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Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)

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Periodical

Persistent identifier:
kbl
Title:
Deutsches Kolonialblatt.
Place of publication:
Berlin
Document type:
Periodical
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1890
1921
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Periodical volume

Persistent identifier:
kbl_1920
Title:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Keyword:
Kolonialblatt
Volume count:
31
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Periodical volume
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1920
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Law Gazette

Title:
Stück Nummer 9-12
Volume count:
9-12
Document type:
Periodical
Structure type:
Law Gazette

Chapter

Title:
Amtlicher Teil.
Document type:
Periodical
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertrags (Liquidationsrichtlinien).
Document type:
Periodical
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Deutsches Kolonialblatt.
  • Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920. (31)
  • Stück Nummer 1-4. (1-4)
  • Stück Nummer 5-8. (5-8)
  • Stück Nummer 9-12 (9-12)
  • Amtlicher Teil.
  • Bekanntmachung, betreffend Einlösung der von der früheren Schutzgebietsverwaltung während und vor der Okkupation ausgestellten Schuldanerkenntnisse.
  • Bekanntmachung, betreffend Festsetzung der Entschädigung für die durch die frühere deutsche Schutztruppe vorgenommenen Requisitionen.
  • Erlaß, betreffend die Aufhebung des Reichskolonialministeriums.
  • Bekanntmachung, betreffend die Ausdehnung des Geschäftsbereichs der Spruchkommissionen in Bremen und Stuttgart und die Errichtung weiterer Spruchkommissionen zur Entscheidung über die Anträge auf Gewährung von Vorschüssen usw. für Schäden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges.
  • Richtlinien für die Festsetzung von Entschädigungen aus Anlaß der Durchführung der Bestimmungen der Artikel 297, 298 nebst Anlage, 45 bis 50, 74, 121, 144 Abs. 3, 145, 153 Abs. 3 und 156 Abs. 2 des Friedensvertrags (Liquidationsrichtlinien).
  • Abänderung der Richtlinien für die Gewährung von Vorschüssen, Beihilfen und Unterstützungen für Schaden in den deutschen Schutzgebieten aus Anlaß des Krieges vom 15. Januar 1920 (Reiche-Gesetzbl. S. 61).
  • Personalien.
  • Nichtamtlicher Teil.

Full text

W 45 20 
als der Erlös oder die anderweitige Entschädigung hinter dem Nennbetrag oder Werte der 
Forderung zurückbleibt. 
Für die Auszahlung der Entschädigung sind die Vorschriften des § 4 maßgebend. 
. Für Wertpapiere, die zur Durchführung der Bestimmungen des Artikels 145 und 
des § 10 der Anlage zu Artikel 298 des Friedensvertrags enteignet worden sind, wird eine Ent- 
schädigung in Höhe des von der beteiligten alliierten oder assoziierten Regierung oder dem Wieder- 
gutmachungsausschusse festgestellten Reinerlöses oder Wertes gewährt. 
Für Gegenstände, die in einem durch den Friedensvertrag oder auf Grund des 
Abstimmungsergebnisses abgetretenen Gebiet im Wege der Liquidation veräußert waren und dem 
Erwerber durch eine alliierte oder assoziierte Macht wieder entzogen worden sind, wird die Höhe 
der Entschädigung nach den Vorschriften des § 1 berechnet. Maßgebend für die Wertbemessung ist 
der Tag, an dem dem Erwerber die Verfügung über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte 
Regierung entzogen worden ist. 
Die Regelung der Frage der Entschädigung bleibt in den Fällen vorbehalten, in denen in 
einem während des Krieges von Deutschland besetzten Gebiet einer alliierten oder assoziierten Macht 
Gegenstände im Wege der Liquidation veräußert, demnächst aber dem Erwerber wieder entzogen 
worden sind. 
88. Für die in den Artikeln 45 bis 50 des Friedensvertrags bezeichneten Gegenstände, 
soweit sie nicht im Staatseigentume gestanden haben, ist der Wert am 10. Jannar 1920 als Ent- 
schädigung zu gewähren. Stellt der Wiedergutmachungsausschuß einen höheren Wert fest, so ist 
dieser Wert maßgebend. 
9. Hat die Beschlagnahme eines Gegenstandes nicht zur Liquidation oder Einbehaltung 
geführt, so können dem Berechtigten die durch die Beschlagnahme entstandenen Kosten und, wenn 
aus Anlaß der Beschlagnahme der Verlust oder eine Beeinträchtigung des Gegenstandes eingetreten 
ist, der Wert. des verlorenen oder die Wertminderung des beeinträchtigten Gegenstandes ersetzt 
werden. Auf die Berechnung des Wertes finden die Vorschriften des § 3 entsprechende Anwendung. 
§5 10. Auf die nach den §8 2 bis 8 zu gewährenden Entschädigungen sind aus Reichs- 
mitteln gewährte Vorschüsse und Darlehen anzurechnen. 
Sofern die Feststellung des Wertes eines liquidierten oder einbehaltenen Gegenstandes in 
ausländischer Währung erfolgt ist, sind die Vorschüsse und Darlehen zu dem am Tage der Aus- 
zahlung an der Berliner Börse notierten D skurs in die ausländische Währung 
unzurechnen und von dem als Wert festgestellten Betrag ahzuziehen. 
Die Vorschrift des § 4 Abs. 3 findet entsprechende Anwendung. 
C. Gemeinsame Bestimmungen. 
11. Die Entschädigung kann in Geld oder börsengängigen Wertpapieren zum Tageskurs 
oder mit dem Einverständnisse des Entschädigungsberechtigten auf andere Weise erfolgen. 
5 12. Die Entschädigung ist mit fünf vom Hundert zu verzinsen. Der Zinslauf beginnt: 
a) in den Fällen des § 1 mit dem Ablauf des Tages der Zustellung oder der öffent- 
lichen Bekanntmachung des Enteignungsbescheids oder, falls eine Beschlagnahme statt- 
gefunden hat, mit dem Ablauf des Tages der Mitteilung von der Beschlagnahme 
(§§ 2, 5 des Enteignungsgesetzes vom 31. August 1919, Reichs-Gesetzbl. S. 1527); 
b) in den Fällen des § 2, des § 3 Abs. 1, 3 und 4 sowie der §§ 5, 6 mit dem Ab- 
lauf des Tages des Einganges der Mitteilung über die Höhe des durch die beteiligte 
alliierte oder assoziierte Regierung oder den Wiedergutmachungsausschuß festgestellten 
Liquidationserlöses oder Wertes bei dem Reichsausgleichsamt oder der sonst zu- 
ständigen deutschen Behörde; 
c) in den Fällen des § 3 Abs. 2 mit dem Ablauf des Tages des Einganges des An- 
trags auf Gewährung der Entschädigung bei der zuständigen Behörde; 
d) in den Fällen des § 7 mit dem Ablauf des Tages der Entziehung der Verfügung 
über den Gegenstand durch die alliierte oder assoziierte Regierung; 
e) in den Fällen des 8 8 mit dem Ablauf des 10. Jannar 1920. 
§ 13. Die Bestimmung über die Tragung der Kosten des Entschädigungsverfahrens bleibt 
von dem Reichsminister für Wideeraustan zu erlassenden Verfahrensvorschriften vorbehalten. 
Berlin, den 26. Mai 1 
Der boenosnnner für Wiederaufbau. 
In Nertzeiung: 
Müller
	        

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