Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Show double pages
Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Access restriction

There is no access restriction for this record.

Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1918
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918.
Volume count:
29
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9/10.
Volume count:
9/10
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)
  • Title page
  • Einleitung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/4. (3/4.)
  • Stück Nummer 5/6. (5/6)
  • Stück Nummer 7/8. (7/8)
  • Stück Nummer 9/10. (9/10)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Vermischtes.
  • Neue Literatur. III.
  • Bilanzen, Gewinn- und Verlustrechnungen diverser Gesellschaften.
  • Stück Nummer 11/12. (11/12)
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Stück Nummer 23/24. (23/24)

Full text

164 6 
§* 35. Die Bezirks= und Distriktsämter werden von den Vermessungsämtern davon in 
Kenntnis gesetzt, welche Vermessungs= und Auszugsgebühren zu erheben sind — § 31 —. Soweit 
Lohnzahlungen und Proviantausgaben für Zwecke der Landesvermessung von Verwaltungsbehörden 
zu bewirken sind, haben die Vermessungsämter bzw. die einzelnen Landmesser die vorschriftsmäßigen 
Unterlagen bozubingen. - 
Die von den Bezirksgerichten eingehenden, das Grundbuch betrefsenden Benach- 
richigungen Eigent ) haben die Vermessungsämter nach Ergänzung ihrer Unter- 
lagen zu ihren Akten zu nehmen. Die Vermessungsämter haben monatlich eine Abschrift dieser 
Grundbuchbenachrichtigung dem Vorstand der Vermessungsverwaltung zuzustellen. Die Vermessungs- 
ämter ihrerseits erhalten durch den Vorstand der Vermessungsverwaltung von der Genehmigung der 
einzelnen Kaufverträge Mitteilung (siehe § 4). 
§5 37. Anträge auf Vermessung, Erteilung von Skizzen, Karten und Katasterauszügen zu 
Grundbuchzwecken sind bei den betreffenden Vermessungsämtern zu stellen. Die Festsetzung und Ein- 
ziehung der Gebühren für Vermessungen usw. regelt sich nach den §§ 31 und 35. 
38. Das Gouvernement behält sich vor, die Gebührenregister sowie die Proviani-, 
Materialien= und Inventarienbestände der Vermessungsämter und Landmesser an Ort und Stelle 
zu prüfen. 
8 
E 
39. Obige Dienstanweisung tritt mit dem 1. Juli 1912 in Kraft. 
Windhuk, den 12. Juni 1912. 
Der Kaiserliche Gouverneur. 
Seiß. 
XVI. Anweisung zur Ausführung von Vermessungsarbeiten durch Gouvernements-, 
Privat= und Gesellschaftslandmesser in Deutsch-Südwestafrika. 
Vom 6. Juni 1912. 
Behufs Einführung einer einheitlichen Bearbeitung der durch Gouvernements-, Privat= und 
Gesellschaftslandmesser zu erledigenden Vermessungen wird für den Umfang des südwestafrikanischen 
Schutzgebietes folgendes bestimmt: 
I. 
Die Bearbeitung von Ansiedlungen erfolgt im allgemeinen nach den Vorschriften der 
preußischen Katasterverwaltung. 
II. 
Bezüglich der Bearbeitung von Farmen wird folgendes bestimmt: 
A. Feldarbeiten. - , 
1. Die Vermessung erfolgt, soweit es irgend möglich ist, tunlichst durch Triangulation 
mit Anschluß an vorhandene Landestriangulation oder durch Kleintriangulation mit Basismessung. 
Die Triangulationsarbeiten sind in einfachster Weise nach den Vorschriften der preußischen Kataster- 
anweisung IX zu gestalten, soweit nicht besondere Regeln über die konformen, ebenen, rechtwinkligen 
Koordinaten in den Schutzgebieten entgegenstehen. Sind Anschlüsse an die Landestriangulation nicht 
vorhanden, so ist anzustreben, daß die trigonometrische Vermessung der Farmen eines Bezirks tunlichst 
im Zusammenhange erfolgt. Ein sprungweises Vorgehen bei den Vermessungen ist möglichst zu 
vermeiden. 
Erfordert die Ausführung der Triangulation einen unverhältnismäßig großen Zeitaufwand, 
so daß sich die Kosten der Vermessung zu sehr vertenern, z. B. in flachem, unübersichtlichem Gelände, 
so genügt die Absteckung der Grenzen mittels •r und Bussole. 
Bei Anwendung letzterer Meßmethode muß ohne Mehraufwand an Zeit und Kosten eine 
solche Kontrolle und ein solches Aufnotieren der Abmessungen nebst Kontrollen stattfinden, daß die 
Absteckungsfeldbücher oder sonstige Bermessungsschriften zur späteren Wiederauffindung der Grenz- 
punkte ausreichen. 
2. Die Vermarkung erfolgt bei Farmen, die trigonometrisch aufgemessen sind, grundsätzlich 
nur bei den Eckpunkten, und zwar unterirdisch meist durch Flaschen und oberirdisch durch 2 m hohe 
Steinhügel. Sehr wünschenswert erscheint die Sicherung dieser Vermarkung durch Nichtungspunkte 
(Einrichtung in die Grenzzüge) oder durch Sicherungspunkte, die etwa 100 m vom Grenzpunkt
	        

Downloads

Downloads

Full record

ALTO TEI Full text PDF
TOC
Mirador

This page

PDF Image Preview Image Small Image Medium Image Master ALTO TEI Full text Mirador

Image fragment

Link to the viewer page with highlighted frame Link to IIIF image fragment

Formats and links

Formats and links

ausgabe:

The metadata is available in various formats. There are also links to external systems.

Formats

METS METS (entire work) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Cite

Cite

The following citation links are available for the entire work or the page displayed:

Full record

This page

Citation recommendation

Please check the citation before using it.

Image manipulation tools

Tools not available

Share image region

Use the mouse to select the image area you want to share.
Please select which information should be copied to the clipboard by clicking on the link:
  • Link to the viewer page with highlighted frame
  • Link to IIIF image fragment

Contact

Have you found an error? Do you have any suggestions for making our service even better or any other questions about this page? Please write to us and we'll make sure we get back to you.

Which word does not fit into the series: car green bus train:

I hereby confirm the use of my personal data within the context of the enquiry made.