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Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

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Bibliographic data

fullscreen: Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)

law_collection

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
Document type:
law_collection
Collection:
deutschesreich
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

law_collection_volume

Persistent identifier:
kriegs_gesetze_verordnungen_heft_16
Title:
Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16
Volume count:
16
Place of publication:
Berlin
Publisher:
Verlag des Deutsche Reichsgesetzbuch für Industrie, Handel u. Gewerbe
Document type:
law_collection_volume
Collection:
deutschesreich
Publication year:
1917
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
Document type:
law_collection
Structure type:
Chapter

law

Title:
Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte.
Volume count:
7
Document type:
law_collection
Structure type:
law

Contents

Table of contents

  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen
  • Kriegs-Gesetze – Verordnungen und Bekanntmachungen Heft 16 (16)
  • Title page
  • Inhalts-Verzeichnis.
  • Nahrungsmittelversorgung. Allgemeine Maßnahmen zur Sicherstellung der Versorgung und Preisregelung.
  • Ackerbestellung.
  • Düngemittel.
  • Menschliche Lebensmitte pflanzlichen Ursprungs.
  • Menschliche Lebensmittel tierischen Ursprungs.
  • Futtermittel.
  • Sonstige wirtschaftliche Maßnahmen.
  • Sicherstellung des Kriegsbedarfs.
  • Verkehrswesen.
  • Finanzielle Maßnahmen.
  • Zölle und Steuern.
  • Schutz der Schuldner und Rechtsschutz.
  • Bekanntmachung, betreffend die Fristen des Wechsel- und Scheckrechts für Elsaß-Lothringen. (1)
  • Verordnung über die Geltendmachung von Ansprüchen von Personen, die im Ausland ihren Wohnsitz haben. (2)
  • Bekanntmachung über die Verjährungsfristen. (3)
  • Verordnung über Lohnpfändung. (4)
  • Bekanntmachung, betreffend Ausdehnung der Verordnung über die Bewilligung von Zahlungsfristen an Kriegsteilnehmer vom 8. Juni 1916 auf Kriegsteilnehmer verbündeter Staaten. (5)
  • Verordnung über die Wiederherstellung von Lebens- und Krankenversicherungen. (6)
  • Gesetz über die Wiederherstellung der deutschen Handelsflotte. (7)
  • Verordnung über die staatliche Genehmigung zur Errichtung von Aktiengesellschaften usw. (8)
  • Bekanntmachung, betreffend die Verlängerung der Prioritätsfristen in Dänemark. (9)
  • Bekanntmachung, betreffend gewerbliche Schutzrechte von Angehörigen Portugals. (10)
  • Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, auf Rußland. (11)
  • Bekanntmachung über die Anwendung der Verordnung, betreffend Verträge mit feindlichen Staatsangehörigen, auf die Vereinigten Staaten von Amerika. (12)
  • Bekanntmachung über die Kraftloserklärung von Aktien bei der Liquidation feindlichen Vermögens. (13)
  • Bekanntmachung, betreffend wirtschaftliche Vergeltungsmaßnahmen gegen die Vereinigten Staaten von Amerika. (14)
  • Bekanntmachung, betreffend zwangsweise Verwaltung amerikanischer Unternehmungen. (15)
  • Entlastung der Gerichte.
  • Arbeiterschutz. Arbeiter- und Angestelltenversicherung.
  • Kriegswohlfahrtspflege.
  • Beschlagnahmen, Bestandserhebungen, Höchstpreise usw.
  • Vaterländischer Hilfsdienst.
  • Aus- und Durchfuhrverbote.
  • Verschiedene Maßnahmen.
  • Preußen.
  • Sachregister.
  • Chronologisches Gesetzesverzeichnis.

Full text

Eduß der Schuldner und Rehisfgjug. 
8 7. Kommt zwijchen dem PVerficherer und dem Berliherungsnehmer eine 
Einigung über die Wiederherftellung der Verficherung nicht zuftande, fo bat bas 
Amtögericht, bei dem der Berficherungsnehmer feinen allgemeinen Gerichtsitans 
hat, auf Antrag des Berjiherungsnehmers über die Wiederherftellung der Por. 
fiherung zu entjcheiden. . 
Die Entjheidung, Die ohne vorherige mündliche Verhandlung ergehen fans 
erfolgt Durch Bejchluß. Vor der Entjheidung ift der BVerficherer zu Hören. 
Die Parteien haben ihre tatjählichen Behauptungen glaubhaft zu Madjen 
Gegen den Beichluß findet fofortige Bejchiwerde ftatt. 
sit über die Berjicherung bereits ein Rechtäftreit anhängig, jo hat auf Antın 
de3 Berjicherungsnehmers das Prozehgeriht in dem Urteil gleichzeitig über die 
Wiederheritellung der VBerficherung zu enticheiden. Die Vorjchrift dez Abf. 3 
findet entjprechende Anwendung. 
$ 8. Die Gerichtd- und Anmwaltsgebühren betragen im Falle des 8 7 Abf. 1 
fünf Behnteile des Sabes des $ 8 ded Gerichtöfoftengejeged und des $ 9 der G.. 
bührenordnung für Rechtsanwälte. Findet eine Bemweisaufnahme ftatt, die nicht 
nur in der Vorlegung der in Händen des Beweisführers oder des Gegners h.. 
findlihen Urkunden befteht, jo erhöht fich die Gerichtögebühr und, wenn der Anwalt 
die Partei in dem Beweisaufriahmeberfahren vertreten Hat, auch die Anivalta. 
gebühr auf gehn Zehnteile de3 bezeichneten Gates. \ 
Wird durd Endurteil über die Wiederherftellung entfchieden oder diefe in 
einem zur Beilegung eines Rechtäftreits abgejchlojjenen Vergleiche vereinbart, fo 
bleiben für die Berechnung der Gerichtö- und Antvaltägebühren die nur auf die 
a ellung ji) beziehenden Verhandlungen und Entjcheidungen aufer 
etracht. 
5 9. Die Borfehriften diejer Verordnung finden auf ausländische Verfiche- 
rungsunternehmungen, die im ynland dag Berficherungsgefchäft durch Vermittler 
betreiben, infomweit entjprechende Anwendung, als die Verficherungsperträge duch 
Bevollmächtigte im Inland gefehloffen worden find. | 
Die allgemeinen Beftimmungen hat der für dag Reich beftellte Hauptbevoll- 
mädhtigte einzureichen. Die Anträge auf Wiederheiftellung find an ihn zu richten. 
$ 10. Die Vorichriften diefer Verordnung gelten mit Ausnahme des $ 2 
Abj. 3 entfprechend auch für Verjicherungen, die bei einer auf Grund landesgejet- 
cher Borjerift errichteten öffentlichen Verfiherungsanftalt freitoillig ge- 
nommen jind. 
$ 11. Dieje Verordnung tritt mit dem Tage der Verkündung in Kraft. 
  
Gejeß 9 
über die Wiederherftellung der deutichen Handelsflotte. 
Bom 7. November 1917. 
$ 1. Der Reichsfanzler wird ermächtigt, zur Wiederherftellung der deuticen 
Handelöflotte den Eigentümern deutjcher Kauffahrteifchiffe ($ 1 des Gefebes, 
betreffend das Flaggenrecht der Kauffahrteiichiffe, vom 22. Zuni 1899) auf Antrag 
Beihilfen zu gewähren . 
1. für die Erjagbefchaffung von Schiff und Inventar, wenn. das EHiff 
nach dem 31. Juli 1914 durch Maßnahmen augländifcher Regierungen 
oder durch Friegerijche Ereigniffe verloren gegangen oder erheblid; be 
Ihädigt worden ift; | . 
2. zur Dedung der Aufwendungen für Snftandhaltung des Schiffes, I 
Hafengelder fowie für Heuer und Unterhalt der Ochiffsbejakung, bie 
dadurch notwendig gemorben find, daß das Schiff infolge dez Krieges 
100
	        

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