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Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Bibliographic data

Full text: Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.

law_collection

Persistent identifier:
kolonial_gesetz
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung.
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
kolonial_gesetz_11_1907
Title:
Die deutsche Kolonial-Gesetzgebung. Elfter Band.
Volume count:
11
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Ernst Siegfried Mittler und Sohn
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1908
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Bestimmungen für die afrikanischen und die Südsee-Schutzgebiete.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

law

Title:
124. Bekanntmachung des Gouverneurs von Deutsch-Neu-Guinea, betreffend das Geldwesen in den Marshall-Inseln.
Volume count:
124
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Das Staatsrecht des Deutschen Reiches.
  • Cover
  • Blank page
  • Title page
  • Vorbemerkung zur 3. Auflage.
  • Vorrede zur 2. Auflage.
  • Literatur.
  • Inhalts-Übersicht.
  • Erster Teil. Geschichtliche Einleitung und Verfassungs-Urkunde.
  • I. Abschnitt. Geschichtliche Einleitung.
  • II. Abschnitt. Die Verfassungsurkunde des Deutschen Reiches.
  • Zweiter Teil. Organisation des Bundes.
  • I. Abschnitt. Die natürliche Grundlage des Reiches.
  • II. Abschnitt. Das Reich und die Bundesstaaten.
  • III. Abschnitt. Die Reichsgesetzgebung.
  • IV. Abschnitt. Träger der Souveränetät (Bundesrat).
  • 1. Kapitel. Einleitung.
  • 2. Kapitel. Der Bundesrat.
  • 3. Kapitel. Die Bundesrats-Ausschüsse.
  • V. Abschnitt. Das Präsidium des Reiches.
  • VI. Abschnitt. Der Reichstag.
  • VII. Abschnitt. Die Behördenorganisation des Reiches.
  • VIII. Abschnitt. Die Organisation in den Reichslanden.
  • IX. Abschnitt. Die Rechtsverhältnisse der Reichsbeamten.
  • Dritter Teil. Die einzelnen Materien des Reichsrechts.
  • I. Abschnitt. Das Staats- und Reichs-Bürgerrecht.
  • II. Abschnitt. Das Freizügigkeitsrecht. (Persönliche Zugfreiheit.)
  • III. Das Armenrecht.
  • IV. Abschnitt. Das Paßwesen.
  • V. Abschnitt. Das Auswanderungswesen.
  • VI. Abschnitt. Die Fremdenpolizei. (Das Fremdenrecht.)
  • VII. Abschnitt. Das Gewerberecht.
  • VIII. Abschnitt. Das Erfindungspatentwesen.
  • IX. Abschnitt. Der Gebrauchsmuster- und Modellschutz.
  • X. Abschnitt. Der Schutz der Warenbezeichnungen gegen fälschlichen Gebrauch.
  • XI. Abschnitt. Das Zivil-Medizinal- und Veterinärpolizeiwesen.
  • XII. Abschnitt. Das Preßwesen.
  • XIII. Abschnitt. Der Schutz des geistigen Eigentums.
  • XIV. Abschnitt. Das Versicherungswesen.
  • XV. Abschnitt. Das Münz- und Papiergeldwesen.
  • XVI. Abschnitt. Das Notenbankwesen.
  • XVII. Abschnitt. Das Börsenwesen.
  • XVIII. Abschnitt. Das Maß- und Gewichtswesen.
  • XIX. Abschnitt. Das Post- und Telegraphenwesen.
  • XX. Abschnitt. Das Eisenbahnwesen.
  • XXI. Abschnitt. Die Einheitszeit.
  • XXII. Abschnitt. Die Reichssprache.
  • XXIII. Abschnitt. Die einheitliche Rechtschreibung.
  • XXIV. Abschnitt. Das Land- und Wasserstraßenwesen.
  • XXV. Abschnitt. Die Küstenfrachtfahrt.
  • XXVI. Abschnitt. Das Seewesen.
  • XXVII. Abschnitt. Das Gesandtschaftswesen.
  • XXVIII. Abschnitt. Das Konsulatwesen.
  • XXIX. Abschnitt. Die Beglaubigung von öffentlichen Urkunden.
  • XXX. Abschnitt. Die gegenseitige Rechtshilfe.
  • XXXI. Abschnitt. Das bürgerliche Recht.
  • XXXII. Abschnitt. Das Strafrecht.
  • XXXIII. Abschnitt. Das gerichtliche Verfahren.
  • XXXIV. Abschnitt. Das Vereins- und das Versammlungswesen.
  • XXXV. Abschnitt. Das Zoll- und Handelswesen.
  • XXXVI. Das Reichskriegswesen.
  • XXXVII. Abschnitt. Das Finanzwesen.
  • Alphabetisches Sachregister.

Full text

94 Zweiter Teil: Organisation des Bundes. 
§ 106. Wer ein Mitglied einer der vorbezeichneten Versamm- 
lungen durch Gewalt oder durch Bedrohung mit einer strafbaren 
Handlung verhindert, sich an den Ort der Versammlung zu begeben 
oder zu stimmen, wird mit Zuchthaus bis zu fünf Jahren oder mit 
Festungshaft von gleicher Dauer bestraft. 
Sind mildernde Umstände vorhanden, so tritt Festungshaft bis 
zu zwei Jahren ein. 
VI. Die rechtliche Stellung der einzelnen Mitglieder des Bundesrates. 
Die Bevollmächtigten zum Bundesrate werden von ihren Sou- 
veränen ernannt und entlassen. Ihre Ernennung ist stets widerruflich. 
Sie sind daher keine Reichsbeamten und beziehen weder ein Gehalt 
vom Reiche, noch stehen sie unter der Disziplinargewalt desselben. 
Sie sind an die Instruktion ihrer Souveräne unbedingt gebunden 
(daher die Ausdrucksweise: „Bevollmächtigte“) und werden deshalb 
auch nicht auf die Reichs-Verfassung vereidigt (Sten. Bericht 1867 I. S. 375). 
Da sie Vertreter ihrer Souveräne sind, schreibt Art. 9 der 
Reichs-Verfassung vor: „Niemand kann gleichzeitig Mitglied des 
Bundesrates und des Reichstages sein.“ 
Die Bundesratsmitglieder stehen unter besonderem strafrechtlichem 
Schutz (Strafgesetzbuch § 1060). Dem Kaiser liegt es ob, den Mitgliedern 
des Bundesrates (exclusive der preußischen) den (völkerrechtlich) üblichen 
diplomatischen Schutz zu gewähren (Reichs-Verfassung Art. 10 und Ger.- 
Verf.-Gesetz § 18, Abs. 2 und § 19). 
Die Mitglieder des Bundesrates sind während ihres Ausenthalts 
am Sitze des Bundesrates an diesem Sitze als Zeugen oder als 
Sachverständige zu vernehmen (Strafprozeß-Ordnung § 49, Abs. 2 und § 76, 
Civilprozeß-Ordnung § 382 und 102). Sie können die Berufung zum Amt 
eines Schöffen ablehnen (5 35 des Ger.-Verf.-Gesetz 1898, S. 371). 
VII. Gebührenfreiheit. 
Auf sämtlichen Telegraphenlinien des Deutschen Reichs genießen 
die Gebührenfreiheit: 
Telegramme, welche von den Bevollmächtigten zum Bundesrat 
während ihrer Abwesenheit in Berlin in Bundesratsangelegenheiten 
aufgegeben werden, oder welche an diese Bevollmächtigten aus anderen 
Orten des Deutschen Reichs in Bundesratsangelegenheiten eingehen 
(§ 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 2. Juni 1877, S. 524). 
Das gleiche gilt hinsichtlich des Portos. 
3. Kapitel. 
Die Bundesrats-Ausschüsse. 
I. Die dauernden, ständigen, ordentlichen Ausschüsse. 
Der Bundesrat bildet aus seiner Mitte dauernde Ausschüsse:
	        

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