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Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Bibliographic data

fullscreen: Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publishing house:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
Nachtrag für das Jahr 1906.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Chapter

Law

Title:
11. Internationale Konvention, betreffend die Revision der in der General-Akte der Brüsseler Antisklaverei-Konverenz vom 2. Juli 1890 vorgesehenen Behandlung der Spirituosen bei ihrer Zulassung in bestimmten Gebieten Afrikas.
Volume count:
11
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Reichs-Gesetzblatt.
  • Reichs-Gesetzblatt. 1895. (29)
  • Title page
  • Chronologische Übersicht.
  • Stück Nr. 1. (1)
  • Stück Nr. 2. (2)
  • Stück Nr. 3. (3)
  • Stück Nr. 4. (4)
  • Stück Nr. 5. (5)
  • Stück Nr. 6. (6)
  • (Nr. 2213.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Fassung der Anlage B zur Verkehrs-Ordnung für die Eisenbahnen Deutschlands. (2213)
  • (Nr 2214.) Bekanntmachung, betreffend eine neue Vereinbarung erleichternder Vorschriften für den wechselseitigen Verkehr zwischen den Eisenbahnen Deutschlands einerseits und Österreichs und Ungarns andererseits. (2214)
  • Stück Nr. 7. (7)
  • Stück Nr. 8. (8)
  • Stück Nr. 9. (9)
  • Stück Nr. 10. (10)
  • Stück Nr. 11. (11)
  • Stück Nr. 12. (12)
  • Stück Nr. 13. (13)
  • Stück Nr. 14. (14)
  • Stück Nr. 15. (15)
  • Stück Nr. 16. (16)
  • Stück Nr. 17. (17)
  • Stück Nr. 18. (18)
  • Stück Nr. 19. (19)
  • Stück Nr. 20. (20)
  • Stück Nr. 21. (21)
  • Stück Nr. 22. (22)
  • Stück Nr. 23. (23)
  • Stück Nr. 24. (24)
  • Stück Nr. 25. (25)
  • Stück Nr. 26. (26)
  • Stück Nr. 27. (27)
  • Stück Nr. 28. (28)
  • Stück Nr. 29. (29)
  • Stück Nr. 30. (30)
  • Stück Nr. 31. (31)
  • Stück Nr. 32. (32)
  • Stück Nr. 33. (33)
  • Stück Nr. 34. (34)
  • Stück Nr. 35. (35)
  • Stück Nr. 36. (36)
  • Stück Nr. 37. (37)
  • Stück Nr. 38. (38)
  • Stück Nr. 39. (39)
  • Stück Nr. 40. (40)
  • Stück Nr. 41. (41)
  • Stück Nr. 42. (42)
  • Stück Nr. 43. (43)
  • Stück Nr. 44. (44)
  • Stück Nr. 45. (45)
  • Sachregister zum Reichs-Gesetzblatt. Jahrgang 1895.

Full text

— 
#ewohner müssen die Olpalme schon in jahr- 
khntelanger Pflege kultiviert haben, um doch nur 
men dem tatsächlichen Werte nicht entsprechenden, 
eringen Gewinn daraus zu erzielen. In die 
freude über diesen außerordentlich großen natür- 
ichen Landesreichtum mischt sich daher auch das 
zedauern, daß dieser Reichtum mangels geeigneter 
#erkehrsmittel nicht ausgenützt werden kann. Hier 
erdirbt vieles, was zu Hause zu hohen Preisen 
egehrt wird. 
Von Jaunde aus läßt sich zur Zeit Gelemen- 
uke von Karawanen in sechs bis sieben Tagen 
rreichen; von letzterem bis zur Station braucht 
lan fünf bis sechs Tage. Von Gelemenduke 
bürde man auf dem Wege Eba—Bamendze — 
zembiang bis Dume-Station drei bis vier Tage 
rauchen, und somit könnte eine Verbindung 
saunde—Dume-Station in neun bis elf Tagen 
lesichert werden. Zudem ziehen auf diesem Wege 
mr wenige und nicht tiefe Sümpfe. Könnte, wie 
ms dem neuen Wege wahrscheinlich, der Nyong, 
velcher zum Sanaga entwässert, an seinen ersten 
Anfängen im Busch zwischen Bandze und Sem- 
hlang passiert werden, so ließe sich hier wohl 
ohne allzu bedeutende Kraftleistungen mit Hilfe 
von Dämmen eine brauchbare Straße herstellen. 
Die derzeitigen politischen Zustände lassen die 
Annahme gerechtfertigt erscheinen, daß diese Straße 
zt schon auch von kleineren Karawanen benutzt 
verden kann, zumal inzwischen sich auch mehrere 
der Häuptlinge zwischen Sembiang und Bandze 
#er eingefunden haben. 
Auf der Straße Alaman Gelemenduke habe 
ch Tsetsefliegen vorgefunden; ein bei Gelemen- 
uke längere Zeit verbliebenes Pferd dürfte nach 
en gemachten Angaben davon befallen gewesen 
in. Impfungen wurden an dazu geneigten 
ingeborenen vorgenommen. 
MD 
Deutsch-Ostafrika. 
Uber Salzgewinnung in Unlamwest 
richtet der Bezirksamtmann von Tabora, Haupt- 
#ann a. D. Herrmann, folgendermaßen: 
Im Bezirk Tabora wird Salz an verschie- 
nen Stellen in primitivster Weise aus salzhaltiger 
de für den gelegentlichen Hausbedarf gewonnen. 
. Vorkommen wird sogar so umfassend aus- 
eutet, daß man von einer Salzindustrie und 
Salzhandel reden kann. Es geschieht dies 
Igs eines Baches „Mongo gwa musihu“ (Salz- 
7 der in Ukune entspringend, in seinem 
ellauf die Grenze zwischen den Landschaften 
ungwa, Ulewe, Ubagwe im Norden und Usfistu- 
21 
  
20 
Nord, Ussistu-Mitte im Süden bildet und in den 
Gombefluß mündet. Die Gegend gehört zu dem 
Gneisgranitplateau des mittleren Ostafrika. Das 
Salz wird nur auf der Strecke des Mittellaufes 
gewonnen. 
Der Bach fließt in einem weiten, flachen Tal, 
das er zur Regenzeit in einer Breite von 50 bis 
150 Metern überschwemmt. In der Trockenzeit 
fließt er nicht, sondern bildet eine Kette von 
Tümpeln, die stellenweise teichartig erweitert sind. 
In diesen Teichen halten sich das ganze Jahr 
Fische, Enten und vereinzelt Krokodile. Nachdem 
das Wasser der Regenzeit abgelaufen ist, kommen 
die Bewohner der umliegenden Landschaften und 
kratzen von der schweren, schwarzen Erde des 
Überschwemmungsgebietes die oberste, salzhaltige 
Schicht zu Haufen zusammen; sichtbar blüht Salz 
nur an wenigen Stellen aus. Die schwarze Erde 
wird dann in große, auf Gerüsten stehende unten 
durchlöcherte Rindenschachteln (Kilindo) gefüllt, 
deren Boden mit einer Grasschicht als Filter be- 
deckt ist; fortgesetzt wird Wasser darauf gegossen. 
So sickert eine salzhaltige Flüssigkeit in darunter 
stehende Tongefäße, welche, wenn sie voll sind, 
solange über Feuer gestellt werden, bis das 
Wasser verdunstet und eine grauweiße Salzschicht 
zurückbleibt. Der Betrieb, der den alten Weibern 
zufällt, ist zeitraubend und mühsam, besonders da 
das Brennholz in dieser recht bevölkerten und ab- 
geholzten Gegend ziemlich weit hergeholt werden 
muß; immerhin ist das Salz eine Quelle des 
Wohlstandes für die angrenzenden Landschaften, 
da etwa 30 Pfund schon an Ort und Stelle mit 
1 Rupie bezahlt werden und die Produktion den 
Bedarf für einen großen Teil von Uniamwesi, 
speziell für die 40 000 Köpfe starke Stadt Tabora 
decken muß. Das Salz ist rein und gut von 
Geschmack, wird aber von den Eingeborenen gern 
mit einem Zusatz von Asche versehen. Die Ge- 
winnung erfolgt von jeher, die Ausbeute wechselt 
mit den Jahren, je nach Ausfall der Regenzeit. 
Die Länge der Strecke, auf der Salz gewonnen 
wird, beträgt ungefähr 12 Kilometer. 
Erwähnenswert ist noch, daß kein Häuptling 
den Salzboden betreten darf, da dann sofort das 
Salz aufhören würde; muß ein Häuptling den 
Bach passieren, so wird er auf den Schultern 
eines Mannes hinübergetragen. Die Gewinnung 
ließe sich vereinfachen und verbilligen, wenn am 
Rande des Überschwemmungsgebietes Pfannen 
angelegt würden, in denen die abgefilterte Flüssig= 
keit durch Sonnenwärme verdunsten könnte.“ 
M
	        
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