Staatsbibliothek des ewigen Bundes Logo
  • Doppelseitenansicht
Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Zugriffsbeschränkung

Für diesen Datensatz liegt keine Zugriffsbeschränkung vor.

Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

fullscreen: Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)

Monografie

Persistenter Identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Titel:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Bandzählung:
1918
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Felix Krais Verlag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
XII. Sicherung von Rohstoffen, Betriebsstoffen, Fertigfabrikaten und Futtermitteln.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
2. Metalle.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
A. Rohstoffe, Vorerzeugnisse und Halbfertigerzeugnisse von Metallen, Fertigerzeugnisse von Nickel, Aluminium und Platin.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Stellv. Generalkommando XIII. (K.W.) Armeekorps. Nachtragsverfügung zu der Bekanntmachung, betreffend Bestandsmeldung und Beschlagnahme von Metallen.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie.
  • Gesetzsammlung für die Fürstlich Reußischen Lande Jüngerer Linie. Achtzehnter Band. 1875-1878. (18)
  • Titelseite
  • Inhalts-Verzeichniß zu dem achtzehnten Bande der Gesetzsammlung.
  • Sachregister.
  • Stück No. 379. (379)
  • Stück No. 380. (380)
  • Stück No. 381. (381)
  • Stück No. 382. (382)
  • Stück No. 383. (383)
  • Stück No. 384. (384)
  • Stück No. 385. (385)
  • Stück No. 386. (386)
  • Ministerial-Bekanntmachung, den zwischen dem Fürstenthum Reuß j. L. und dem Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt rücksichtlich der Flur Weitisberga abgeschlossenen Hoheits-Ausgleichungs-Receß betreffend. (1)
  • Hoheits-Ausgleichs-Receß.
  • Stück No. 387. (387)
  • Stück No. 388. (388)
  • Stück No. 389. (389)
  • Stück No. 390. (390)
  • Stück No. 391. (391)
  • Stück No. 392. (392)
  • Stück No. 393. (393)
  • Stück No. 394. (394)
  • Stück No. 395. (395)
  • Stück No. 396. (396)
  • Stück No. 397. (397)
  • Stück No. 398. (398)
  • Stück No. 399. (399)
  • Stück No. 400. (400)
  • Stück No. 401. (401)
  • Stück No. 402. (402)
  • Stück No. 403. (403)
  • Stück No. 404. (404)
  • Stück No. 405. (405)
  • Stück No. 406. (406)
  • Stück No. 407. (407)
  • Stück No. 408. (408)

Volltext

71 
gehörigkeit des Eigenthümers, welchem die Grundstücke am 1. Oktober 1871 gerichtlich zu- 
geschrieben waren Zur Ausgleichung der hierbei sich eiwa ergebenden Flächemdifferenz 
sollen zuvörderst diejenigen Parzellen venwendet werden, welche von Unterthanen deß Her- 
zogthums Sachsen-Meiningen und des Fürstenthums Neuß d. L. in der Weitisbergaer Flur 
besessen werden. 
Sollte hierdurch eine vollständige Gleichheit nicht erzielt werden, so soll von dem 
im Besie der Unterthanen des einen Staats mehr befindlichen stcnerbaren Flächengehalte 
die Hälste an den anderen Staat abgetreten werden. Die auf solche Weise von dem cinen 
an den anderen Staat abzutretenden Grundstücke sollen nicht in Lebden, Weiden und Wasser- 
stücken, sondern in Ackerland, Wiesen, Gärten oder Waldboden bestehen. 
Artikel 2. 
In Bezug auf die Parzellen 243 und 251 des Flurbuchos von Weitisberga wird 
beslimm#, daß dle Wohnhäuser sub Nr. 75 und 76 an daß Fürsteuthum Schwarzburg- 
Rudolstadt und die Wohnbäuser zuh Nr. 77, 78 und 79 an das Fürsteuthum Reuß 
jüngerer Linte abgetreten und der übrige Gemeindeanger in zwei gleiche Hälften von je 
3 Morgen 2½ O.-R. — — H. 76 Ar 95 O., M. getheilt werden soll, dergestalt, daß 
die südlich gelegene Hälste an Schwarzburg-Rudolstadt und die nördlich gelegene Hälste an 
das Fürstenthum Neuß jüngerer Linie fällt. 
Artikel 3J. 
Beiderseits contrahirende Staaten sind damit einverstanden, daß bezüglich des Dorf- 
raumes die in dem Receß vom 26. Oktober 1773 getroffene Bestimmung: — „Da die 
Grenze außer= und innerhalb de5 Dorfses Weitisberga in dem Rccesse vom 23 Offvober 
1582 bereits regulirt worden, so soll nach Maßgabe desselben die durch den gemeinschaft- 
lichen Platz außer dem Dorfe gehende Fahr= und Landstraße fernerweit zur Grenze ange- 
nommen, der Gemeindeplatz innerhalb des Dorfes aber salvis utrinsque juribus in zwei 
gleiche Theile geiheilt werden.“ — auch jeßzt noch als maßgebend betrachtet werden soll. 
Artikel 4. 
Die Schulwiese, Parzelle 495, welche zur Fürstlich Schwarzburgischen Schusstelle 
in Weilisberga gehört und Parzelle 227, ein chemaliges Rittergmsgrumstück, welches bei 
der im Jahre 1691 erfolgten Stiftung der Weitisbergaer Schulstelle von dem damaligen 
dortigen Ritlergutsbesiger Jobst Ehristoph von Ilten der Schule eigenthümlich überlassen 
wurde, werden beide bei der jetzigen Vertbeilung dem Fürstlichen Hause Schwarzburg 
zugewiesen.
	        

Downloads

Downloads

Der Text kann in verschiedenen Formaten heruntergeladen werden.

Ganzer Datensatz

ALTO TEI Volltext
TOC

Diese Seite

ALTO TEI Volltext

Bildfragment

Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild Link zu einem IIIF Bildfragment

Formate und Verlinkungen

Formate und Verlinkungen

ausgabe:

Die Metadaten stehen in verschiedenen Formaten zur Verfügung. Außerdem gibt es Links zu externen Systemen.

Links

OPAC DFG-Viewer Mirador

Zitieren

Zitieren

Folgende Zitierlinks stehen für das gesamte Werk oder die angezeigte Seite zur Verfügung:

Ganzer Datensatz

Diese Seite

Zitierempfehlung

Bitte das Zitat vor der Verwendung prüfen.

Suchtreffer

Suchtreffer

Tägliche Erinnerungen aus der sächsischen Geschichte.
21 / 2
Handbuch der Deutschen Verfassungen.
Zurück zur Trefferliste Zurück zur Trefferliste

Werkzeuge zur Bildmanipulation

Werkzeuge nicht verfügbar

Bildausschnitt teilen

Wählen Sie mit der Maus den Bildbereich, den Sie teilen möchten.
Bitte wählen Sie aus, welche Information mit einem Klick auf den Link in die Zwischenablage kopiert werden soll:
  • Link zur Seite mit Hinweisbox im Bild
  • Link zu einem IIIF Bildfragment

Kontakt

Haben Sie einen Fehler gefunden, eine Idee wie wir das Angebot noch weiter verbessern können oder eine sonstige Frage zu dieser Seite? Schreiben Sie uns und wir melden uns sehr gerne bei Ihnen zurück!

Wie viel Gramm hat ein Kilogramm?:

Hiermit bestätige ich die Verwendung meiner persönlichen Daten im Rahmen der gestellten Anfrage.