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Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

fullscreen: Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Contents

Table of contents

  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts.
  • Wörterbuch des Deutschen Staats- und Verwaltungsrechts. Zweiter Band. G bis N. (2)
  • Title page
  • Imprint
  • Inhaltsverzeichnis
  • Homepage
  • Register G
  • Register H
  • Register I
  • Register J
  • Register K
  • Kabinett. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Siegfrid Brie, Breslau.
  • Kaiser. Von Exz. Wirkl. Geh. Rat Professor Dr. Paul Laband, Straßburg i. E..
  • Kali. Von Gerichtsassessor Dr. Karl Kormann, Berlin-Groß-Lichterfelde.
  • Kanäle.
  • Kaperei. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Kapitalrentensteuer. Von Professor Dr. M. von Heckel, Münster.
  • Kataster. siehe Grundsteuer, Landmesser.
  • Katholische Kirche. Von Geh. Hofrat Professor Dr. Chr. Meurer, Würzburg.
  • Kaufmannsgerichte. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kiautschou. Von Oberrichter Dr. Crusen, Tfingtau (Kiautschou).
  • Kinder. siehe Jugendliche Arbeiter I 165; Fürsorgeerziehung, bedingte Begnadigung.
  • Kirche.
  • Kleinbahnen. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Klöster. siehe Orden, Säkularisation.
  • Knappschaftsvereine. Von Oberbergrat Wilhelm Schlüter, Dortmund.
  • Koalitionsrecht. Von Magistratsrat von Schulz, Berlin.
  • Kollekten. Von Oberregierungsrat Dr. E. Jacobi, Arnsberg (Westf.).
  • Kolonien. siehe Schutzgebiete, Kiautschou; vielfach innerhalb der einzelnen Stichworte z. B. bei Gewerberecht, ferner in den nachfolgenden Artikeln.
  • Kolonialbeamte. Von Wirkl. Geh. Legationsrat von König, Schlachtensee b. Berlin.
  • Kolonialfinanzen. Von demselben.
  • Kolonialgesellschaften. Von Rechtsanwalt Dr. Herbert Jäckel, Dresden.
  • Kolonieen. vgl. Schutzgebiete.
  • Kolonisation (innere). Von Geh. Oberregierungsrat Peltzer, vortragender Rat im Landwirtschaftsministerium, Berlin.
  • Kommunen. (Verfassung, Verwaltung, Finanzen). siehe Selbstverwaltung, Gemeinde, Bezirk, Kreis, Provinz (Kommunalständische Verbände, ebendort § 5); Ferner bei dem Stichwort für die einzelnen Staaten.
  • Kompetenzkonflikt. siehe Rechtsweg; auch Konflikt.
  • Komptabilität. siehe Staatshaushalt.
  • Kondominat. siehe Landesgrenze § 4 I, Moresnet.
  • Konflikt. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kongoakte, konventionelles Kongobecken. siehe Schutzgebiete.
  • Konkordate und Zirkumskriptionsbullen. Von Professor Dr. Hübler, Geh. Oberregierungsrat, Berlin.
  • Konsistorium. siehe Evangelische Kirche § 2, Katholische Kirche § 2 II 2, Bischof § 3.
  • Konsuln. Von Geh. Justizrat Professor Dr. Philipp Zorn, Bonn a. Rh..
  • Konterbande. Von Geh. Rat Professor Dr. E. Ritter von Ullmann, München.
  • Konzessionen.
  • Korrigendenwesen. Von Amtsgerichtsrat Dr. Scheurer, Strafanstaltsdirektor, Lüttringhausen.
  • Kraftfahrzeuge. Von Geh. Regierungsrat Dr. Gg. Eger, Berlin.
  • Krankenanstalten. Von Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr..
  • Krankenversicherung. Von Geh. Rat Professor Dr. Heinrich Rosin, Freiburg i. Br..
  • Krankheiten, übertragbare. Von Geh. Regierungs- und Medizinalrat Dr. Solbrig, Königsberg i. Pr.; über internationale Regelung von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kreis.
  • Kreisarzt. siehe Gesundheitswesen.
  • Krieg. siehe Einwirkungen auf die Regierung; vgl. im Sachregister.
  • Kriegervereine. Von Rechtsanwalt Dr. Zimmer, Berlin.
  • Kriegshäfen. Von Wirkl. Admiralitätsrat Dr. Apel, Justitiar im Reichsmarineamt, Berlin-Friedenau.
  • Kriegsmarine. Von demselben.
  • Kriegsministerium. Von demselben.
  • Kriegssanitätswesen (und freiwillige Krankenpflege). Von Professor Dr. A. von Kirchenheim, Heidelberg.
  • Kriegsschäden. Von demselben.
  • Kriegsschule. siehe Militärisches Bildungswesen.
  • Kriegsunterstützungen (Veteranenfürsorge). Von Professor Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Kriminalpolizei. Von Polizeipräsident Dr. G. Roscher, Hamburg.
  • Krofideikommis. siehe Civiliste, Band I, S 542.
  • Kronland. siehe Schutzgebiete.
  • Kronamt (Bayern). siehe Erbämter, Band I, S 734.
  • Kunstschulen. Von Regierungsassessor Dr. Gravenhorst, Lüneburg.
  • Kurtaxe. Von Professor Dr. Carl Koehne, Berlin.
  • Küstenmeer. Von Professor Dr. Max Fleischmann, Königsberg i. Pr..
  • Register L
  • Register M
  • Register N
  • Nachtrag

Full text

155 
Steuerermäßigung nicht besonders zu beantragen. Die seither zum ermäßigten Malzaufschlagsatze 
zugelassenen Betriebsberechtigten haben einen neuen Antrag auf Einräumung der Begünstigung 
nicht zu stellen. 
Der Fortgenuß der Steuerermäßigung ist dadurch bedingt, daß in der Betriebsstätte nicht 
mehr als 7000 Hektoliter Malz in einem Kalenderjahre verarbeitet werden. 
Wird diese Betriebsgrenze überschritten, so hat dies folgende Wirkungen: 
a) Für das Kalenderjahr, in dem die Ueberschreitung stattgefunden, bleibt die Begünstigung 
erhalten, d. h. es ist der Unterschied zwischen den Steuersätzen von 5.% und 6 .X¾ für die 
ersten 2000 Hektoliter Malz nicht nachzuentrichten; für den Malzverbrauch über 7000 Hekto- 
liter bis zu 10 000 Hektoliter wird die Steuer noch nach dem Satz von 6 —# und für den 
etwaigen weiteren Malzbedarf nach dem zutreffenden höheren Satze (§1 Abs. 1) erhoben. 
b) Die Begünstigung ist mit dem Ablaufe des Kalenderjahres, in dem mehr als 7000 Hekto- 
liter Malz zur Verwendung gelangten, erloschen und es ist im nächsten Kalenderjahre sofort 
bei Betriebsbeginn der Steuersatz von 6. anzuwenden. 
Wenn aber später der Malzverbrauch der Betriebsstätte in einem Jahre nur 5000 Hekto- 
liter oder weniger beträgt, so ist damit der Anspruch auf die Steuerermäßigung vom Beginn des 
folgenden Jahres an wieder erworben; doch ist Antrag auf Gewährung der Begünstigung er- 
forderlich. 
Unter der gleichen Voraussetzung — Verwendung von nicht mehr als 5000 Hektoliter 
Malz in einem Jahr — erlangen jenen Anspruch vom nächstfolgenden Jahre an auch diejenigen 
Betriebsstätten, welche im Jahre 1888 mehr als 6000 Hektoliter Malz verarbeiteten oder welche 
in den ersten neun Monaten des Jahres 1889 neu entstanden sind (8 3), aber von der Aufschlag- 
verwaltung nicht unter die begünstigten Betriebe einzureihen waren; auch hier ist Antrag auf 
Bewilligung der Begünstigung erforderlich. 
Dagegen sind die erst nach dem 30. September 1889 neu entstandenen und die künftig ent- 
stehenden sowie diejenigen Betriebsstätten, die zwar im Jahre 1888 vorhanden, aber weder betriebs- 
fähig eingerichtet waren, noch Gewerbsteuer oder einen erhöhten Brandversicherungsbeitrag ent- 
richteten, ohne Rücksicht auf den jeweiligen jährlichen Malzverbrauch unter allen Umständen von 
dem ermäßigten Malzaufschlag ausgeschlossen. 
86. 
Bierbrauereien und Essigsiedereien, die zum ermäßigten Steuersatz zugelassen sind, verlieren 
diese Begünstigung weder dann, wenn die Betriebsstätte durch ein Natur-Ereigniß (Brand und 
dergleichen) oder durch sonstige Umstände (z. B. wegen Baufälligkeit) zerstört und an dem näm— 
lichen oder einem in der Nähe befindlichen Platze wieder aufgebaut wird, noch auch in dem Falle, 
wenn der Betrieb beliebige Zeit ausgesetzt wird, soferne wenigstens die Betriebsstätte fortbesteht 
und nur als ruhend zu betrachten ist. 
Ob unter Umständen eine Unternehmung, die an Stelle eines die Steuerermäßigung ge— 
nießenden Betriebes tritt, als neu entstandenes aufschlagpflichtiges Geschäft anzusehen und die 
Begünstigung fernerhin zu versagen ist, bleibt im einzelnen Falle besonderer Entscheidung vor— 
behalten.
	        

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