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Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1918
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
29
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 11/12.
Volume count:
11/12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXVIX. Jahrgang, 1918. (29)
  • Title page
  • Einleitung.
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Verzeichnis der in den Nachrichten aus den deutschen Schutzgebieten vorkommenden Länder-, Orts- und Volksnamen.
  • Namen-Verzeichnis.
  • Stück Nummer 1/2. (1/2)
  • Stück Nummer 3/4. (3/4.)
  • Stück Nummer 5/6. (5/6)
  • Stück Nummer 7/8. (7/8)
  • Stück Nummer 9/10. (9/10)
  • Stück Nummer 11/12. (11/12)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Entwicklung von Flurkarten, Flurbüchern und Grundbesitzrollen in den deutschen Schutzgebieten Afrikas und der Südsee bis zur Zeit des Ausbruches des Weltkrieges 1914.
  • Aus fremden Kolonien und Produktionsgebieten.
  • Neue Literatur. IV.
  • Stück Nummer 13/14. (13/14)
  • Stück Nummer 15/16. (15/16)
  • Stück Nummer 17/18. (17/18)
  • Stück Nummer 19/20. (19/20)
  • Stück Nummer 21/22. (21/22)
  • Stück Nummer 23/24. (23/24)

Full text

#n 
Awbog 
Kes der 
M. 
W 208 20 
Da die Berechnung sich in der Regel gliedert in die Ermittlung der Koordinaten der Punkie 
höherer Ordnung für ein größeres Gebiet und in die Ermittlung der Punkte niederer Ordnung für 
ein Spezialgebiet, ist es zweckmäßig, die Punkte höherer Ordnung mit den Zahlen unter und bis 
hundert durch das größere Gebiet durchzunumerieren, die Punkte niederer Ordnung aber nach enger 
begrenzten, zusammenhängend vermessenen Spezialgebieten durchlaufend mit den Zahlen von 101 an 
zu numerieren. Bei sporadischer Lage der Spezialgebiete ist nicht immer abzusehen, welchen Umfang 
die nach und nach erfolgende Vervollständigung der Detailtriangulation innerhalb eines Koordinaten- 
systems annehmen wird. In solchen Fällen wird nach Überspringung von einem oder mehreren 
hundert Zahlen die Numerierung im nächsten Vermessungsgebiet desselben Koordinatensystems mir 
einem geeigneten, um die Zahl 1 vermehrten vollen Hundert zu beginnen haben. Jedoch bleibt je 
nach Lage des Falles (mit Genehmigung der Kolonial-Abteilung) eine zweckentsprechende Abänderung 
dieses Grundsatzes vorbehalten. 
Für die Numerierung trigonometrisch bestimmter Grenzpunkte, welche erst auf Grund der 
Koordinaten der sertigen Detailtriangulation eines Gebietes berechnet werden können, ist die Methode 
der Dezimalstellennumerierung zu einer nächstgelegenen Dreieckspunktnummer als besonders passend 
zu bezeichnen. 
Zu Spalte 2. Spalte 2 muß denjenigen Namen in erster Linie enthalten, welcher nach 
Angabe der Eingeborenen als Ortsbezeichnung allgemein üblich ist. Falls im Laufe der Vermessung 
andere Bezeichnungen und Nummern vorläufig gewählt werden mußten und wiederholt in den Ver- 
messungsakten aufgetreten sind, ist diese Bezeichnung in Klammern mit einem Gleichheitszeichen 
davor — (= ) — in Spalte 2 ebenfalls einzutragen. Dasselbe gilt von Zusätzen, die zur Unter- 
scheidung gleichnamiger Ortsbezeichnungen notwendig sind, da letztere sich nicht selten bei Benennung 
der Berggipfel durch Eingeborene wiederholen. Die Schreibweise der Namen hat sich nach den im 
Kolonialblatt Nr. 17 (1. September 1903) veröffentlichten Grundsätzen zu richten. 
Zu Spalte 3. Diese Spalte soll über Genauigkeit und Wert der Koordinaten einen 
ungefähren Überblick geben. Es werden folgende Ordnungen unterschieden: 
I. Ordnung: Punkte des zusammenhängend ausgeglichenen Hauptnetzes (Beobachtungen mit 
Schraubenmikroskop-Theodolit); 
II. Punkte, ausgeglichen auf Grund von eingehängten Ketten, Rückwärtseinschnitten, 
Vorwärtsabschnitten, kombinierten Einschneidungen (Beobachtungen mit Schrauben= 
mikroskop-Theodolit); 
III. Punkte, ausgeglichen auf Grund derselben Probleme wie bei der II. Ordnung 
(Beobachtungen mit Nonientheodolit); 
IV. Punkte, von denen nur mit einigen günstigen Strahlen Näherungskoordinaten be- 
rechnet werden, die aber durch den Vergleich eines oder mehrerer damit berechneter 
Azimute mit einer oder mehr beobachteten überschüssigen Richtungen auf oder nach 
diesen Punkten geprüft und hinreichend genau befunden sind; 
V. Alle übrigen aus irgendeinem stichhaltigen Grunde nicht unter I. bis IV. Ordnung 
zu rechnenden Punkte. Ist der stichhaltige Grund nicht direkt erkennbar, so ist in 
Spalte 13 die nötige Erläuterung zu geben. 
Diese Einteilung der trigonometrisch bestimmten Punkte in Ordnungen ist bei Aufstellung des 
Berechnungsplanes vorzunehmen, aber erst nach der Berechnung sämtlicher Punkte endgültig fest- 
zusetzen. Die Abstufung der Ordnungen ist der Güte der Punktbestimmungen anzuschmiegen und hat 
sich nach der Wichtigkeit der Punkte für weitere Anschlüsse zu richten. 
Die Güte einer Punktbestimmung hängt ab von der Genauigkeit der Winkelbeobachtungen, 
der Anzahl der überschüssigen Messungen, dem günstigen Schnitt und der Länge der Visierstrahlen 
sowie von dem Genauigkeitsgrad der bei der Berechnung des Neupunktes in Betracht kommenden 
endgültigen Koordinaten. « 
Zu Spalte 4 und 5. Aus den geographischen Koordinaten der Punkte I. Ordnung sind 
nach besonders zu veröffentlichenden Vorschriften rechtwinklig konforme ebene Koordinaten zu ermitteln. 
Diese liegen den in Spalte 4 und 5 eingetragenen Koordinaten der Übrigen Punkte zugrunde und 
beziehen sich auf ein im Titel des Koordinaten-Verzeichnisses eindeutig zu bezeichnendes Koordinaten- 
system. Bei den Schutzgebieten auf der nördlichen Halbkugel ist die + X-Achse nach Norden, auf 
der südlichen Halbkugel nach Süden gerichtet zu nehmen.
	        

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