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Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
kuepper_legimitationspruefung_1919
Title:
Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
Subtitle:
Inaugural-Dissertation zur Erlangung der juristischen Doktorwürde.
Author:
Küpper, Gustav
Buchgattung:
Inaugural-Dissertation
Keyword:
Wahlprüfung
Bundesrat
Reichstag
Place of publication:
Greifswald
Publishing house:
Buchdruckerei Hans Adler
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1919
Scope:
64 Seiten
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
C. Die Wahlprüfung.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Chapter

Title:
2. Das Verfahren.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Contents

Table of contents

  • Die Legimitationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten und der Reichtagsabgeordneten nach bisherigem Reichsstaatsrecht.
  • Title page
  • Widmung
  • Inhaltsverzeichnis.
  • Literaturverzeichnis.
  • Einleitung.
  • Erster Teil. Die Legitimationsprüfung der Bundesratsbevollmächtigten.
  • A. Einleitung.
  • B. Wem stand die Legitimationsprüfung zu?
  • C. Wie weit erstreckte sich die Prüfung?
  • Zweiter Teil. Die Legitimationsprüfung der Reichtagsabgeordneten.
  • A. Einleitung.
  • B. Die Legitimationsprüfung im engeren Sinne.
  • C. Die Wahlprüfung.
  • I. Formelles Wahlprüfungsrecht.
  • 1. Die rechtlichen Grenzen der Ausübung des Rechtes.
  • 2. Das Verfahren.
  • II. Materielles Wahlprüfungsrecht.
  • III. Die rechtliche Natur der Wahlprüfung.
  • D. Schluß.
  • Lebenslauf.

Full text

— 51 — 
Nach § 8 der Geschäftsordnung durften Mitglieder, 
deren Wahl beanstandet war, in Beziehung auf ihre Wahl alle 
ihnen nötig erscheinenden Aufklärungen geben. In einem 
Falle stellte sogar ein Mitglied bei Prüfung der eigenen Wahl 
einen Antrag1). An der Abstimmung über die eigene Wahl 
durfte der Abgeordnete jedoch nicht teilnehmen. In neuerer 
Zeit wurode es aber Sitte, daß das betreffende Mitglied eine 
Abstimmungskarte mit der Aufschrift „enthalte mich“ oder 
„entbält sich der Abstimmung“ abgabs). Dies geschah, damit 
dem betreffenden Abgeordneten wegen Nichtteilnahme an der 
Abstimmung nicht die Aufwandsentschädigung für den Tag 
abgezogen wurde. 
Im Plenum konnte das Beweisthema noch eine Erwei- 
terung dadurch erfahren, daß Nova vorgebracht wurden. 
Auch auf Erweiterung der Beweismittel konnten Anträge 
gestellt werden. Unter solchen Umständen konnte Rückver- 
weisung des Kommissionsberichtes erfolgens). 
Bei seinen Entscheidungen war das Plenum in keiner 
Weise an die Entscheidungen der Kommission gebunden, da 
diese ja nicht res judicata schaffen konnte, dagegen hatte bei 
Rückverweisung die Kommission die Grundsätze des Plenums 
zu beobachten. War ein Antrag auf Aussetzung der Beschluß- 
fassung und Vornahme von Beweiserhebungen gestellt, so 
hatte das Plenum hierüber zuerst abzustimmen?. 
Wurde ein derartiger Antrag nicht gestellt, oder wurde 
er abgelehnt, so wurde die Frage nach der Gültigkeit oder Un- 
gültigkeit gestellt. Wie v. Seydels) angibt, geschah dies, wenn 
auch der Antrag der Wahlprüfungskommission auf Ungültig- 
keitserklärung gestellt war, im Plenum nach alter Praxis durch 
einen auf Gültigkeitserklärung, also in positiver Form ge- 
1) Sten. Ber. 1890—1892 Bd. II S. 774ff. 
2) Sten. Ber. 1905—06, S. 3690. 
3) Vergl. Hatschek S. 545. 
4) Val. Leser S. 76. 
5) Reichstag S. 396. 4
	        

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