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Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

Copyright

There is no access restriction for this record.

Bibliographic data

fullscreen: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)

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Public Domain Mark 1.0. You can find more information here.

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Monograph

Persistent identifier:
kvo_xx_allenstein_1914_17
Title:
Kriegsverordnungen für den Befehlsbereich des Stellvertretenden XX. Armeekorps. Allenstein 1914/17.
Buchgattung:
Gesetzsammlung (amtlich)
Place of publication:
Allenstein
Publishing house:
Buchdruckerei des stellvertretenden Generalkommandos XX. Armeekorps.
Document type:
Monograph
Collection:
German Empire
Year of publication.:
1917
DDC Group:
Gesetzgebung
Copyright:
Ewiger Bund
Language:
German

Chapter

Title:
VIII. Wirtschaftliche Maßnahmen.
Document type:
Monograph
Structure type:
Chapter

Law

Title:
Bekanntmachung. Wechsel und Räumung von Mietwohnungen. Vom 10. März 1917. IIId 1187.
Document type:
Monograph
Structure type:
Law

Contents

Table of contents

  • Zentralblatt für das Deutsche Reich.
  • Central-Blatt für das Deutsche Reich. Neunundzwanzigster Jahrgang. 1901. (29)
  • Title page
  • Blank page
  • Inhalts-Verzeichniß.
  • Sachregister.
  • Chronologische Uebersicht
  • Stück No. 1. (1)
  • Stück No. 2. (2)
  • Stück No. 3. (3)
  • Stück No. 4. (4)
  • Stück No. 5. (5)
  • Stück No. 6. (6)
  • Stück No. 7. (7)
  • Stück No. 8. (8)
  • Stück No. 9. (9)
  • Stück No. 10. (10)
  • Stück No. 11. (11)
  • Zoll- und Steuer-Wesen.
  • Bekanntmachung, betreffend die nachstehend abgedruckten Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze.
  • Ausführungsbestimmungen zum Wechselstempelsteuergesetze.
  • Aenderung von Taxasätzen.
  • Stück No. 12. (12)
  • Stück No. 13. (13)
  • Stück No. 14. (14)
  • Stück No. 15. (15)
  • Stück No. 16. (16)
  • Stück No. 17. (17)
  • Stück No. 18. (18)
  • Stück No. 19. (19)
  • Stück No. 20. (20)
  • Stück No. 21. (21)
  • Stück No. 22. (22)
  • Stück No. 23. (23)
  • Stück No. 24. (24)
  • Stück No. 25. (25)
  • Stück No. 26. (26)
  • Stück No. 27. (27)
  • Stück No. 28. (28)
  • Stück No. 29. (29)
  • Stück No. 30. (30)
  • Stück No. 31. (31)
  • Stück No. 32. (32)
  • Stück No. 33. (33)
  • Stück No. 34. (34)
  • Stück No. 35. (35)
    Stück No. 35. (35)
  • Stück No. 36. (36)
  • Stück No. 37. (37)
  • Stück No. 38. (38)
  • Stück No. 39. (39)
  • Stück No. 40. (40)
  • Stück No. 41. (41)
  • Stück No. 42. (42)
  • Stück No. 43. (43)
  • Stück No. 44. (44)
  • Stück No. 45. (45)
  • Stück No. 46. (46)
  • Stück No. 47. (47)
  • Stück No. 48. (48)
  • Stück No. 49. (49)
  • Stück No. 50. (50)
  • Stück No. 51. (51)
  • Stück No. 52. (52)
  • Stück No. 53. (53)
  • Stück No. 54. (54)

Full text

1 Rubel I — 
1 aller Kreditrubel = 2)16 Mark, 
1 türkischer Piaster — 018 = 
1 Peso (Gold) 4,00 = 
1 Doller 4,20 „ 
1 aller japanischer Goldyen 4,20 
1 japanischrhdhdhen 2,10 
1 deutsch-ostafrikanische oder indische Rupie — 1,5 
Zu 88. 18 und 14 des Gesetzes. 
Art und Vertrieb der Stempeljzeichen. 
2. Zum Zwecke der Entrichtung der Abgabe werden Stempelmarken über Oo, 0,20, O, 8o, O,ao, 
0, 5o, 1, 1,50, 2, 2,50, 3, 3,50, 4, 4,50, 5, 10, 15, 20, 25, 30 und 50 Mark und gestempelte Wechsel- 
vordrucke (Blankets) über Oio Mark ausgegeben. Die Verwendung aus solchen Vordrucken entfernter 
Stempelzeichen wird als eine Entrichtung der Abgabe nicht angesehen. 
Die Marken haben die Form eines liegenden Rechtecks. Im Betrage von Ouio bis 0,50 Mark 
sind sie in grüner, im Betrage von 1 bis 5 Mark in blauer Farbe hergestellt. In der linken oberen 
Ecke dieser Marken befindet sich ein Schild mit dem Reichsadler, von welchem sich nach rechts ein in zwei 
Enden auslaufendes Band mit der Inschrift: „Deutscher Wechsel-Stem#pel“ zieht. Die Marken im Be- 
trage von 10 bis 50 Mark sind in grüner und rother Farbe hergestellt; sie sind mit dem Reichsadler 
und über dem letzteren sowie mehrfach am Rande mit der erwähnten Inschrift versehen. Außer der in 
schwarzer Farbe hergestellten Bezeichnung des Stenerbetrags und der entsprechenden Wechselsumme ent- 
halten sämmtliche Marken den Vordruck: „den“ zur Anbringung des Entwerthungsvermerkes gleichfalls 
in schwarzer Farbe. 
Die Wechselvordrucke tragen einen mit Verzierungen umgebenen Stempel in grüner Farbe, 
welcher, abgesehen von dem fehlenden Vordrucke für den Entwerthungsvermerk, dem Muster der Wechsel- 
stempelmarken entspricht. 
3. Der Vertrieb der Wechselstempelmarken und gestempelten Vordrucke erfolgt durch die Post- 
anstalten. Wechselstempelmarken zum Werthe von 10, 20 und 30 Pfennig werden bei allen Postämtern 
und bei denjenigen sonstigen Poststellen, bei welchen sich ein Bedürfniß hierfür herausstellt, verkauft. Die 
Verkaufsstellen für Wechselstempelmarken von höherem Werthe und für gestempelte Vordrucke werden nach 
den örtlichen Verhältnissen bestimmt und zur öffentlichen Kenntniß gebracht. 
Entwerthung der Marken. 
4. Die Marken sind auf der Rückseite der Urkunde und zwar, wenn die Rückseite noch unbe- 
schrieben ist, unmittelbar an einem Rande dieser Seite, anderenfalls unmittelbar unter dem letzten Ver- 
merk (Indossament u. s. w.) auf einer mit Buchstaben oder Ziffern nicht beschriebenen oder bedruckten 
Stelle aufzukleben. 
Es ist gestaltet, zur Entrichtung der Abgabe mehrere, zusammen den erforderlichen Betrag dar- 
stellende, Wechselstempelmarken zu verwenden. Ferner ist es zulässig, bei Ausstellung des Wechsels auf 
einem gestempelten Vordrucke den an dem vollen gesetzlichen Betrage der Abgabe etwa noch fehlenden 
Theil durch vorschriftsmäßig auf der Rückseite zu verwendende Stempelmarken zu ergänzen. 
Kommen zur Entrichtung der Abgabe mehrere Marken zur Verwendung, so sind sie an dem 
gewählten Rande zunächst neben einander aufzukleben; reicht der hierzu zur Verfügung stehende Raum 
nicht mehr aus, so sind die weiteren Marken unmittelbar unter den bereils angebrachten aufzukleben. 
5. In jeder einzelnen der aufgeklebten Marken muß Tag, Monat und Jahr der Verwendung 
der Marke auf dem Wechsel, und zwar der Tag und das Jahr mit arabischen Ziffern, der Monat mit 
Buchstaben mittelst deutlicher Schriftzeichen ohne jede Auskratzung, Durchstreichung oder Ueberschreibung 
an der durch den Vordruck bezeichneten Stelle niedergeschrieben werden. Auch kann der Verwendungs- 
vermerk auf der Marke ganz oder theilweise mittelst der Schreibmaschine oder durch Stempelaufdruck 
bergestell *r* in diesem Falle braucht, der Vermerk nicht an der durch den Vordruck bezeichneten 
telle zu stehen.
	        

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