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Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1920
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Bandzählung:
31
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1920
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 1-4.
Bandzählung:
1-4
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Die Schuldfrage, betreffend die Übertragung der Feindseligkeiten auf das Kongobecken.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung.
  • Handwörterbuch der Preußischen Verwaltung. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Titelseite
  • Register (L-Z).
  • Lachsfischerei - Lyzeen.
  • Mädchengymnasien - Mutung.
  • Nachbarhilfe - Notwehr.
  • Obdachlosigkeit - Ostmarkenzulage.
  • Pacht - Punktationen.
  • Quarantäne - Quotitätssteuern.
  • Rabatt - Rußhütten.
  • Saatenstandsberichte - Syphilis.
  • Tabakarbeiter - Typhus.
  • Überbrand - Utraquistische Schulen.
  • Vagabunden - Vorübergehende Beschäftigung.
  • Wachen - Wüste Hufen.
  • Zählkarten - Zwischenurteile.
  • Nachträge und Berichtigungen.
  • Werbung

Volltext

Sonntagsruhe im Gewerbebetricbe 559 
gewerbes fallen. In den von dem Verbote der unregelmäßiger Wasserkraft; 5. zur Verhütung 
Sonntagsarbeit ausgenommenen Gewerben ist eines unverhältnismäßigen Schadens. 
die Beschäftigung von Kindern an Sonn= und lII. Ansnahmen kraft gesetzlicher 
Festtagen (s. FestlFeierjstage) durch [Vor schrift (GewO. § 105e). Die Vor- 
KinderschutzG. vom 30. März 1903 (RöBl. 113); schriften über die Sonntagsruhe finden ohne 
geregelt (s. Kinder, in gewerblicher #weiteres keine Anwendung: 1. auf eilige Arbei- 
Beziehung). 
II. Begriff. 
werken (s. d.), Salinen (s. d.), 
ten (s. d.); 2. für einen Sonntag auf Arbeiten 
Im Betricbe von Berg= zur Durchführung der nach HOB. § 39 vor- 
Aufbereitungs- 
geschriebenen Inventur; 3. auf die Bewachung 
anstalten (s. d.), Brüchen und Gruben (s. d. )der Betriebsanlagen, auf Arbeiten zur Reini— 
von Hüttenwerken (s. Metalle), Fabriken gung und Instandhaltung, durch welche der 
(s. d.) und Werkstätten (s. d.), 
plätzen und anderen Bauhöfen (s. d.), 
Werften (s. d.) und Ziegeleien (s. d.), sowie bei 
Bauten aller Art (s. d.) dürfen Arbeiter (s. d.). 
an Sonn= und Festtagen nicht beschäftigt werden, 
Die 
des Verderbens von Rohstoffen oder des Miß- 
soweit nicht Ausnahmen zugelassen sind. 
den Arbeitern zu gewährende Ruhe hat minde- 
stens für jeden Sonn= und Festtag 24, für zwei 
aufeinander folgende Sonn= und Festtage 36, 
für das Weihnachts-, Oster= und 
48 Stunden zu dauern. 
Pfingstfest 
Die Ruhe ist von 12 Uhr!# und 
von Zimmer= regelmäßige Fortgang des eigenen oder eines 
von 
fremden Betriebs bedingt ist, sowic auf Arbeiten, 
von welchen die Wiederaufnahme des vollen werk- 
tägigen Betriebs abhängig ist, sofern nickt diese 
Arbeiten an Werktagen vorgenommen werden 
können; 4. auf Arbeiten, welche zur Verhütung 
lingens von Arbeitserzeugnissen erforderlich sind 
(K GJ. 14, 383), sofern nicht diese Arbeiten 
an Werktagen vorgenommen werden können, 
5. die Beaussichtigung der Arbeiten unter 
nachts zu rechnen und muß bei zwei aufeinander 1—4. Die Gewerbetreibenden sind verpflichtet, 
folgenden Sonn= und Festtagen bis 6 Uhr abends ein Verzeichnis anzulegen, in welches für jeden 
des zweiten Tages dauern. In Betrieben mit einzelnen Sonn= und Festtag die Zahl der be- 
regelmäßiger Tag= und N lachtschicht kann die schäftigten Arbeiter, die Dauer ihrer Beschäfti- 
Ruhezeit frühestens um 6 Uhr abends des vor= gung, sowie die Art der vorgenommenen Arbei- 
hergehenden Werktags, spätestens um 6 Uhr ten cinzutragen ist, das Verzeichnis ist auf Er- 
morgens des Sonn= oder Festtags beginnen, fordern der Ortspolizeibehörde und dem Ge- 
wenn für die auf den Beginn der eiuhezeil. werbeausschtecamten vorzulegen (Ausf Anw. 
folgenden 24 Stunden der Betrieb ruht. Jugend= z. GewO. Ziff. 152). Dauern die Arbeiten 
liche Arbeiter (s. d.) dürfen an Sonn- und JFest= unter 3 und 4 länger als drei Stunden oder 
tagen in Fabriken und den ihnen gleichstehenden sind die Arbeiter am Besuche des Gottesdienstes 
Anlagen, in Motorwerkstätten (s. d.) und in gehindert, so müssen die Arbeiter an jedem 
Wertstätten der Kleider= und Wäschekonfektion dritten Sonntage volle 36 Stunden oder an 
(s. d.) nicht beschäftigt werden. Noch weiter= jedem zweiten Sonntage mindestens in der Zeit 
gehenden Beschränlungen unterliegt die Be= von 6 Uhr morgens bis 6 Uhr abends von der 
schäftigung von Kindern (s. d. in gewerb-Arbeit freigelassen werden. Ausnahmen kann 
licher Beziehung) an Sonn= und Fest= die untere Verwaltungsbehörde (s. d.) zulassen, 
tagen. Während im Handelsgewerbe (s. d.), wenn die Arbeiter am Besuche des sonntäglichen 
soweit es in offenen Vertaufsstellen betrieben Gottes pndienstes nicht gehindert waren und ihnen 
wird, auch die Sonntagsarbeit der Arbeitgeber an Stelle des Sonntags eine 24 stündige Ruhe- 
Beschränkungen unterliegt ((s. Sonntags = zeit an einem Mochentage gewährt wird (Gew O. 
ruhe im Handelsgewerbch) ist in den § 105c Abs. 3, 4; AusfAnw. z. Gew O. Ziff. 153, 
der Sonntagsruhe unterworfenen Gewerben 151). 
den Arbeitgebern und selbständigen Gewerbe- IV. Ausnahmen für Betriebe, in 
treibenden die Sonntagsarbeit durch die GewO.denen Arbeiten vorkommen, d ie 
nicht verwehrt, soweit nicht die Vorschriften über ihrer Natur nach eine Unterbrechung 
die Sonntagsheiligung (s. d.) entgegenstehen, oder einen Aufsschub nicht gestatten, 
Ferner kann nach § 41b GewO. auf Antrag sowie für Kampagne= und Saison- 
von mindestens zwei Dritteln der beteiligten Ge= industrien (Gew O. 8 105d). Solche 
werbetreibenden der Regierungspräsident, im: Ausnahmen hat der Bh., unbeschadet der nach 
LP#.. Berlin der Polizeipräsident, vorschreiben, III zulässigen Ausnahmen, nach Rä Bek. vom 
daß an Sonn= und Festtagen in bestimmten Ge= 5. Febr. 1895 (Rl. 12), abgeändert durch 
werben, deren vollständige oder teilweise Aus-- Bek. vom 25. Okt. 1895 (Rhl. 418); vom 
übung zur Befriedigung täglicher oder an diesen 20. April, 14. Juli, 27. Nov. 1896 (R#)Bl. S. 104, 
Tagen besonders hervortretender Bedürfnisse 191, 744); vom 16. Okt. 1897 (Rl. 773); 
der Bevölkerung erforderlich ist, ein Betrieb nur# vom 3. Nov. 1898 (REll. 1185); vom 26. April 
insoweit stattfinden darf, als Ausnahmen von und 15. Juli 1899 (Rö Bl. S. 271, 373); vom 
der S. i. G. zugelassen sind. 23. Mai 1906 (Rl. 475) für folgende Be- 
Ausnahmen vom Verbote der (triebe zugelassen: 
Sonntagsarbeit sind zulässig: 1. kraft A. Bergbau-, Hütten= und Salinenwesen: 
gesetzlicher Vorschrift; 2. für Betricebe, in denen Bergwerke und Gruben, Erzröstwerke und mit 
Arbeiten vorkommen, die ihrer Natur nach eine Hüttenwerken verbundene Röstofenbetriebe, Ver- 
Unterbrechung oder einen Aufsschub nicht gestatten, kokungs= und Steindestillationsanstalten, Sali- 
sowie für Kampagne= und Saisonindustrien; nen, Metallhüttenwerke, Eisenhochofenwerke, Bes- 
3. für Gewerbe zur Befriedigung täglicher, an semer= und Thomasstahlwerke, Massiv= und 
Sonn= und Festtagen besonders hervortretender Tiegelgußwerke, Puddelwerke und zugehörige 
Bedürfnisse; 4. für Betriebe mit Wind oder Walz= und Hammerwerke und Hochofengießereien.
	        

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