Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)

Zeitschrift

Persistenter Identifier:
kbl
Titel:
Deutsches Kolonialblatt.
Erscheinungsort:
Berlin
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1890
1921
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Zeitschriftenband

Persistenter Identifier:
kbl_1920
Titel:
Deutsches Kolonialblatt. XXXI. Jahrgang, 1920.
Bandzählung:
31
Herausgeber:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Dokumenttyp:
Zeitschriftenband
Sammlung:
deutschesreich
Erscheinungsjahr:
1920
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

law_gazette

Titel:
Stück Nummer 9-12
Bandzählung:
9-12
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
law_gazette

Kapitel

Titel:
Nichtamtlicher Teil.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
Verband deutscher Kolonial- und Auslandsärzte.
Dokumenttyp:
Zeitschrift
Strukturtyp:
Kapitel

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts.
  • Handwörterbuch des Sächsischen Verwaltungsrechts. Zweiter Band (L-Z). (2)
  • Einband
  • Titelseite
  • Sachregister.
  • Lachgas - Lymphe
  • Magisterwürde - Mutung
  • Nachbarrecht - Nutznießung
  • Obdach - Osterreich
  • Packlager - Putzlappen
  • Quacksalber - Quittungen
  • Raben - Russische Schornsteine
  • Saatenstand - Synode
  • Tabakfabriken - Turnvereine
  • Überbau - Ursprungszeugnisse
  • Vakanz - Voruntersuchung
  • Wachen - Wurst
  • Zählkarten - Zwischenklage
  • Nachtrag.

Volltext

Mineralwässer 59 
zu Brennzwecken verwendbar“" tragen. Die Entflammbarkeit ist von 
der Ortsbehörde mittels des Abelschen Probers durch verpflichtete Sach- 
verständige festzustellen, die von der Kreish. ernannt, auf Antrag durch 
die Normaleichungskommission unterwiesen werden und den Prober 
auf ihre Kosten zu beschaffen haben (RBO. vom 24. Febr. 1882 S. 40, 
A#O. vom 4. Nov. 1882 S. 254, Bek. von 1882, Centr. B. 196 bis 
205, 344, mit Nachträgen im Jahrg. 1883 S. 1, Jahrg. 1884 S. 250, 
Jahrg. 1888 S. 931, MWVO. vom 22. Dez. 1882, SWB. 1883 S. 3, 
und 4. çAMärz 1883, SW. 79). Wiederholung der Prüfung 
empfiehlt sich, da Einkauf nach „.Beichsattest“ nicht vor Bestrafung 
schützt (M.VO. vom 9. Juli 1883, SWB. 126). Die Ausdehnung der 
Borsichtsmaßregeln auf Ligroin, Benzin, Petroleumäther usw. ist em- 
pfohlen durch MVO. vom 4. Mai 1883, SWB. 140, Fischer Vi 79). 
Gelagert und aufbewahrt werden dürfen M. unter dem Normal- 
entflammungspunkte in Quantitäten über 200 kg nur in Glas= und 
Metall= (nicht Stein-) Gefäßen in Keller= und Parterreräumen (V0O. 
vom 6. NVov. 1882 S. 256, obige MWVO. vom 4. Mai 1883). — Für 
-M. über dem Entflammungspunkt gelten die Bestimmungen über 
vegetabilische Ole (s. Entzündliche Stoffe). Zuwiderhandlungen gegen 
die vorstehenden Bestimmungen werden mit Geld bis zu 150 Ml. oder 
Haft bestraft (§ 1 der VO. vom 4. und 6. Nov. 1882). — Fabriken 
zur Destillation und zum Raffinieren von Ml. gehören zu den 
gewerblichen Anlagen (s. d. ) im Sinne von 8§ 16 der GO. und unter- 
liegen außerdem den Bestimmungen in § 14 Abs. 1, 2 und 4 der 
VoO. vom 6. Juli 1867 S. 181 (MVO. vom 18. Vov. 1882, Fischer 
IV 61). Die Bestimmungen über zollfreie Ablassung von M. zu 
gewerblichen Zwecken enthält der Bundesratsbeschluß vom 19. Juni 
1902 (Centr. B. 202) und Schreiben vom 9. Aug. 1902 (SWB. 209). 
Uber Petroleummotore s. Motore. 
Mineralwässer. Rünstlich bereitete M. dürfen, wenn sie nicht 
die in § 1b der RV. vom 22. Okt. 1901 S. 380 aufgeführten 
Stoffe enthalten, außerhalb der Apotheken verkauft werden. Die 
Fabrikation ist nicht mehr genehmigungspflichtig, sondern lediglich 
Anmeldegewerbe, jedoch haben mindestens aller 3 Jahre MRevisionen 
durch den Apothekenrevisor und den Bezirksarzt zu erfolgen. Bei ge- 
sundheitsgefährlicher Beschaffenheit sind die Fabrikate, Alaterialien 
oder Apparate von der Ortspolizeibehörde in Beschlag zu nehmen und 
die Zuwiderhandelnden mit Geld bis zu 1500 M. zu bestrafen (VO. 
vom 22. Nov. 1875 S. 418, auf Selterswasser ausgedehnt durch B0O. 
vom 12. März 1896 S. 34, BO. vom 25. Nov. 1862 S. 645 § 6 ff., 
Instr. vom 10. Juli 1884 S. 210 § 25, BO. vom 29. Okt. 1898 
S. 249, MVO. vom 28. Mçov. 1898, Fischer XX 74, MV0O. vom 
25. Mai 1900, SWB. 140, letztere die Verwendung von Mischkugeln 
betr.). Wegen der Gebühren der Bezirksärzte und Apothekenrevisoren 
s. Bezirksärzte IV. Zu Selters= und Sodawasser darf auch Brunnen-
	        

Downloads

Downloads

Ganzer Datensatz

METS METS (Gesamtwerk)
TOC
Mirador

Diese Seite

Mirador

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Formate

METS METS (Gesamtwerk) MARC XML Dublin Core

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Handbuch der Deutschen Verfassungen.
1 / 2
Handbuch der Deutschen Wahlgesetze und Geschäftsordnungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Welche Farbe hat der blaue Himmel?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.