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Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)

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Periodical

Persistent identifier:
rgbl
Title:
Reichs-Gesetzblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1871
1918
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
rgbl_1896
Title:
Reichs-Gesetzblatt. 1896.
Shelfmark:
rgbl_1896
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Gesetzblatt
Volume count:
30
Publishing house:
Reichsdruckerei
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1896
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nr. 8.
Volume count:
8
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Law

Title:
(Nr. 2297.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97.
Volume count:
2297
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Appendix

Title:
Etat der Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. II. Kamerun. III. Togo. IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet.
Volume count:
I - IV
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Appendix

Title:
IV. Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das Etatsjahr 1896/97.
Volume count:
IV
Document type:
Periodical
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1896. (30)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • (Nr. 2295.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Reichshaushalts-Etats für das Etatsjahr 1896/97. (2295)
  • (Nr. 2296.) Gesetz, betreffend die Aufnahme einer Anleihe für Zwecke der Verwaltungen des Reichsheeres, der Marine und der Reichseisenbahnen. (2296)
  • (Nr. 2297.) Gesetz, betreffend die Feststellung des Haushalts-Etats für die Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. (2297)
  • Etat der Schutzgebiete auf das Etatsjahr 1896/97. I. Ostafrikanisches Schutzgebiet. II. Kamerun. III. Togo. IV. Südwestafrikanisches Schutzgebiet. (I - IV)
  • I. Etat für das ostafrikanische Schutzgebiet auf das Etatsjahr 1896/97. (I)
  • II. Etat für das Schutzgebiet von Kamerun auf das Etatsjahr 1896/97. (II)
  • III. Etat für das Schutzgebiet von Togo auf das Etatsjahr 1896/97. (III)
  • IV. Etat für das südwestafrikanische Schutzgebiet auf das Etatsjahr 1896/97. (IV)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1896.

Full text

924 
ohne Belang, ob der Grund und Boden, auf dem 
er liegt, im Eigentum des Wegebaupflichtigen oder 
eines anderen steht (O#.G. 5, 236; 9, 251; 10, 355; 
12 S. 271, 290; 25 S. 267, 280). Vgl. aber auch 
O# G. 20, 219; 45, 249. In der Regel ist der 
Wegebaupflichtige Eigentümer (O G. 10, 198; 
25, 267). Für öffentliche W. ist auf Antrag des 
Eigentümers oder eines Berechtigten ein Grund- 
buchblatt anzulegen (Art. 1, 20, 28, 29 der V., 
betr. das Grundbuchwesen vom 13. Nov. 1899 — 
GS. 519). In jedem Falle ist das Eigentum 
öffentlichrechtlich insoweit beschränkt, als die be- 
stimmungsgemäße Benutzung der W. für den 
öffentlichen Verkehr es mit sich bringt (RG. im 
Pr Bl. 21, 197). Der Eigentümer muß sich 
jeder Benutzung enthalten, die den Gebrauch 
des öffentlichen W. als solchen stören oder er- 
schweren könnte. Er muß andererseits jede inner- 
halb der Bestimmung des W. für den öffentlichen 
Verkehr liegende Benutzung des Wegegrundstücks 
und des darüber befindlichen Luftraumes, der 
unter Umständen dem Einschreiten der Wege- 
polizeibehörde wegen Beeinträchtigung des öf- 
fentlichen Verkehrs unterliegt (O G. 36, 243), 
dulden, z. B. alle Einrichtungen in, auf und über 
dem Wegekörper, die zur Anlegung einer Wege- 
beleuchtung dienen (O# G. 36, 237). In diesem 
beschränkten Umfange kann das Eigentum an 
Dritte abgetreten und gegen Dritte verfolgt wer- 
den (RG. im Pr Bl. 7, 167). Es erlangt seine 
Unbeschränktheit zurück, sobald das Grundstück 
die Eigenschaft als öffentlicher W. verliert (val. 
Germershausen a. a. O. 1, 123 Anm. 25 und die 
dort Angeführten). Sofern und solange es der 
Benutzung für den öffentlichen Verkehr mit oder 
ohne Zustimmung des Eigentümers gewidmet ist, 
kann dieser nicht auf Herausgabe, sondern nur auf 
Entschädigung klagen (OTr. 75, 162). Nicht min- 
der ist das Eigentum am W. ohne Einfluß auf die 
Wegebaulast. So folgt aus dem Umstande, daß 
ein öffentlicher W. im Eigentum einer Gemeinde 
steht, nicht ohne weiteres deren Unterhal- 
tungspflicht (O#. 9. 189, 251). Was 
vom Eigentum gilt, gilt entsprechend von anderen 
Privatrechten am Wegegrundstück, insbesondere 
von Dienstbarkeiten. Sie sind nur un- 
beschadet des Gemeingebrauchs und der zu seinem 
Schutze ergangenen Bestimmungen möglich und, 
soweit sie neu begründet werden sollen, nur mit 
wegepolizeilicher Genehmigung (val. AL#f. II, 15 
§§ 2, 3, 7; Or. 75, 154; Str A. 95, 63; O#G. 
10 S. 195, 201), sowie ferner, da das Eigentum 
nur für die Dauer der Widmung des Wegegrund- 
stücks für den öffentlichen Verkehr ruht, und da 
es nur in dem Umfange beschränkt ist, in dem es 
dem öffentlichen Verkehr gewidmet ist (O# V. 
12, 292), nur im Einvernehmen mit dem Eigen- 
tümer des W. zulässig. Vgl. jedoch Pr VBl. 
7, 288 und 26, 617 wegen der Berücksichtigung 
solcher Rechte, welche vor oder bei Anlegung 
eines öffentlichen W. oder auch nachher mit Zu- 
stimmung der Wegepolizeibehörde begründet 
wurden. Das Vorgesagte bezieht sich namentlich 
auf die Rechte der Anlieger, insbesondere auf die 
Herstellung von Zuwegungen von öffentlichen 
W. zu den anstoßenden Grundstücken. Besonder- 
heiten gelten für gewisse Anlagen von größerer 
öffentlichrechtlicher oder gemeinwirtschaftlicher Be- 
deutung. So für Telegraphenanlagen 
Wege (öffentliche) 
auf Grund des Telegraphenwegegesetzes vom 
18. Dez. 1899 (Röl. 701). Ferner für 
Kleinbahnen (s. d.)) nach § 6 des Klein- 
bahngesetzes vom 28. Juli 1892 (GS. 225). 
Schließlich nach § 10 der Wegeordnung für Sach- 
sen vom 11. Juli 1891 (GS. 316) sowie nach 
#* 6 der Wegeordnung für Westpreußen vom 
27. Sept. 1905 (GS. 357) und § 5 der Wege- 
ordnung für Posen vom 15. Juli 1907 (GS. 213) 
für die von der zuständigen Behörde festgestellte 
Herstellung von Bahnübergängen, 
Brücken, Durchlässen und Drä- 
nagen, sowie für anderweitige An- 
stalten, welche nicht durch besondere Gesetze 
vorgesehen sind, sofern in Sachsen der Bez A., in 
Westpreußen der Kr A. oder im Falle der Be- 
teiligung einer Stadt mit mehr als 10 000 Einw., 
eines Kreises oder einer Provinz der BezA. es 
anordnet. In allen diesen Fällen ist nach Sta- 
tuierung der öffentlichrechtlichen Gestattungs- 
pflicht des Wegebaupflichtigen das Erfordernis 
der Genehmigung des Eigentümers als solchen 
vorbehaltlich seiner etwaigen Entschädigungs- 
ansprüche ausgeschieden. Vgl. aber v. RKohr 
im Pr VBl. 31, 148, der den Ausnahme- 
charakter der Bestimmung nicht genügend be- 
achtet. Dem Eigentümer des Wegegrundstücks 
standen nach ALR. I, 9 §§ 221, 275 die Nut- 
zungen des W. zu, abgesehen von den Frück- 
ten der an öffentlichen W. vorhandenen Bäume, 
die nach dem im ALR. II, 15 88 9, 10 ausgespro- 
chenen Grundsatze demjenigen zugute kommen 
sollten, der die Bäume gepflanzt oder zu unter- 
halten hat (Or. 77, 275). Abweichend hiervon 
überweist § 9 der Wegeordnung für Sachsen die 
Nutzungen, soweit nicht ein anderer kraft beson- 
dern Rechtstitels Anspruch darauf hat, dem Wege- 
baupflichtigen. Ob diese Bestimmungen, da sie 
in den Rahmen der durch Art. 113 EGB. der 
Landesgesetzgebung vorbehaltenen „Regulierung 
der öffentlichen W.“ nicht fallen, als durch § 955 
BB. aufgehoben anzusehen sind, wonach die 
Nutzungen einer Sache demjenigen zustehen, wel- 
cher sie im Eigenbesitze hat, oder ob sie Geltung 
behalten haben, weil das Nutzungsrecht als Kor- 
relat der Wegebaulast deren öffentlichrechtliche 
Natur teilt, ist zweifelhaft (vgl. Germershausen 
1, 144; Sten B. des Herrenhauses von 1904 
S. 439). Wegen der Rechte der Anlieger am 
Bürgersteige vgl. Bürgersteige. Ferner s. 
unter Dienstbarkeiten an öffent- 
lichen Wegen. 
V. Benutzung der W. Die öffentlichen 
W. sind ihrem Wesen nach für die Benutzung zum 
öffentlichen Verkehr bestimmt. Die Art der Be- 
nutzung ist von der besonderen Verkehrsbestim- 
mung des W. abhängig. So dürfen der Regel 
nach Fußwege nur zum Gehen, Reitwege nur 
zum Reiten, Radfahrwege nur zum Radfahren 
benutzt werden. Die Fahrwege stehen als allge- 
meine Anstalten für den öffentlichen Personen- 
nund Güterverkehr im weitesten Sinne grundsätz- 
lich jedem im Straßenverkehr gebräuchlichen 
Verkehrsmittel gleichmäßig offen (Wegcordnung 
für Sachsen § 3 und § 4 der Wegeordnungen für 
Westpreußen, Posen). Aus der Bestimmung der 
öffentlichen W. für den Verkehr folgt der unbe- 
hinderte Gebrauch zu Verkehrszwecken für jeder- 
mann (ALPRK. II, 15897; O##. 10, 194; Rl. vom 
 
	        

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