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Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Copyright

Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1920
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Volume count:
31
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1920
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

law_gazette

Title:
Stück Nummer 9-12
Volume count:
9-12
Document type:
Periodical
Structure type:
law_gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

law

Title:
Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geschäftsbereichs der Spruchkommissionen in Bremen und Stuttgart und die Errichtung weiterer Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
Document type:
Periodical
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)
  • Stück Nummer 1-4. (1-4)
  • Stück Nummer 5-8. (5-8)
  • Stück Nummer 9-12 (9-12)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung, betreffend Einlösung der von der früheren Schutzgebietsverwaltung während und vor der Okkupation ausgestellten Schuldanerkenntnisse.
  • Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Entschädigung für die durch die frühere deutsche Schutztruppe vorgenommenen Requisitionen.
  • Erlaß, betreffend die Aufhebung des Reichskolonialministeriums.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geschäftsbereichs der Spruchkommissionen in Bremen und Stuttgart und die Errichtung weiterer Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
  • Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertrags (Liquidationsrichtlinien).
  • Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schaden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1920 (Reiche-Gesetzbl. S. 61).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

42 20 
Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Entschädigung für die durch die 
frühere deutsche Schutztruppe vorgenommenen Requisitionen. 
f des früheren Gouvernements. Windhuk, den 20. August 1919. 
„Die Okkupationsregierung hat die Bildung von Kommissionen zur Festsetzung der Ent- 
schdigungen für die durch die frühere Schutztruppe vorgenommenen Ieguisitionen genehmigt (siehe 
Kaiserl. Verordnung vom 3. Sept. 1913, § 31, Amtsblatt 1913, S. 398). 
. Der Entscheidung durch die Kommissionen unterliegen nur Ansprüche aus Reaquisitionen, 
über die eine Einigung zwischen den Berechtigten und der Truppe über die Höhe der Vergütung 
nicht erzielt werden konnte, und die deshalb bisher entweder überhaupt noch nicht oder nur zum 
Teil durch Barzahlung oder Ausstellung eines Anerkenntnisses beglichen worden sind. In den 
Fällen, in denen der Berechtigte bereits Zahlung oder ein Anerkenntnis erhalten hat, ist er zur 
Stellung des Antrags auf Entscheidung durch die Kommission nur noch dann befugt, wenn er sich 
dieses Recht beim Empfang des Geldes oder Anerkenntnisses vorbehalten oder den Betrag (in bar 
oder in Form des Anerkenntnisses) ausdrücklich nur als Teilzahlung angenommen hat. 
Sämtliche, die hiernach zur Stellung des Antrages auf Festsetzung der Entschädigung durch 
die Kommission berechtigt sind, werden hiermit aufsgefordert, dies bis spätestens 20. September 1919 
bei der Abwicklungsstelle der früheren Intendantur der Schutztruppe Windhnk, Postfach 30, zu tun. 
Den Anträgen sind alle vorhandenen Beweisstücke beizufügen. 
2. Bis zum 20. September 1919 müssen alle Forderungen an die frühere deutsche Zivil- 
verwaltung, die noch nicht endgültig erledigt sind, unter der Adresse des Unterzeichneten, Windhuk, 
Postfach 5, angemeldet werden. Nach diesem Zeitpunkt werden Anmeldungen nicht mehr angenommen. 
3. Bis zu dem gleichen Zeitpunkt können auch noch Anmeldungen auf Kriegsschäden ge- 
macht werden. Ob eine Schadensvergütung jemals stattfinden wird, ist allerdings ungewiß. 
gez. Kastl. 
Etwaige Ansprüche von inzwischen heimgekehrten Südwestafrikanern können beim NReichs- 
ministerium für Wiederaufbau, Kolonialzentralverwaltung (Abwicklungsstelle für Südwestafrika), an- 
gemeldet werden. 
Erlaß, betreffend die Kufhebung des, Reichskolonialministeriums. 
Vom 29. März 1920“). 
Das Reichskolonialministerium wird mit Wirkung vom 1. April 1920 aufgehoben. Die 
Kolonialzentralverwaltung wird für die Zwecke der Abwicklung mit dem Reichsministerium für 
Wiederaufbau vereinigt. 
Berlin, den 29. März 1920. 
Der Reichspräsident. 
Ebert. 
Der Reichskanzler. 
Müller. 
Bekanntmachung, betreffend die Kusdehnung des Geschäftsbereichs der Spruch- 
kommissionen in Bremen und Stuttgart und die Errichtung weiterer Spruchkommissionen 
zur Entscheidung über die K##träge auf Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden 
in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges. 
Vom 18. Mai 1920“"“). 
Die Bekanntmachung, betreffend Sitz“ und Geschäftsbereich der Spruchkommissionen usw., 
vom 11. Februar 1920 (Reichsanzeiger Nr. 51 vom 1. März 1920)"““) wird zu 2 b, c und d wie 
folgt abgeändert: 
„Reichsanzeiger“ Nr. 69 vom 1. April 1020 H seichs- Gesebblat Nr. 58. S. 380. 
Büeichsanziger. Nr. 107 vom 20. Mai 1 
I Bql Kol. Bl.“ vom 28. April 1920, 20.
	        

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