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Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Bibliographic data

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Gesetzsammlung

Persistent identifier:
kvo_x
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps
Document type:
Gesetzsammlung
Collection:
German Empire
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund

Gesetzblatt-Jahrgang

Persistent identifier:
kvo_x_1916
Title:
Verordnungen des kommandierenden Generals für den Bereich des X. Arrmeekorps. 1916
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Volume count:
1
Place of publication:
Hannover
Publishing house:
Gebrüder Jänecke
Document type:
Gesetzblatt-Jahrgang
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1916
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Appendix

Title:
[Verzeichnis von 65 folgenden] Bekanntmachungen und Verordnungen mit Strafandrohung auf Grund des § 9b des Belagerungszustandsgesetzes vom 4. Juni 1851.
Document type:
Gesetzsammlung
Structure type:
Appendix

Contents

Table of contents

  • Gesetze und Verordnungen über Elementarunterricht und Fortbildungsunterricht im Großherzogtum Baden.
  • Title page
  • Vorwort.
  • Uebersicht des Inhaltes.
  • Homepage
  • I. Geschichtliche Einleitung.
  • Erster Abschnitt. Das badische Volksschulwesen bis zum Jahre 1834.
  • Zweiter Abschnitt. Das badische Volksschulwesen von 1834 bis 1862.
  • Dritter Abschnitt. Aenderung der Schulbehörden-Organisation. 1862 - 1868.
  • Vierter Abschnitt. Das Gesetz, den Elementarunterricht betreffend, vom 8. März 1868 mit Nachtragsgesetzen bis 1900.
  • II. Gesetz über den Elementarunterricht. (Vom 13. Mai 1892.)
  • Erster Titel. Allgemeine Bestimmungen. §§ 1-9
  • Zweiter Titel. Von den Schulbehörden. §§ 10-13
  • Dritter Titel. Von der inneren Einrichtung der Volksschulen.
  • Vierter Titel. Von den Lehrern und Lehrerinnen an den Volksschulen.
  • Fünfter Titel. Von der Bestreitung des Aufwandes für die Volksschulen.
  • Sechster Titel. Von den erweiterten Volksschulen und den Volksschulen der Städte, welche der Städteordnung unterstehen.
  • Erster Abschnitt. Von den erweiterten Volksschule. §§ 92-97
  • Zweiter Abschnitt. Von den Volkschulen in Städten, welche der Städteordnung unterstehen. §§ 98-109
  • Siebenter Titel. Von den Lehr- und Erziehungsanstalten der Privaten und der Korporationen. §§ 110-116
  • Achter Titel. Von den Rechtsverhältnissen der an anderen als Volksschulen angestellten Volksschullehrer. §§ 117-120
  • Neunter Titel. Übergangs- und Vollzugsbestimmungen. §§121-151
  • III. Zuständigkeit der Verwaltungsbehörden bezüglich auf das Gesetz über den Elementarunterricht.
  • Landesherrliche Verordnung. (Vom 26. Juni 1892)
  • IV. Beaufsichtigung und Leitung des Volksschulwesens.
  • 1. Oberschulrat. Landesherrliche Verordnung, die Beaufsichtigung und Leitung des Schulwesens im Großherzogtum betreffend, vom 12. August 1862
  • 2. Untere und mittlere Aufsichtsbehörden. Verordnung (Ministerial-), die Auffsichtsbehörden der Volksschule betreffend, vom 26. Februar 1894
  • 3. Erster Lehrer. Verordnung (des Oberschulrats), vom 5. März 1894 - Dienstweisung für die ersten Lehrer
  • V. Schulordnung der Volksschulen.
  • 1. Allgemeine Schulordnung. Verordnung (Ministerial-), die Schulordnung für die Volksschulen betreffend, vom 27. Februar 1894
  • 2. Dienstweisung für die Lehrer an Volksschulen. Verordnung (des Oberschulrats), die Dienstpflichten der Volksschullehrer betreffend, vom 4. März 1894
  • 3. Maßregeln gegen ansteckende Krankheiten.
  • 4. Impfwesen. Bekanntmachung (des Oberschulrats) vom 17. Februar 1900. Den Vollzug des Impfgesetzes betreffend.
  • 5. Schulbaulichkeiten. Verordnung (Ministerial-), die Schulbaulichkeiten betreffend, vom 14. November 1898
  • 6. Lehranstalten der Privaten und Korporationen. Verordnung (Ministerial-), vom 9. Oktober 1869
  • 7. Fahrpreisermäßigung für Schulfahrten. Bekanntmachung (des Oberschulrats), vom 23. Juni 1900
  • VI. Lehrplan für die Volksschulen. Allgemeiner.
  • 1. Verordnung. (Ministerial-), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 24. April 1869
  • Vollzugs-Instruktionen (des Oberschulrats), den Lehrplan für die Volksschulen betreffend, vom 7. Juni 1869
  • VII. Einzelne Unterrichtsgegenstände.
  • 1. Religionsunterricht.
  • 2. Leibesübungen.
  • 3. Weibliche Arbeiten.
  • 4. Handfertigungsunterricht für Knaben.
  • VIII. Das Lehramt an Volksschulen.
  • 1. Vorbereitung der Volksschullehrer.
  • 2. Rechtliche Stellung der Volksschullehrer.
  • IX. Aufwands-Bestreitung.
  • 1. Lehrergehalte undLehrer-Wohnungen. Verordnung (Ministerial-), den Aufwand für die Volksschulen betreffend, vom 24. Februar 1894
  • 2. Lehraushilfe-Vergütung. Verordnung (Ministerial-), die Lehraushilfe an Volksschulen betreffend, vom 4. Dezember 1892
  • 3. Umzugs- und Reisekosten. Verordnung (Ministerial-), die Vergütung für Zugs- und Reisekosten der Lehrer an Volksschulen betreffend, vom 9. Dezember 1876
  • 4. Veränderungen im Schulvermögen duch Ablösungen.
  • X. Fortbildungsunterricht.
  • 1. Allgemeine Fortbildungsschule.
  • 2. Fortbildungsunterricht für Mädchen als Unterweisung in Haushaltskunde.
  • 3. Gewerblicher Fortbildungsunterricht.
  • Register.
  • Druckfehler.

Full text

226 II. Gesetz über den Elementarunterricht. 
1. [Zuständigkeit.] Die Genehmigung und Kündigung der Satzungen für 
erweiterte Volksschulen ist dem Unterrichtsministerium vorbehalten. Landesh. 
Verordnung vom 26. Juni 1892, § 5, Ziffer 3. 
2. Eine Kündigung der Satzungen vonseiten der staatlichen Unterrichtsverwaltung 
wird insbesondere dann einzutreten haben, wenn die Gemeinde den satzungsgemäß 
übernommenen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkommt oder zu Anderungen 
der Satzungen, welche von der Oberschulbehörde für notwendig crachtet werden, z. B. 
zur Vermehrung der Lehrerstellen oder zur Umwandlung nicht etatmäßiger Lehrstellen 
in etatmäßige u. dergl., die Zustimmung versagt. 
Nach erfolgter Kündigung muß der staatlichen Schulverwaltung ein entsprechender 
Zeitraum zur Verfügung stehen, um die durch Aufhebung der Schule zu anderweiter 
Verwendung frei werdenden Lehrer in geeigneter Weise unterbringen zu können. 
In den meisten Fällen wird dies in einer verhältnismäßig kurzen Zeit geschehen 
können; da aber immerhin die Möglichkeit nicht ausgeschlossen, daß der bezüglichen 
anderweiten Verwendung eines solchen Lehrers Schwierigkeiten sich entgegenstellen 
könnten, sieht das Gesetz eine Haftung der Gemeinden bezüglich der einmal über- 
nommenen finanziellen Verpflichtungen für einen Zeitraum bis zu acht Jahren vor; 
innerhalb dieser Zeit wird die Schule bei allmählicher klassenweiser Aufhebung der- 
selben — von der untersten Klasse angefangen — vollständig zur Auflösung ge- 
langt sein. 
  
Zweiter Abschnitt. 
Von den Volksschulen in Städten, welche der Städteord- 
nung unterstehen. 
Die Erwägungen, welche dahin geführt haben, hinsichtlich der Volksschulen in 
den der Städteordnung unterstehenden Gemeinden — Städte: Karlsruhe, Mannheim, 
Freiburg, Heidelberg, Pforzheim, Baden, Konstanz (diese seit 1874), Bruchsal (seit 
1876)0 und Lahr (seit 1889) — besondere Bestimmungen in das Gesetz vom 13. Mai 
1892 aufzunehmen, finden sich in der dem Regierungsentwurf beigegebenen „Be- 
gründung“ (ständische Verhandlungen, 1891/92, II. Kammer, Beilagenhaft IV, S. 95) 
wie folgt dargelegt: 
„Bezüglich des Volksschulwesens derjenigen Städte, auf welche das Gesetz vom 
24. Juni 1874, betreffend besondere Bestimmungen über die Verfassung und Ver- 
waltung der Stadtgemeinden — Städteordnung — in Anwendung kommt, ent- 
hält das gegenwärtig geltende Gesetz über den Elementarunterricht keinerlei Sonder- 
bestimmungen, die Städteordnung selbst aber nur die Vorschrift (§ 19 b), daß eine 
besondere „Kommission für die Schulangelegenheiten“ bestellt werden müsse, sowie 
daß „bei den Beratungen über die Angelegenheiten der Volksschule die Ortspfarrer 
der verschiedenen Konfessionen und die Volksschullehrer in einer durch das Ortsstatut 
näher zu bestimmenden Weise vertreten sein“ sollen. 
Gleichwohl haben in den betreffenden Städten — dieselben zählen nach dem 
gegenwärtigen Stande alle über 10 000 Einwohner — die Schuleinrichtungen in
	        

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