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Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

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Nutzungslizenz

Public Domain Mark 1.0. Weitere Informationen finden Sie hier.

Bibliografische Daten

Volltext: Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)

Monografie

Persistenter Identifier:
kvo_XIII_handbuch_1918
Titel:
Handbuch der während des Krieges ergangenen Verordnungen des stellv. Generalkommandos XIII. (Kgl.Württm.) Armeekorps.
Bandzählung:
1918
Erscheinungsort:
Stuttgart
Herausgeber:
Felix Krais Verlag
Dokumenttyp:
Monografie
Sammlung:
wuerttemberg
Erscheinungsjahr:
1918
DDC-Sachgruppe:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Sprache:
Deutsch

Kapitel

Titel:
II. Allgemeine Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

Kapitel

Titel:
C. Polizei- und Betriebsschlußstunde.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
Kapitel

law

Titel:
Bekanntmachung des stellv. Generalkommandos XIII. Armeekorps, betr. Gast-, Speise- und Schankwirtschaften.
Dokumenttyp:
Monografie
Strukturtyp:
law

Inhaltsverzeichnis

Inhalt

  • Gesetz-Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.
  • Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1819. (10)
  • Titelseite
  • Leerseite
  • Chronologische Uebersicht.
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • (No. 567.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 7ten Mai 1818., die Beurlaubungen von Offizieren des stehenden Heeres betreffend. (567)
  • (No. 568.) Verordnung wegen der Anwendung der Preußischen Gesetze in den ehemaligen Schwarzburg-Rudolstädtschen Aemtern Heringen und Kelbra. Vom 20sten Oktober 1819. (568)
  • (No. 569.) Allerhöchste Kabinetsorder vom 29sten Oktober 1819., daß der vom 1sten Juli 1814. bis zum letzten März 1816. gestellte Vorspann, als eine vom Staate zu vergütende Kriegsleistung nicht angesehen werden soll. (569)
  • (No. 570.) Zolltarif für die Weichsel-Schiffbrücke bei Kurzebrak. Vom 3ten November 1819. (570)
  • (No. 571.) Verordnung wegen Anwendung des Edikts vom 14ten September 1811., die Regulirung der gutsherrlichen und bäuerlichen Verhältnisse betreffend, auf den Cottbusser Kreis. Vom 18ten November 1819, (571)
  • (No. 572.) Verordnung wegen Aufhebung des §. 247. Tit. 15. Th. II. des Allgemeinen Landrechts, in Rücksicht neuer Windmühlen-Anlagen. Vom 18ten November 1819. (572)
  • (No. 573.) Verordnung wegen Zulassung und Einrichtung einer dritten Instanz in den gutsherrlichen und bäuerlichen Prozessen, aus dem Edikt vom 14ten September 1811. De dato den 29sten November 1819. (573)
  • Anhang zur Gesetz Sammlung für die Königlichen Preußischen Staaten.

Volltext

— a249 — 
c. #n bekadener oder unbeladener Handkahn 
stromeeeee ... .Sechs Groschen Pr. 
d. ein dergleichen stromauf. ........... Sechs Groschen Pr. 
4) eine mit Getreide, Pottasche, Brennholz 2c. 
beladene Holztraasst Zwei Thaler. 
5) eine Traft von Eichen- oder extra starken.K ieh- 
nen-Bauholze. ....... .....EmenThalcrzünfnnd 
Vierzig Groschen Pr. 
6) eine jede andere Holztrat Einen Thaler. 
Lessei von diesem Durchlaßgelde sind nur die Schiffsgefäße, welche 
mit Kbnigl. Milikaireffekten beladen sind, und mit Milirair-Eskorte fahren. 
Diese Sätze werden ohne Unterschied zu jeder Jahreszeit, so lange die 
Brücke aufgeschlagen ist, bei Tage und bei Nacht gleichförmig erhoben, und 
kann unter keinem Vorwande ein Mehreres erhoben werden. 
Für allen der Brücke und deren Zubehör von den Schiffen und Traften 
zugefügten Schaden haftet Fahrzeng und Ladung. 
Signatum Berlin, den Zten November 1819. 
Friedrich Wilhelm. 
C. Fürst v. Hardenberg. Graf v. Bulow. Graf v. Lottum. 
  
(No. 571.) Perordnung wegen Anwendung des Edikts vom 1ten September 181 f., die 
Regulirung der gutsherrlichen und bänerlichen Verhältnisse betreffend, urf 
den Coktbusser Kreis. Vom 18ten November 1819. 
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, Koͤnig von 
— 
haben in Betracht der seit langer Zeit bestehenden Gleichartigkeit der guts- 
herrlichen und bauerlichen Verhälenisse in dem Cottbusser Kreise mit denen in 
der Neumark beschlossen, die wegen deren Regulirung erlassenen Gesetze auch 
in dem Cottbusser Kreise zur Ausführung bringen zu lassen; und verordnen 
deshalb, auf den Antrag Unsers Staaksministerii und nach vernommenem 
Gutachten des Staatsraths) wie folgt: 
S. 1. 
Das Edikt vom I##ten September 181I. und die dasselbe abndernden, 
ergänzenden und erläuternden Bestimmungen, als die Oeklaralion vom zosten 
Mai 1816. u. s. w., finden unter den nachfolgenden Bestimmungen auf den 
Cottbusser Kreis, und zwar auf alle bei der Wiederbesitznahme desselben dazu 
gehôrig gewesene Güter, Anwendung. Dies gilt insbesondere von allen 
den-
	        

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