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Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1917
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
28
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 21/22.
Volume count:
21/22
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Vermischtes.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIII. Jahrgang, 1917. (28)
  • Title page
  • Table of contents
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/5. (3/5.)
  • Stück Nummer 6. (6)
  • Stück Nummer 7. (7)
  • Stück Nummer 8/9. (8/9)
  • Stück Nummer 10/11. (10/11)
  • Stück Nummer 12. (12)
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Aus den Archiven des belgischen Kolonialministeriums.
  • Kolonialwirtschaftliche Mitteilungen.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. IX.
  • Stück Nummer 23. (23)
  • Stück Nummer 24. (24)
  • Stück Nummer 24a. (24a)

Full text

von der Gummizufuhr aus London so gut wie unab- 
hängig zu machen. Die europäischen Festlandsstaaten 
haben, mit Ausnahme von Rußland, nicht so großen 
Gummibedarf, daß er nicht leicht durch Einfuhr aus 
Brasilien. Afrika und Niederländisch-Indien gedeckt 
werden könnte. Sowohl Deutschland als Frankreich 
werden sicherlich bestrebt sein, sich selbst gummi- 
  
275 20 
erzeugende Kolonien zu schaffen, um vom briti- 
schen Gummi aus Südasien unabhängig zu werden. 
In Enropa werden neben London auch Havre, 
Antwerpen und Hamburg als Gummimärkte in 
Betracht kommen: nach Schluß des Krieges wird 
sicherlich ein Wettbewerb um den Gummihandel aus- 
gekämpst werden. 
  
Liter atur-Bericht. 
Waltz, Dr. phil. Heinrich. wissenschuftl. Assistent 
an der Zentralstelle des llamburgischen Koloial- 
instituts: Dus Konzesslonswesen Im Belgischen 
Longo. Hirausgegeben von der Kolonialabteilung 
der Zivilverwaltung in Belgien. Veröffentlichungen 
des Reichs- Kolonialamts Nr. 9. I. Band: XXIV 
u. 657 S., II. Bund: JAaterinlien. XXI u. 1215 S. 
Jena: Verlag von Ciustav Fischer. 1917. breis 
geh. 80 .K. geb. 
Der Verfasser, der lüngere Zeit der in Brüsscl 
eingerichteten Kolonialableilung zugetcilt war. hat dus 
gesamte auf die Konzessionen im chemaligen Kongo- 
staat und der jetzigen Doelgischen Kolonic bezügliche 
Materin! aus amtlichen und nichtemtlichen Fabli- 
kalionen und aus den Akten des belgischen Kolonial- 
ministcriums zusammengetragen und in einer um- 
fassenden Dalstellung verarbeitct. Letztere füllt den 
ersten Band, dessen Brauchbarkeit durch eingehende 
Register und 19 sorgfültig konstruierte Karten erhöht 
wir#l, während die Lexte der einschlagenden Gesetzes- 
bestimmungen, Konzessionsurkunden, Vertrüge usw. 
in dem zweiten Bande vercinigt sind. In einem ersten 
Leile verden die Lund- und Minenkonzessionen aut#e#r- 
halb Kntungas zunüchst in einer die Entwicklung 
unter der kongostnatlichen Herrschaft und der bel- 
Sischen Verwaltunk schildernden allgcmeinen Ubersicht, 
sodunn im cinzelnen unter Berücksichtigung ihrer Be- 
Kründung, des Umfangs ihrer Rechle, ihrer Türigkeit 
und ihres gegenwärtigen Standes bebundelt. Der 
Zzweite Teil beschüftigt sich mit den Land- und Minen- 
Konzessionen im Katungagebict, das wegen der Ver- 
schiedenheit seiner Entwieklung und der Bedeutung. 
ie dort der Bergbau gewonnen hat. eine Sonder- 
#ellung cinnimmt. I# folgt im dritten Teil die Dar- 
Aellung, der Eisenbahnkonzessionen, wobei ein histo- 
rucher Uberblick über die im Kongo joweils verfolgte 
Eisenbuhupolitik vomusgeschickt winl. Der leizte 
Abschnitr gilt verschiclenen Verkchskonzessionen: 
Leirolcumlcitung nach dem oberen Kongo, drahtlose 
PTelegraphic, Scckaubel. 
Das Werk ist einc schr glückliche Iösung der bei 
der Verwickeltheit des (icgnenstundes rerht schwicrigen 
Aufgabe. Durch dus Zurückgehen nuf dus Werden 
und Wachsen der einzelnen Konzessiobnen und ihre 
Einreihung in den (zang der im Kongeo erst von Könilg 
Lopold. Unnn von dler belgischen Regirung verfolnten 
Cesamtpolitik clingt cs dem Verlusser, ein völliges 
elstüninis für die auf dem behandelten Gebicte 
zur Zcit dles Kriegsausbruchs bestchenden rechtlichen. 
und tatsüchlichen Verhältnisse zu vermitteln. An der 
Xhr dankenswerten Arbeit wird künltig niemand vor- 
übergehen können, der sich ernsthaft mit den Dingen 
m Kongo besehaäfiigt. Das gilt aueh für dlie Belier 
lbst, (lic nicht nur niehts Gileiehwortiges hesitzen, 
Londern kanm irgendwelche nützliche Vorarbeit dufür 
  
gelichert haben. Auf die Ergebnisse kann hier nicht 
Eingegangen werden. Gegenüber weitverbreiteten gegen- 
teiligen Vorstellungen sei nur hervorgehoben, daß die- 
Belzier das unter dem kongostnatlichen Regime fust 
restlos durchgeführte Monopolsystem hinsichtlich des 
Grund und Bodens bis auf zwar noch unbequeme. 
aber schliclich erträgliche Reste liquidiert haben. 
Dr. Ruppel. 
E. Rouard de Card, Prosessor der Justiz in Tou- 
louse: Notre Drolt de Preftrence sur le Congo 
Belge ct in Convention Franco-Allemande du 
4 Norembre 1911. Paris, Pedone-Gamber. 1917. 
52 S. 
Der Verfasser erzühlt zunüchst die Entstchung 
und die weitere Geschichte des französischen Vor- 
kaufsrechtes hinsichtlich des Belgischen Kongo und 
untersucht dann den Sinn des Art. 16 des deutsch- 
französischen Vertrags über Agquatorialafrika vom 
4. November 1911. Aus französischen Aktenstücken 
sucht er nachzuweisen, daß bei den diesem Vertrag 
vorausgehenden Verhandlungen dentscherseits zunüchst 
die Abtretung des Vorkanfsrechts und nachdem dies 
mit der Begründung. s handle sich um ein höchst- 
pe#sönliches und desbalb unübertragbarcs Recht, ab- 
Eolchnt worden, die Zusuage Frankreichs gefordert 
wordlen sei, dali es vor der Ausübung des Rechts mit. 
der deutschen Regierung sich ins Benehmen setzen 
werde. Frankreich hahe Cs abgelchnt, das Vorkaufs- 
recht in dem Vertrage zu erwühnen. Als Herr 
von Kiderlen duarauf bestand, habe der Botschufter 
Cambon den Ausweg vorcschlagen, einc allgemeine 
Formel zu suchen, die Prunkreichs Rechte nicbt be- 
eintrüchtige. weil ohnchin im Fallc des Erwerbs des 
Kongo Verhandlungen mit den Nuchbarmäüchten not- 
wendig sein würden. Der Ilinister de Selres hube 
eine solche Formel gefunden, und dicse sei mil ge- 
ringen Anderungen von der deutschen Regicrung an- 
genommon worden. Der Verfasser stclit sedann die 
verschicdenen französischen Auslegungen der Klausel 
gegenüber. Poincur& und de Selves als Regicrungs- 
vertreter haben sic nuch ihm als völlig harmlos, ja 
als Cine (larnntie der eigenen Interessen um Falle von 
Veründerungen im konventionellen Kongohbeeken hin- 
zustellen versncht und jede Becintrüchtigung des Vor- 
kanfsrechts gelengnet. Das CGeentei! wurcke von 
AMännern wie Pichon, lI.as Cares und Millerand 
behnuptet mit der Begründung, duß Frankreich nun- 
mchr egebenenfalls vor Ausübung des Vorknufsrechts 
mit den Signaturmüchten der Kongonktc. insbesondere 
mit Deutschland, verhandeln müsse. Der Verfusser 
schlicht sich der letzteren Aleinung an und behauptet, 
es sei Deutschluands Absicht gewsen, erentuchic Ver- 
handlungen zu benmzen. um von den beiden Neu- 
kumeruner Antennen aus eine Landverhindung mit
	        

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