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Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1920
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Volume count:
31
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 1-4.
Volume count:
1-4
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Nichtamtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Die Schuldfrage, betreffend die Übertragung der Feindseligkeiten auf das Kongobecken.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)
  • Stück Nummer 1-4. (1-4)
  • Amtlicher Teil.
  • Nichtamtlicher Teil.
  • Die Schuldfrage, betreffend die Übertragung der Feindseligkeiten auf das Kongobecken.
  • Vermischtes.
  • Literatur-Bericht.
  • Neue Literatur. I.
  • Anzeige.
  • Stück Nummer 5-8. (5-8)
  • Stück Nummer 9-12 (9-12)

Full text

G 10 20 
Das zweite belgische Graubuch enthält unter der Wiedergabe des vorstchenden 
Schreibens vom 29. August 1914 folgende Bemerkung, die nicht anders als ein unfairer Ver- 
such zur Verdunkelung der Tatsachen bezeichnet werden kann: 
„ C'est dans ces conditions dufun mois plus tard furent entreprises, à 
Uentremise du gouvernement des Etats-Unis, de tardives et illusoires démarches 
du Gouvernement allemand tendant à la neutralisation du Bassin conventionncl 
du Congo. 
Die belgische Regierung weiß sehr wohl, daß diese Schritte Deutschlands nicht vier 
Wochen später, sondern eine Woche früher (22. August) unternommen wurden. Die Note lautete: 
Schreiben des Unterstaatssekretärs im Auswärtigen Amt an den Botschafter der 
Vereinigten Staaten in Berlin. 
Auswärtiges Amt. Berlin, den 23. August 1914. 
Der Unterzeichnete beehrt sich Seiner Exzellenz, dem Botschafter der Vereinigten 
Staaten von Amerika, Herrn Gerard, nachstehendes mitzuteilen: 
Artikel 11 der Kongo-Akte vom 26. Februar 1885 sieht vor, daß die in der kon- 
ventionellen Freihandelszone liegenden Kolonien neutralisjert werden sollen, wenn das betreffende 
Mutterland in einen Krieg verwickelt wird; und zwar verpflichten sich die die Akte unter- 
zeichnenden Mächte, ihre guten Dienste zu leihen, damit im Einverständnis mit den krieg- 
führenden Teilen die Neutralität der betroffenen Gebiete erklärt wird. 
Die zur Zeit im Kriege befindlichen europäischen Staaten besitzen in der Freihandels-= 
zone folgende Gebiete: 
Deutschland: Ganz Deutsch-Ostafrika, etwa ein Drittel von Kamerun; 
  
England: Ganz Britisch-Ostafrika, das ganze Uganda-Protektorat, das ganze 
Nyassaland-Protektorat, einen kleinen Teil von Nord-Rhodesien; 
Frankreich: Etwa die Hälfte von F torialafrika; 
Belgien: Den ganzen Belgisch-Kongo. 
Nach den bisherigen Nachrichten sind zunächst von England zwei feindselige Akte 
im Gebiet der Freihandelszone unternommen worden: Die Beschießung von Daressalam und 
die Wegnahme des DampfersHermann von Wissmannd auf dem Niassasee. 
Aus den Protokollen der Konferenz von Berlin 1884/85 geht hervor, daß Kap. III 
der Kongo-Akte mit den die Neutralität behandelnden Artikeln 10, 11, 12 einer Anregung des 
Vertreters der Vereinigten Staaten von Amerika, Mr. John A. Kasson zu danken ist. Bereits 
in der zweiten Sitzung (vgl. Protokoll Nr. 2 vom 19. November 1884) verlas Mr. Kasson eine 
Erklärung, aus der der dringende Wunsch seiner Regierung hervorgeht, daß das Freihandels- 
gebiet bei Kriegen zwischen zivilisierten Mächten nicht in Mitleidenschaft gezogen werde. 
In einem am 10. Dezember 1884 (vgl. Anlage Nr. 13 zum Protokoll Nr. 5 vom 
18. Dezember 1884) vorgelesenen Exposé führte Mr. Kasson eingehend und überzeugend die 
für eine Neutralisierung sprechenden Gründe aus. Die verschiedenen Nationalitäten in den 
ersten amerikanischen Kolonien hätten bei kriegerischen Verwickelungen unter den Indianern 
Bundesgenossen gesucht, und dieses Verfahren habe seinerzeit zu den gräßlichsten Folgen 
geführt. Ebenso würden in Afrika kriegerische Unternehmungen der Europäer gegeneinander 
die ganzen Fortschritte in der Zivilisierung der Neger, vor allem die ganzen Erfolge der 
Missionen zerstören. 
Diesen Ausführungen ist auch heute noch durchaus zuzustimmen. Deutschland ist 
daher bereit, sein Einverständnis mit der Neutralisierung der in der Freihandelszone liegenden 
Kolonien auszusprechen. 
Mit Rücksicht auf das lebhafte Interesse, das die Regierung der Vereinigten Staaten 
von Amerika anläßlich der Konferenz von Berlin 1884/85 der Frage der Neutralisierung der 
in der Freihandelszone liegenden Kolonien entgegengebracht hat, beehrt sich der Unterzeichnete, 
die gütige Vermittelung Seiner Exzellenz des Botschafters der Vereinigten Staaten von Amerika,
	        

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