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Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1920
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Bandzählung:
31
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1920
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 1-4.
Bandzählung:
1-4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1900. (34)
  • Titelseite
  • Chronologische Uebersicht der im Reichs-Gesetzblatte vom Jahre 1900 enthaltenen Gesetze, Verordnungen u. s. w.
  • Stück Nr 1. (1)
  • Stück Nr 2. (2)
  • Stück Nr 3. (3)
  • Stück Nr 4. (4)
  • Stück Nr 5. (5)
  • Stück Nr 6. (6)
  • Stück Nr 7. (7)
  • Stück Nr 8. (8)
  • Stück Nr 9. (9)
  • Stück Nr 10. (10)
  • Stück Nr 11. (11)
  • Stück Nr 12. (12)
  • Stück Nr 13. (13)
  • Stück Nr 14. (14)
  • Stück Nr 15. (15)
  • Stück Nr 16. (16)
  • Stück Nr 17. (17)
  • Stück Nr 18. (18)
  • Stück Nr 19. (19)
  • Stück Nr 20. (20)
  • Stück Nr 21. (21)
  • Stück Nr 22. (22)
  • Stück Nr 23. (23)
  • Stück Nr 24. (24)
  • Stück Nr 25. (25)
  • Stück Nr 26. (26)
  • Stück Nr 27. (27)
  • Stück Nr 28. (28)
  • Stück Nr 29. (29)
  • Stück Nr 30. (30)
  • Stück Nr 31. (31)
  • Stück Nr 32. (32)
  • Stück Nr 33. (33)
  • Stück Nr 34. (34)
  • Stück Nr 35. (35)
  • Stück Nr 36. (36)
  • Stück Nr 37. (37)
  • Stück Nr 38. (38)
  • Stück Nr 39. (39)
  • Stück Nr 40. (40)
  • Stück Nr 41. (41)
  • Stück Nr 42. (42)
  • Stück Nr 43. (43)
  • Stück Nr 44. (44)
  • Stück Nr 45. (45)
  • Stück Nr 46. (46)
  • Stück Nr 47. (47)
  • Stück Nr 48. (48)
  • Stück Nr 49. (49)
  • (Nr. 2724.) Verordnung, betreffend den Geschäftsgang und das Verfahren des Reichs-Versicherungsamts. (2724)
  • Stück Nr 50. (50)
  • Stück Nr 51. (51)
  • Stück Nr 52. (52)
  • Stück Nr 53. (53)
  • Stück Nr 54. (54)
  • Stück Nr 55. (55)
  • Stück Nr 56. (56)
  • Stück Nr 57. (57)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1900.

Volltext

— 984 — 
Der Präsident bezeichnet diejenigen sonstigen Sachen, deren Bearbeitung 
oder Revision er sich vorbehält. Er ist befugt, in jeder Sitzung den Vorsitz zu 
übernehmen; er vollzieht die Ausfertigungen und Reinschriften in den ihm vor- 
behaltenen Sachen. 
Vertretung des Präsidenten. 
G. 3. 
Die ständige Vertretung des Präsidenten für dessen sämmtliche Dienst- 
obliegenheiten wird vom Reichskanzler (Reichsamt des Innern) einem der 
Direktoren übertragen. In dessen Behinderung wird der Präsident durch den 
anderen Direktor vertreten. Ist auch dieser behindert, so erfolgt die Vertretung 
durch die übrigen ständigen Mitglieder des Reichs- Versicherungsamts in der 
Reihenfolge des Dienstalters, sofern nicht der Reichskanzler (Reichsamt des 
Innern) etwas Anderes bestimmt. 
Abtheilungen. 
’ F. 4. 
Im Reichs-Versicherungsamte bestehen zwei Abtheilungen. 
Die eine Abtheilung hat die Angelegenheiten der Unfallversicherung und 
die sonstigen Aufgaben der Träger dieser Versicherung, die andere Abtheilung 
die Angelegenheiten der Invalidenversicherung zu bearbeiten. Die auf Grund 
des §. 11 des Invalidenversicherungsgesetzes von der See-Berufsgenossenschaft 
getroffenen Einrichtungen gehören zum Geschäftsbereiche der Abtheilung für 
Invalidenversicherung. 
Direktoren. 
g. 5. 
An der Spitze jeder Abtheilung steht ein Direktor. Der Präsident be- 
stimmt, welcher Direktor die eine und welcher Direktor die andere Abtheilung 
zu leiten hat; die Bestimmung bedarf der Genehmigung des Reichskanzlers 
(Reichsamt des Innern). 
Der Direktor leitet die Geschäfte seiner Abtheilung unter der Oberleitung 
des Präsidenten. Er zeichnet diejenigen Sachen, welche die Abtheilung als solche 
oder mehrere Unterabtheilungen gemeinsam betreffen, sowie diejenigen sonstigen 
Entwürfe, deren Revision er sich vorbehält, und vollzieht bei diesen die Aus- 
fertigungen und Reinschriften. 
Der Direktor wird im Falle seiner Behinderung durch die der Abtheilung 
zugewiesenen ständigen Mitglieder nach der Reihenfolge des Dienstalters vertreten. 
Unterabtheilungen. 
S. 6. 
In jeder Abtheilung können für einzelne Theile ihres Geschäftsbereichs 
Unterabtheilungen errichtet werden. Die Errichtung der Unterabtheilungen und
	        

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