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Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

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Periodical

Persistent identifier:
gvbl_bayern
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
Place of publication:
München
Publishing house:
Vaterländischer Hilfsdienst
Document type:
Periodical
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1874
1918
DDC Group:
Recht
Copyright:
Ewiger Bund

Periodical volume

Persistent identifier:
gvbl_bayern_1902
Title:
Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902.
Volume count:
29
Publishing house:
Hofbuchdruckerei E. Huber
Document type:
Periodical volume
Collection:
Kingdom of Bavaria.
Year of publication.:
1902
Copyright:
Ewiger Bund

Contents

Table of contents

  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern.
  • Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1902. (29)

Full text

nloge E. — 
634 
Die ausgewählten Pferde werden in ein Nationale nach Muster E, die Reservepferde in 
ein besonderes Nationale eingetragen und kommen sämmtlich zur Abschätzung. 
Die als Reserve ausgewählten Pferde werden indeß zunächst nicht abgenommen, sondern 
sind nur von den Besitzern bei Vermeidung der gesetzlich angedrohten Strafe auf drei Wochen 
vom Tage der Aushebung an gerechnet zur Verfügung der Militärbehörde zu halten. 
Kriegsbrauchbare Pferde, welche als überschießend nicht sogleich ausgehoben werden, 
können auf Veranlassung des Militärkommissars zur nochmaligen Vorführung an einem 
späteren Tage bestimmt werden. 
Nach Beendigung der Auswahl ist festzustellen, wieviele weitere kriegsbrauchbare Pferde 
der einzelnen Klassen im Aushebungsbezirk noch vorhanden sind. Das Ergebniß ist dem 
Generalkommando und der Kreisregierung nach Schluß des Aushebungsgeschäftes umgehend 
zu melden. 
8 20. 
Bei der Abschätzung, die von dem Civilkommissar geleitet wird, ist nur der Werth 
der Pferde in gewöhnlichen Friedenszeiten in's Auge zu fassen und von der Preissteigerung 
infolge der eingetretenen Mobilmachung abzusehen. 
Jeder Schätzer gibt vor der Aushebungskommission besonders seine Schätzung an, die 
in die betreffende Spalte des Nationals E (8 19) einzutragen ist. 
Aus diesen drei Schätzungen wird der Durchschnitt gezogen und dem Eigenthümer 
sofort bekannt gemacht, während die einzelnen Schätzungen geheim bleiben. Dieser Durch- 
schnitt bildet die den Besitzern der Pferde nach erfolgter Abnahme zu zahlende Schätzungs- 
summe. 
Sind Pferde abzuschätzen, welche einem Schätzer gehören, so hat dieser sich der Ab- 
schätzung zu enthalten. Statt seiner tritt einer der gewählten Stellvertreter ein. 
§ 21. 
Bei der Abnahme missen die Pferde durch den bisherigen Besitzer versehen sein mit: 
Halfter, 
Trense, 
zwei mindestens 2 m langen Stricken und 
gutem Hufbeschlag. 
Der Werth dieser Stücke ist in der Schätzungssumme mitenthalten. 1 
Bis zur förmlichen Abnahme der Pferde haben die Besitzer oder deren Beauftragte 
die Pferde zu beaufsichtigen und auf eigene Kosten zu verpflegen. Wenn die Besitzer den 
in diesem Paragraphen ihnen auferlegten Verpflichtungen nicht genügen, so werden die dadurch 
entstehenden Kosten bei Auszahlung der Schätzungssumme in Abzug gebracht. 
Das dieserhalb Erforderliche hat der Civilkommissar zu veranlassen.
	        

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