Provinz erzeugten Waren bei der 
Einfuhr nach dem Mutterland oder nach anderen über- 
seeischen Provinzen die gleiche Vergünstigung. 
b) Die Ermäßigung, worauf sich der vorstehende 
Absatz bezieht, soll stets von dem niedrigsten Zollsat 
berechnet werden, der auf die gleichen Waren anderer 
Herkunft auwendbar ist. « 
(-)WelmneueteqelmäßigcSchiffahrtslmienngch 
überseeischen Provinzen unter nationaler Flagge ein- 
gerichtet werden, die für die Häfen Indiens von Be- 
deutung sind, und zwar derart, daß man die Gewähr 
für billige Frachttarife erhält, auch unter Zuwendung 
von entsprechenden jährlichen Veihilfen, so sollen die 
Vergünstigungen, welche die auf diesen Schiffen beför- 
derten Waren genießen, diejenigen sein, welche in dem 
betreffenden Vertrage festgesetzt sind. 
8 1. Wenn keine neuen Linien, worauf sich dieser 
Absaß bezieht, eingerichtet werden, so soll der gegen- 
wärtige Schutz für die Schiffahrt unter nationaler 
Flagge bestehen bleiben. 
*+ 2. Im Sinne dieses Absatzes und für den Fall, 
daß Frachttarife aufgestellt worden sind, sollen nur 
diejenigen in Beziehung auf die Kolonie als geneh- 
migt angesehen werden, übes die der Regierungsrat 
gehört worden ist. 
d) Falls die Provinz nach Maßgabe dieser Ver- 
fassungsurkunde eine Anderung der Zölle und anberen 
Abgaben vornimmt, die heute bei der Ausfuhr erhoben 
werden, so ist stets der Grund anzugeben für bie Ver- 
schiedenheit der Besteuerung bei der Ausfuhr hach 
portugiesischen Häfen an Bord portugiesischer Schiffe 
aund nach fremden Häfen an Bord portugiesischer oder 
remder Schiffe, wobei unter allen Umständen die ver- 
schiedenartige Belastung für die portugiesischen Schift- 
fahrtsunternehmungen nur daun bestätigt werden darf, 
wenn die Frachten auf ihren Schiffen die auf auslän- 
dischen Schiffen geforderten nicht überschreiten. 
) Die über die Häsen des Festlandes des 
Mutterlandes nach der Proviyz wiederausgeführten 
Waren genießen, wenn sie dorthin eingeführt werden, 
eine Ermäßigung von mindestens 20 v. H. auf die 
Zölle des geltenden Folltarifs. 6 
(Diario do Governo, I. Serie, Nr. 128 
vom 27. Juli 1917.) 
  
  
  
  
  
Literatur-Bericht. 
Otto Hoctzsch: Der Krleg und die große Pollitik. 
Z#eter Band: Bis zum Anschluf Bulgariens an die 
Zentralmächte. S. Hirzel Verlag in Leipzig. Preis: 
Gch. 10 /, geb. 12 4 
Vor kurzem haben wir hier den ersien Bund der 
Geschichte des Krici besprochen, die dier Schweizer 
Sehriftsteller Stegemann verüffentlicht. Das Werk 
von Otto Hoctzsch ist cin politisches Seitenstück 
zu dicser Geschichte der militärischen Ercignisse. SciW, 
den ersten Monaten des Krichgs hat der Verfasser dic 
bersichten über die anuswäürtige Politik der Woche 
geschrieben, die an jedlem Mittwoch Morgen in der 
„Kreuz-Zeitung“ erscheinen. Sie erhielten die Ober- 
schrift „Der Krieg und diec große Politik“. Mit 
diesem Titel gehen sic nun gesummelt und ergünzt. 
inaus. Der erste Band führt bis zum Anschluß Bul- 
Fariens an die Zentralmüchte. der zweile, demnüchst 
erscheinende, wird die Ereignisse bis zum Eintritt. 
Rumüniens in den Kric verfolgen. 
Krien und Tolitik stchen in 
  
unlösburem Zu- 
  
suammenhang. Diesc Zusummenhänge hat das Bueh 
vor allem im̃, Auge. Es will der politischen Erfassuns 
des Kriegs dienen. So wird diese wöchentliche Ver- 
folgung der politischen Kriegsereignisse eine politieche 
Geschichte des Kriegs überhnupt, die unmittelbar den 
Ereignisscn parallel geht und doch über ihnen und 
im richtigen Abstand von ihnen steht. Das *rt. 
diesem Werk einen besonderen Reiz, den keine spätere 
Darstellung der politischen Geschichte des Kriegs 
wiccker huben kunn. Ein günstiges Schicksal hat den 
Verinsser im Jahrzchnt vor dem Krieg in die Länder 
führt, mit denen Deutschland heute zu kämpfen 
int, vor allem nach Rußland, dessen Studium seine 
Lebensaufgabe bildel. Sprache und Geschichte, 
und Volk der Stunten und vielfach auch die mal- 
gebenden Persönlichkeiten sind ihm beknnnt. De- 
durch haben die Artikel der „Kreuz-Zeitung“ von 
vornherein ungewöhnliche Beachtung errungen. bie 
werden aueh von den (degnern des Standpunkts eilrig 
verfolgt, l#er in ihnen vertreten wirll. 
–— 
  
  
Verantwortlicher Redakleur für den nichtamtlichen Teil: Ostar Blesenthal, Berlin. 
Verlag und Druck der Königlichen Hofönchhandlung und Hofbuchdruckeret von E. S. Mliller à& Sohn, Berlin 8W es, Kochstr. *ie
	        

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